---
name: fachanwalt-gewerblicher-rechtsschutz-designverletzung
description: Designverletzungsklage §§ 38 ff. DesignG. Eingetragenes Design und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Schutzvoraussetzungen Neuheit Eigenart §§ 2 ff. Schutzumfang Gesamteindruck informierter Benutzer § 38 Abs. 2 DesignG. Anspruechseite Unterlassung Auskunft Vernichtung Rueckruf Schadensersatz lizenzanalog Verletzergewinn. Einstweilige Verfuegung Dringlichkeit. Schreibvorlagen.
---

# Designverletzungsklage (§§ 38 ff. DesignG)

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welcher Schutztitel besteht (eingetragenes deutsches Design beim DPMA, eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster EUIPO, nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach GGV Art. 11)?
2. Anmeldetag und Schutzdauer (DE und EU jeweils max. 25 Jahre, alle fünf Jahre Verlängerung)?
3. Wie sieht das vermeintlich verletzende Produkt aus (Foto, Maße, Vertriebsweg)?
4. Liegt eine Voroffenbarung iSv § 5 DesignG vor (Neuheitsschonfrist 12 Monate)?
5. Wann erlangte die Mandantenseite Kenntnis vom Verletzungsprodukt (Dringlichkeit einstweilige Verfügung)?
6. Welches Ziel: schnelle Unterlassung (einstweilige Verfügung) oder Hauptsacheklage mit Schadensersatz?

## Rechtsgrundlagen

- **DesignG:** Schutzgegenstand § 1 Nr. 1 DesignG; Schutzvoraussetzungen Neuheit § 2 Abs. 2, Eigenart § 2 Abs. 3 DesignG; Schutzumfang § 38 Abs. 2 (Gesamteindruck informierter Benutzer); Ansprüche §§ 38, 42 ff. DesignG.
- **GGV (EG 6/2002):** Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 35 ff.; nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Art. 11 (Schutzdauer drei Jahre ab erster Offenbarung in der Union).
- **Anspruchsinhalte:**
  - Unterlassung § 42 Abs. 1 DesignG.
  - Beseitigung, Vernichtung, Rückruf § 43 DesignG.
  - Auskunft § 46 DesignG; Anspruch gegen Dritte § 46 Abs. 2 DesignG.
  - Schadensersatz § 42 Abs. 2 DesignG; Berechnung dreigleisig: konkreter Schaden, lizenzanaloger Schadensersatz, Verletzergewinn.
- **Erschöpfung:** § 48 DesignG.
- **Verjährung:** §§ 195, 199 BGB iVm § 49 DesignG (für Ersatz von Aufwendungen § 13 Abs. 3 UWG keine Anwendung).
- **Einstweilige Verfügung:** §§ 935, 940 ZPO; Dringlichkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal (Selbstwiderlegung bei längerem Zuwarten typisch ab vier Wochen).

## Maßgebliche Rechtsprechung

- BGH, Urt. v. 28.09.2011 – Az. I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 23 – Kinderwagen II — Gesamteindruck informierter Benutzer.
- BGH, Urt. v. 24.03.2011 – Az. I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 32 – Schreibgeräte — Schutzumfang Geschmacksmuster.
- EuGH, Urt. v. 20.10.2011 – Az. C-281/10, Slg. 2011, I-10153 Rn. 53 – PepsiCo/Grupo Promer — Maßstab des informierten Benutzers.
- BGH, Urt. v. 24.07.2017 – Az. X ZR 142/15, BGHZ 215, 214 Rn. 19 — Verletzergewinn als Berechnungsmethode (übertragbar auf DesignG).
- OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2022 – Az. I-20 U 261/20, GRUR-RS 2022, 9521 Rn. 28 — Designverletzung im Online-Handel.

## Prüfschema

```
1. Schutzrecht
   - Eingetragenes Design DE (DPMA) oder EU (EUIPO)
   - Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster GGV Art. 11
2. Schutzvoraussetzungen
   - Neuheit § 2 Abs. 2 DesignG (kein identisches vorbekanntes Design)
   - Eigenart § 2 Abs. 3 DesignG (anderer Gesamteindruck für informierten Benutzer)
3. Verletzung § 38 DesignG
   - Gegenüberstellung Klagedesign und Verletzungsmuster
   - Gestaltungsfreiraum berücksichtigen § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG
4. Passivlegitimation
   - Hersteller, Importeur, Händler (Klage gegen jeden in Lieferkette möglich)
5. Anspruchsumfang
   - Unterlassung § 42 Abs. 1
   - Auskunft § 46
   - Vernichtung, Rückruf § 43
   - Schadensersatz § 42 Abs. 2 (Methodenwahl Klageantrag offen halten)
6. Dringlichkeit
   - Bei eV Antragstellung typisch binnen 4 Wochen ab Kenntnis
7. Streitwert
   - Typischer Wert EUR 50 000 bis EUR 250 000 je nach Marktbedeutung
```

