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name: fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-handelsvertreterausgleich
description: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB. Drei kumulative Voraussetzungen Unternehmervorteile aus geworbenen Neukunden Provisionsverluste des Handelsvertreters und Billigkeit. Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB durchschnittliche Jahresvergütung der letzten fünf Jahre. Ausschluss bei Eigenkündigung des Handelsvertreters § 89b Abs. 3 HGB. Verzicht im Voraus unwirksam § 89b Abs. 4 HGB. Berechnung nach Münchener Modell. Geltendmachung binnen Jahresfrist. Schreibvorlagen.
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# Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wann endete das Handelsvertreterverhältnis und durch wen wurde es beendet (Eigenkündigung Handelsvertreter, Kündigung Unternehmer, Aufhebung, Tod)?
2. Hat der Handelsvertreter neue Kunden geworben oder Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert, und führen diese auch nach Vertragsende zu Umsätzen?
3. Höhe der Provisionen der letzten fünf Vertragsjahre (Jahresvergütungen) — wegen § 89b Abs. 2 HGB Höchstgrenze.
4. Wurde der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Vertragsende schriftlich geltend gemacht (§ 89b Abs. 4 Satz 2 HGB)?
5. Gibt es einen schriftlichen Handelsvertretervertrag mit Ausgleichsklauseln, Wettbewerbsabreden, Karenzentschädigung?
6. Liegen Gründe für den Ausschluss nach § 89b Abs. 3 HGB vor (Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, schuldhaftes Verhalten, Übernahme durch Dritten mit Vereinbarung)?

## Rechtsgrundlagen

- **§ 89b Abs. 1 HGB:** Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bei kumulativen Voraussetzungen — (1) Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile; (2) der Handelsvertreter verliert infolge der Beendigung Ansprüche auf Provision, die er bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden hätte; (3) die Zahlung eines Ausgleichs entspricht unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit.
- **§ 89b Abs. 2 HGB:** Höchstgrenze — der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend.
- **§ 89b Abs. 3 HGB:** Ausschluss — kein Anspruch, wenn (1) der Handelsvertreter gekündigt hat, es sei denn, ein Verhalten des Unternehmers gibt hierzu begründeten Anlass oder dem Handelsvertreter ist eine Fortsetzung wegen Alter oder Krankheit nicht zuzumuten; (2) der Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat; (3) eine Übernahme durch einen Dritten mit Vereinbarung mit dem Unternehmer erfolgt.
- **§ 89b Abs. 4 HGB:** Anspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden; binnen einer Jahresfrist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen.
- **§ 89b Abs. 5 HGB:** Anwendung auf Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit Modifikationen (eigene Höchstgrenzen).
- **Analoge Anwendung:** Vertragshändler, wenn er nach dem Vertrag in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist und verpflichtet ist, bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen (BGH-Rechtsprechung).

## Maßgebliche Rechtsprechung

- BGH, Urt. v. 13.01.2010 – Az. VIII ZR 25/08, BGHZ 184, 65 Rn. 12 — Ausgleichsanspruch und Berücksichtigung der Sogwirkung der Marke.
- BGH, Urt. v. 06.10.2010 – Az. VIII ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn. 18 — Bemessung des Ausgleichs nach europarechtskonformer Auslegung im Lichte der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG.
- EuGH, Urt. v. 26.03.2009 – Rs. C-348/07 — Turgay Semen ./. Deutsche Tamoil GmbH, Slg. 2009 I-2341 Rn. 25 — Billigkeitsabwägung darf Provisionsverluste nicht zwingend kappen.
- BGH, Urt. v. 11.11.2009 – Az. VIII ZR 249/08, NJW-RR 2010, 257 Rn. 17 — Vertragshändler und entsprechende Anwendung § 89b HGB.
- BGH, Urt. v. 23.11.2011 – Az. VIII ZR 203/10, NJW 2012, 1107 Rn. 23 — Sogwirkung und Berücksichtigung der Markenstärke beim Provisionsverlust.

