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name: fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen
description: "Scheidungsantrag § 133 FamFG beim Familiengericht. Voraussetzung Trennungsjahr § 1565 Abs. 2 BGB Zerruettung Vermutung § 1566 BGB. Versorgungsausgleich § 137 FamFG Verbund Zugewinn Unterhalt elterliche Sorge Hausrat. Anwaltszwang § 114 FamFG Beteiligte Eheleute Versorgungstraeger. Zustaendigkeit § 122 FamFG Aufenthalt Kinder gewoehnlicher Aufenthalt Ehegatten. Verfahrenswert § 43 FamGKG. VKH § 76 FamFG."
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# Scheidungsantrag stellen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wann wurde getrennt und ist das Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) abgelaufen? Bei Härtefällen Sofortscheidung möglich?
2. Wollen beide Ehegatten geschieden werden (einvernehmliche Scheidung Vermutung § 1566 Abs. 1 BGB) oder ist eine Scheidung streitig?
3. Gibt es minderjährige Kinder — Sorge, Umgang, Aufenthalt geregelt? Folgesachen nötig?
4. Bestehen Folgesachen, die in den Verbund (§ 137 FamFG) sollen — Versorgungsausgleich (von Amts wegen § 137 Abs. 2 FamFG), Zugewinn, Unterhalt, Hausrat, Wohnungszuweisung, elterliche Sorge?
5. Soll Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG) beantragt werden? Liegen Belege zu Einkommen und Vermögen vor?

## Anspruchsgrundlagen und Verfahren

- Scheidungsvoraussetzung: Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. 1 BGB) — Vermutung bei einjähriger Trennung mit übereinstimmendem Antrag (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder dreijähriger Trennung mit einseitigem Antrag (§ 1566 Abs. 2 BGB).
- Härtefall-Sofortscheidung vor Trennungsjahr (§ 1565 Abs. 2 BGB) — strenge Anforderungen, z. B. häusliche Gewalt, schwerwiegende Beleidigungen (BGH XII ZB 277/12, Beschl. v. 22.05.2013, Rn. 14 zur Härtefallbeurteilung).
- Zuständigkeit: Familiengericht beim Amtsgericht; örtlich § 122 FamFG — gewöhnlicher Aufenthalt minderjähriger Kinder, dann Aufenthalt beider Ehegatten, dann Antragsgegner.
- Anwaltszwang für den antragstellenden Ehegatten (§ 114 Abs. 1 FamFG). Bei einvernehmlicher Scheidung genügt anwaltliche Vertretung eines Ehegatten — der andere stimmt zur Niederschrift zu.
- Verbund § 137 FamFG: Versorgungsausgleich automatisch (§ 137 Abs. 2 FamFG) — sonstige Folgesachen auf Antrag bis spätestens zwei Wochen vor mündlicher Verhandlung (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
- Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB i. V. m. VersAusglG) — Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte, Ehezeit § 3 VersAusglG erster bis letzter Monat vor Rechtshängigkeit Scheidungsantrag.
- Verfahrenswert für Scheidung in der Hauptsache § 43 FamGKG dreifaches Nettoeinkommen pro Monat beider Ehegatten + 5 % Vermögen über Freibetrag; Versorgungsausgleich nach § 50 FamGKG.

Standardliteratur: Schulte-Bunert/Weinreich FamFG; Grüneberg BGB §§ 1565 ff.; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht.

## Beweislast

- Trennungszeitpunkt: Antragsteller trägt Beweislast — Indizien getrennte Schlafzimmer, getrennte Konten, Auszug, Mitteilung an Familie.
- Zerrüttungsvermutung nach § 1566 BGB ist widerlegbar — bei einvernehmlichem Antrag genügt das Vorbringen.
- Bei Härtefall trägt Antragsteller volle Beweislast der unzumutbaren Härte.

## Antragsvorlage einvernehmliche Scheidung

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An das Amtsgericht [Ort] — Familiengericht —

In der Familiensache

[Name Antragsteller] geboren am [Datum] wohnhaft [Anschrift]
                                              — Antragsteller —
                  Verfahrensbevollmaechtigte
                  Rechtsanwaeltinnen und Rechtsanwaelte [Kanzlei]

gegen

[Name Antragsgegner] geboren am [Datum] wohnhaft [Anschrift]
                                              — Antragsgegner —

wegen Scheidung

stellen wir namens und in Vollmacht des Antragstellers folgenden

Antrag

Die am [Datum] vor dem Standesamt [Ort] zur Heiratsregisternummer
[Nr] geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Begruendung

1. Sachverhalt
Die Beteiligten haben am [Datum] geheiratet. Aus der Ehe sind die
Kinder [Name geboren Datum] hervorgegangen. Die Beteiligten leben
seit [Datum] dauerhaft voneinander getrennt — getrennte Wohnungen
seit [Datum] keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr.

2. Scheitern der Ehe
Die Voraussetzungen § 1565 Abs. 1 § 1566 Abs. 1 BGB liegen vor.
Beide Beteiligten halten die Ehe fuer gescheitert und stimmen der
Scheidung zu.

3. Folgesachen
Versorgungsausgleich von Amts wegen § 137 Abs. 2 FamFG.
Weitere Folgesachen werden zunaechst nicht in den Verbund gestellt.

4. Verfahrenskostenhilfe
[falls anwendbar] wird beantragt — Belege Anlage 1.

Anlagen
- Heiratsurkunde
- Geburtsurkunden der Kinder
- Vollmacht
- VKH-Erklaerung mit Belegen
- Versorgungsausgleich-Formblatt V10
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## Übergabe

- Zustellung nach § 124 FamFG durch Gericht. Rechtshängigkeit löst Stichtag für Endvermögen Zugewinn § 1384 BGB aus.
- Beide Ehegatten bekommen Versorgungsausgleich-Fragebögen (Formular V10).
- Bei Folgesachen Antrag spätestens zwei Wochen vor mündlicher Verhandlung — sonst Isolierung (§ 137 Abs. 5 FamFG).
- Anschluss-Skills: `fachanwalt-familienrecht-zugewinnausgleich-berechnen`, `fachanwalt-familienrecht-unterhaltsberechnung`.