## Schreibvorlage Verletzungsklage

```
An das Landgericht [Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten]
- Kammer für Designstreitsachen § 52 DesignG -                     [Ort, Datum]

Klage

der [Designinhaberin, Anschrift]                                    - Klägerin -
gegen
die [Verletzerin, Anschrift]                                        - Beklagte -

wegen Designverletzung

Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
   Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000,
   ersatzweise Ordnungshaft, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Produkte
   gemäß Anlage K 3 (Verletzungsmuster) anzubieten, in Verkehr zu bringen oder
   zu bewerben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
   Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsmuster gemäß § 46 DesignG, und zwar
   namentlich
   a) Lieferanten, Hersteller, Vorbesitzer,
   b) gewerbliche Abnehmer,
   c) Mengen, Preise, Umsatzerlöse.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle
   Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Nr. 1 entstanden sind
   oder noch entstehen werden.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen
   Verletzungsmuster zu vernichten und aus den Vertriebskanälen zurückzurufen
   (§ 43 DesignG).

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag].

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Designs Nr. [DE/EM-Nr.] (Anlage
K 1, Registerauszug), angemeldet am [Datum], eingetragen am [Datum], Klasse
Locarno [Nr.]. Schutz wird in der Wiedergabe gemäß Anlage K 2 beansprucht.

II. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung [...] das in Anlage K 3
abgebildete Produkt über [Vertriebskanal, URL].

III. Designverletzung § 38 DesignG
Das Verletzungsmuster ruft beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck
hervor wie das Klagedesign. Sämtliche prägenden Gestaltungsmerkmale sind
übernommen: [Aufzählung Gestaltungsmerkmale]. Der Gestaltungsfreiraum im
einschlägigen Marktsegment ist [groß/klein] (§ 38 Abs. 2 S. 2 DesignG).

IV. Ansprüche
Aus § 42 Abs. 1 DesignG folgt der Unterlassungsanspruch; aus § 46 DesignG der
Auskunftsanspruch; aus § 42 Abs. 2 DesignG iVm § 256 ZPO das
Feststellungsinteresse für Schadensersatz; aus § 43 DesignG Vernichtung und
Rückruf.

[Anwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]
```

## Schreibvorlage Antrag einstweilige Verfügung

```
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
gemäß §§ 935, 940 ZPO iVm § 42 DesignG

Verfügungsklägerin: [Designinhaberin]
Verfügungsbeklagte: [Verletzerin]

Es wird beantragt, der Verfügungsbeklagten unter Androhung der Ordnungsmittel
des § 890 ZPO bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-
setzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000 zu untersagen, das in Anlage AS 3
abgebildete Produkt im geschäftlichen Verkehr anzubieten, in Verkehr zu bringen
oder zu bewerben.

Dringlichkeit:
Die Verfügungsklägerin erlangte erst am [Datum] Kenntnis von der Verletzung
durch [Testkauf, Hinweis Dritter]. Sie reicht den Antrag binnen [Tage seit
Kenntnis] ein; eine Selbstwiderlegung liegt nicht vor.

Glaubhaftmachung:
Eidesstattliche Versicherung [Name], Registerauszüge (Anlagen AS 1, AS 2),
Testkaufunterlagen (Anlage AS 3).

[Anwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz]
```

## Übergabe

- Bei mehreren Schutzrechten (Design plus Marke plus UWG plus UrhG) Anspruchskonkurrenz prüfen; Klagehäufung möglich.
- Bei Verletzungen im Online-Handel Schnittstelle zu Plattformbetreibern (§§ 7-10 DDG seit 14.5.2024 vormals § 7 TMG aF iVm Art. 16 DSA Notice-and-Action).
- Bei Auslandsbezug Schnittstelle zur Brüssel-Ia-VO (Zuständigkeit) und Rom-II-VO Art. 8 (anwendbares Recht).
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0 (Az.-Marker, EuGH/BGH-Pinpoint mit Rn., Hierarchie EuGH vor BGH vor OLG).