## Prüfschema § 89b HGB

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1. Beendigung des Handelsvertretervertrags
2. Unternehmervorteile aus neu geworbenen Kunden
   - Neukunde = vom Handelsvertreter zugeführt
   - Auch wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsverbindung
   - Nachvertragliche Geschäfte oder Wahrscheinlichkeit fortdauernder Geschäfte
3. Provisionsverluste des Handelsvertreters
   - Provisionen, die bei Fortsetzung zu erwarten gewesen wären
   - Prognosezeitraum regelmäßig 3-5 Jahre
   - Abwanderungsquote berücksichtigen
4. Billigkeit (§ 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB)
   - Sogwirkung der Marke (BGH NJW 2012, 1107)
   - Wettbewerbsverbot nachvertraglich, Karenzentschädigung
   - Bezahlte Aus- und Fortbildung durch Unternehmer
   - Lebensalter, Krankheit, Versorgungswerk
5. Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB
   - Durchschnitt der letzten 5 Jahre (bei kürzerer Dauer: gesamte Vertragszeit)
   - Roh- nicht Nettoprovision, alle laufenden Vergütungen
6. Ausschlussgründe § 89b Abs. 3 HGB
   - Eigenkündigung HV ohne wichtigen Grund / ohne Alter-Krankheit
   - Kündigung Unternehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaftem Verhalten HV
   - Übernahme durch Dritten mit Vereinbarung Unternehmer-Dritter
7. Geltendmachung binnen Jahresfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB
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## Berechnung nach Münchener Modell

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Schritt 1: Provisionsverlust-Berechnung
- Bruttoprovision letztes Vertragsjahr aus Geschäften mit Neukunden
- Multiplikator Prognosezeitraum (z.B. 4 Jahre)
- Abwanderungsquote pro Jahr (z.B. 20%)

Beispiel:
Provision Neukunden letztes Jahr:          EUR 50.000,00
Jahr 1 (100% - 20%):                       EUR 40.000,00
Jahr 2 (80% - 20%):                        EUR 32.000,00
Jahr 3 (64% - 20%):                        EUR 25.600,00
Jahr 4 (51.2% - 20%):                      EUR 20.480,00
Summe Bruttoprovisionsverluste:            EUR 118.080,00

Schritt 2: Abzug verwaltender Tätigkeit (Bestandspflege)
ca. 15-25% (BGH-Rechtsprechung)
EUR 118.080,00 minus 20% =                 EUR  94.464,00

Schritt 3: Abzinsung auf Vertragsende
Abzinsungsfaktor je nach Zinsniveau (z.B. 2.5% p.a.)
Barwert ca. EUR 88.000,00

Schritt 4: Billigkeitskorrektur
- Sogwirkung Marke: Abschlag z.B. 15%
- Sonstige Faktoren: Zu- oder Abschlag
Beispielergebnis: EUR 74.800,00

Schritt 5: Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB
Durchschnitt 5-Jahres-Vergütung: EUR 60.000,00
Daher Begrenzung auf:           EUR  60.000,00

Ausgleichsanspruch: EUR 60.000,00 zzgl. USt
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## Schreibvorlage Geltendmachung gegenüber Unternehmer

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[Briefkopf Kanzlei]
[Unternehmer]                                              [Ort, Datum]

Beendigung Handelsvertretervertrag vom [Datum]
Geltendmachung Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf die anliegende Vollmacht zeige ich die Vertretung des
Handelsvertreters [Name] an.

Das Handelsvertretervertragsverhältnis endete zum [Datum] durch
[ordentliche Kündigung des Unternehmens / einvernehmliche Aufhebung].
Damit ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB entstanden.

Mein Mandant hat während der Vertragslaufzeit von [...] Jahren einen
erheblichen Kundenstamm aufgebaut. Im letzten vollen Vertragsjahr [Jahr]
erzielte er Bruttoprovisionen in Höhe von EUR [Betrag], davon entfielen
EUR [Betrag] auf von ihm geworbene Neukunden.

Nach den Grundsätzen des Münchener Modells (BGH NJW 2011, 848 Rn. 18)
errechnet sich der Ausgleichsanspruch wie folgt (Detailberechnung Anlage):

   Provisionsverluste 4 Jahre Prognose:    EUR [...]
   Abzug Bestandspflege ca. 20%:           EUR [...]
   Barwert nach Abzinsung:                 EUR [...]
   Billigkeitsabwägung § 89b Abs. 1 Nr. 3: EUR [...]
   Höchstgrenze § 89b Abs. 2 HGB:          EUR [...]

