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name: fachanwalt-familienrecht-zugewinnausgleich-berechnen
description: "Zugewinnausgleich §§ 1372-1390 BGB im gesetzlichen Gueterstand der Zugewinngemeinschaft § 1363 BGB berechnen. Anfangsvermoegen Endvermoegen Bewertungsstichtag § 1376 BGB. Privilegierungen § 1374 Abs. 2 BGB Erbschaft Schenkung. Auskunftsanspruch § 1379 BGB Stufenklage § 254 ZPO. Negatives Anfangsvermoegen seit 2009 (§ 1374 Abs. 3 BGB) Verfuegungsbeschraenkungen § 1365 BGB. Verjaehrung drei Jahre § 195 BGB."
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# Zugewinnausgleich berechnen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wann wurde die Ehe geschlossen, wann wurde Trennung erklärt, wann Zustellung des Scheidungsantrags (Stichtag § 1384 BGB für Endvermögen)?
2. Welchen Güterstand hatten die Eheleute — gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder ehevertraglich modifiziert?
3. Welches Vermögen hatte jeder Ehegatte bei Eheschließung (Anfangsvermögen § 1374 BGB) — Belege, Bewertungen?
4. Welches Vermögen besteht zum Stichtag (Konten, Immobilien, Unternehmen, Lebensversicherungen, Kfz, Schulden)?
5. Gab es Erbschaften, Schenkungen, Schmerzensgeld während der Ehe? Diese sind privilegiert (§ 1374 Abs. 2 BGB) und werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet.

## Anspruchsgrundlagen und Berechnung

- Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB), Vermögensmassen bleiben getrennt, Ausgleich erst bei Beendigung.
- Beendigung durch Tod, Scheidung oder Vereinbarung; Ausgleichsforderung als Geldanspruch (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) = Aktiva − Passiva bei Eheschließung; Erbschaften, Schenkungen, Ausstattung nach § 1374 Abs. 2 BGB werden hinzugerechnet (privilegierter Erwerb).
- Endvermögen (§ 1375 BGB) = Aktiva − Passiva am Stichtag § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags). Illoyale Vermögensminderungen werden hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB).
- Indexierung des Anfangsvermögens nach Verbraucherpreisindex (st. Rspr. seit BGH IVb ZR 75/79, Urt. v. 14.11.1979).
- Zugewinn = Endvermögen − Anfangsvermögen (nicht negativ — § 1373 BGB).
- Ausgleichsforderung = (Zugewinn des Höhergewinnenden − Zugewinn des Wenigergewinnenden) ÷ 2 (§ 1378 Abs. 1 BGB).
- Begrenzung: Ausgleichsforderung wird durch Vermögen des Schuldners am Stichtag begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
- Auskunftsanspruch zu drei Stichtagen Trennung, Beendigung und ergänzend Anfangsvermögen (§ 1379 BGB seit 2009) — Stufenklage § 254 ZPO.
- Verjährung Ausgleichsforderung: drei Jahre § 195 BGB ab Kenntnis der Beendigung des Güterstands (§ 199 BGB).

Standardliteratur: Grüneberg BGB §§ 1372 ff.; MüKo-BGB / Koch zu §§ 1372–1390.

## Beweislast

- Jeder Ehegatte trägt Beweislast für sein Anfangsvermögen und für anspruchsmindernde Tatsachen.
- Vermutung gegen Anfangsvermögen widerlegbar (§ 1377 Abs. 3 BGB): Wenn kein Verzeichnis erstellt wurde gilt das Endvermögen als Zugewinn — Vermutung kann widerlegt werden.
- Illoyale Vermögensminderungen § 1375 Abs. 2 BGB: Beweislast trägt der Ausgleichsberechtigte (Schenkung ohne Anstandspflicht, Vermögensvergeudung, Benachteiligung).

## Berechnungsschema

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                              Ehegatte A     Ehegatte B
Endvermoegen (Stichtag § 1384)   X1            X2
+ illoyale Minderungen § 1375    +a1           +a2
- Schulden                       -b1           -b2
= Endvermoegen bereinigt         E_A           E_B

Anfangsvermoegen indexiert       Y1            Y2
+ privilegierter Erwerb § 1374   +p1           +p2
= Anfangsvermoegen bereinigt     A_A           A_B

Zugewinn = max(E - A; 0)         Z_A           Z_B

Ausgleichsforderung = (Z_max - Z_min) / 2
Schuldner ist der Ehegatte mit groesserem Zugewinn
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## Schreibvorlage Auskunftsanforderung § 1379 BGB

```
Sehr geehrte Frau Kollegin sehr geehrter Herr Kollege

namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Ihren Mandanten
auf binnen vier Wochen Auskunft ueber sein Vermoegen § 1379 BGB zu
erteilen und zwar zu folgenden Stichtagen
1. Trennung [Datum]
2. Anfangsvermoegen Eheschliessung [Datum]
3. Endvermoegen Rechtshaengigkeit Scheidungsantrag [Datum]

Die Auskunft hat saemtliche Aktiva und Passiva mit Belegen zu
enthalten Konten Immobilien Beteiligungen Lebensversicherungen
Kfz Schmuck Kunst. Auf Verlangen ist eidesstattliche Versicherung
nach § 260 Abs. 2 BGB abzugeben.

Andernfalls werden wir Stufenklage § 254 ZPO erheben.

Mit kollegialen Gruessen
```

## Übergabe

- Bei Verweigerung: Stufenklage Auskunft + eidesstattliche Versicherung + Zahlung beim Familiengericht (Gueterrechtssache § 261 FamFG; Zuständigkeit § 262 FamFG i.V.m. §§ 23a, 23b GVG).
- Bei Auslandsvermögen Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf ausländisches Vermögen.
- Bei Unternehmenswerten Sachverständigengutachten zur Bewertung notwendig — Kosten regelmäßig vorzustrecken.
- Anschluss: Skill `fachanwalt-familienrecht-scheidungsantrag-stellen` bei Verbund nach § 137 FamFG.
