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name: fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag
description: Glaeubigerantrag nach § 14 InsO. Glaubhaftmachung der Forderung und des Eroeffnungsgrunds Zahlungsunfaehigkeit § 17 oder Ueberschuldung § 19. Rechtsschutzbeduerfnis. Geringere Anforderung bei wiederholter Antragstellung BGH IX ZR. Pruefe Forderungsnachweis fundierte Indizien Zahlungsunfaehigkeit zB Mahnbescheid Zwangsvollstreckung erfolglos. Schreibvorlage.
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# Gläubigerantrag (§ 14 InsO)

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welche konkrete Forderung gegen die Schuldnerin (Höhe, Fälligkeit, Titel)?
2. Welcher Eröffnungsgrund (regelmäßig Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO)?
3. Belege für die Zahlungsunfähigkeit (erfolglose Zwangsvollstreckung, Mahnbescheid, Eidesstattliche Versicherung, Insolvenzantrag eines Dritten, …)?
4. Ist die Schuldnerin eine juristische Person mit Antragspflicht (§ 15a InsO)?
5. Liegt ein Rechtsschutzbedürfnis vor (Gläubiger nicht nur Pseudo-Antrag)?

## Rechtsgrundlagen

- **Statthaftigkeit:** § 14 Abs. 1 InsO — Antrag jedes Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und Forderung und Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
- **Glaubhaftmachung:** § 14 Abs. 1 S. 1 InsO iVm § 4 InsO iVm § 294 ZPO.
- **Eröffnungsgründe:**
  - Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO — Zehn-Prozent-Schwelle (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – Az. IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 Rn. 23).
  - Überschuldung § 19 InsO (nur juristische Personen) — zweistufiger Begriff mit Fortbestehensprognose.
- **Wiederholungsantrag:** Bei erneutem Antrag aufgrund von Forderungserfüllung erhöhte Anforderungen an Rechtsschutzbedürfnis (BGH, Urt. v. 13.04.2006 – Az. IX ZR 118/04, BGHZ 167, 178 Rn. 13 ff.).
- **Anhörung und Sicherungsmaßnahmen:** §§ 14 Abs. 2, 21 InsO — Anhörung der Schuldnerin; Sicherungsmaßnahmen (vorläufiger Insolvenzverwalter, Zustimmungsvorbehalt).
- **Rücknahme nach Erfüllung:** § 14 Abs. 1 S. 2 InsO — bei Erfüllung der Antragstellerforderung wird der Antrag nicht erledigt, wenn Eröffnungsgrund fortbesteht.

## Maßgebliche Rechtsprechung

- BGH, Urt. v. 24.05.2005 – Az. IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 Rn. 23 — Zehn-Prozent-Schwelle Zahlungsunfähigkeit.
- BGH, Beschl. v. 14.05.2009 – Az. IX ZB 116/08, NZI 2009, 528 Rn. 7 — Indizien für Zahlungsunfähigkeit.
- BGH, Urt. v. 13.04.2006 – Az. IX ZR 118/04, BGHZ 167, 178 Rn. 13 — Rechtsschutzbedürfnis bei Wiederholungsantrag.

## Prüfschema

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1. Forderung
   - Bestehend, fällig, durchsetzbar.
   - Glaubhaft durch Titel, Anerkenntnis, Mahnbescheid, schriftliche Vereinbarung.
2. Eröffnungsgrund
   - Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO.
   - Indizien: vergebliche Zwangsvollstreckung, Eidesstattl. Versicherung, weitere Insolvenzanträge, eingestellte Zahlungen.
3. Rechtsschutzbedürfnis
   - Antrag dient der allgemeinen Befriedigung, nicht nur Druck.
4. Anhörung der Schuldnerin § 14 Abs. 2 InsO.
5. Antrag auf Sicherungsmaßnahmen § 21 InsO.
6. Kosten und Vorschuss § 26 InsO (ggf. § 14 Abs. 3 InsO Kostenrisiko Gläubiger).
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## Schreibvorlage

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[Briefkopf Kanzlei]

An das Amtsgericht [Ort]
- Insolvenzgericht -                                                  [Ort, Datum]

In dem Verfahren

über das Vermögen der
[Schuldnerin, Anschrift, Registereintrag]

stellen wir namens und in Vollmacht der

[Gläubigerin, Anschrift]
                              - Antragstellerin -

gemäß § 14 InsO den

                            Insolvenzeröffnungsantrag

und beantragen weiter,

1. ein vorläufiges Insolvenzverfahren zu eröffnen,
2. einen vorläufigen Insolvenzverwalter zu bestellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO),
3. der Schuldnerin Verfügungsbeschränkungen aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO),
4. die Zwangsvollstreckung einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Begründung:

I. Rechtsschutzbedürfnis
Die Antragstellerin hat ein rechtliches Interesse an der Eröffnung; sie ist Gläubigerin der Schuldnerin.

II. Forderung
Die Antragstellerin hat gegen die Schuldnerin eine Forderung in Höhe von EUR [Betrag] aus [Rechnung Nr., Datum, Lieferung/Leistung]; vollstreckbarer Titel: [Bezeichnung]. Glaubhaft durch [Belege Anlage 1 bis n].

III. Eröffnungsgrund
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig iSv § 17 InsO. Indiztatsachen:
- Mahnbescheid vom [Datum] (Anlage [n]),
- Erfolglose Zwangsvollstreckung am [Datum], PfÜB-Bestand: [Inhalt] (Anlage [n]),
- Eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin v. [Datum] (Anlage [n]),
- Weitere Insolvenzanträge / Negativauskunft Bundesanzeiger.

Diese Indizien begründen eine Liquiditätsunterdeckung von deutlich über 10 % iSd BGH-Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 24.05.2005 – Az. IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 Rn. 23).

IV. Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen sind dringend geboten, weil eine Fortführung der Geschäfte ohne Aufsicht weitere Vermögensschmälerung erwarten lässt.

Anlagen:
- Vollmacht
- Forderungsbelege
- Indiztatsachen

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht]
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## Übergabe

- Bei Verfahrenseröffnung Forderungsanmeldung § 174 InsO sofort vorbereiten.
- Bei Antrag durch konkurrierende Gläubiger: Abstimmung Insolvenzverwalter-Wahl prüfen (§ 56a InsO Vorbefassung im Gläubigerausschuss).
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0.