   Ausgleichsanspruch:                     EUR [...]
   zzgl. 19% USt:                          EUR [...]
   Gesamtforderung:                        EUR [...]

Ich fordere Sie auf, den Ausgleichsbetrag von EUR [...] zzgl. Umsatzsteuer
binnen drei Wochen, also bis zum [Datum], auf das Konto [...] zu zahlen.

Sofern keine fristgerechte Zahlung erfolgt, ist Klage beim Landgericht
[Sitz Unternehmer] vorgesehen.

Diese Geltendmachung wahrt die Jahresfrist § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB.

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht]
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## Schreibvorlage Klage auf Ausgleich

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Klage

[Handelsvertreter] gegen die [Unternehmen]              - Kläger / Beklagte -

wegen Ausgleichsanspruch § 89b HGB

Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR [Betrag] nebst Zinsen in
   Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [Datum] zu
   zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag]

Begründung:
I. Sachverhalt
1. Der Kläger war von [Datum] bis [Datum] aufgrund Handelsvertretervertrags
   (Anlage K 1) als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig.
2. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten vom [Datum]
   zum [Datum]. Auf Eigenkündigung des Klägers beruht die Beendigung nicht.

II. Anspruchsgrundlage § 89b Abs. 1 HGB
1. Unternehmervorteile aus geworbenen Neukunden:
   Der Kläger hat während der Vertragslaufzeit insgesamt [Anzahl] Neukunden
   geworben (Anlage K 2). Diese Kunden bringen der Beklagten auch nach
   Vertragsende erhebliche Umsätze. Die Provisionen aus Geschäften mit den
   vom Kläger akquirierten Kunden betrugen im letzten Vertragsjahr EUR
   [Betrag] (Anlage K 3, Provisionsabrechnungen).
2. Provisionsverluste des Klägers:
   Bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hätte der Kläger weitere
   Provisionen erzielt. Auf Basis einer Prognose von 4 Jahren und einer
   Abwanderungsquote von 20% pro Jahr ergibt sich ein Bruttoprovisionsverlust
   von EUR [Betrag] (Berechnung Anlage K 4).
3. Billigkeit § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB:
   Eine Sogwirkung der Marke der Beklagten ist nur in geringem Umfang
   anzunehmen. Der Kläger hat den Markt in [Region] eigenständig erschlossen.
   Eine nachvertragliche Karenzentschädigung wurde nicht gezahlt.

III. Höhe des Anspruchs § 89b Abs. 2 HGB
Der Durchschnitt der Provisionen der letzten 5 Jahre beträgt EUR [Betrag]
pro Jahr (Anlage K 5). Damit ist der berechnete Ausgleich von EUR [Betrag]
[unter / oberhalb] der Höchstgrenze. Es wird die [berechnete Höhe / die
Höchstgrenze] geltend gemacht.

IV. Keine Ausschlussgründe § 89b Abs. 3 HGB
Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt. Eine eigene
Kündigung durch den Kläger oder eine außerordentliche Kündigung aus
wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens liegt nicht vor.

V. Geltendmachung Jahresfrist § 89b Abs. 4 S. 2 HGB
Der Anspruch wurde mit Schreiben vom [Datum] (Anlage K 6) und damit
innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht.

VI. Verzug und Zinsen
Die Beklagte befindet sich seit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am
[Datum] in Verzug, § 286 BGB. Zinsen schuldet sie nach § 288 Abs. 2 BGB.

[Anwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht]
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## Übergabe

- Bei Vertragshändlern und Franchisenehmern analoge Anwendung prüfen — Eingliederung in Absatzorganisation und Pflicht zur Kundenstammübertragung erforderlich.
- Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG und EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Semen, Az. C-348/07) zwingend beachten — der EuGH lässt keine Kappung des Provisionsverlustes allein aus Billigkeit zu.
- Steuerliche Behandlung: Ausgleichszahlung ist Einkunft aus Gewerbebetrieb, ermäßigter Steuersatz § 34 EStG bei Beendigung möglich — Schnittstelle zum Plugin `steuerrecht-kanzlei`.
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0 (Az.-Marker, BGH-Pinpoint mit Rn., Hierarchie BVerfG → EuGH → BGH).
