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name: fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-restrukturierungsplan
description: Restrukturierungsplan nach StaRUG §§ 4 ff. Voraussetzung drohende Zahlungsunfaehigkeit § 18 InsO. Planbestandteile darstellender und gestaltender Teil §§ 5 ff StaRUG. Gruppenbildung § 9 StaRUG. Mehrheiten § 25 StaRUG. Gerichtliche Planbestaetigung §§ 60 ff StaRUG. Sperrwirkung Vertragsbeendigung § 44 StaRUG. Abgrenzung zum Insolvenzplan §§ 217 ff InsO und zum aussergerichtlichen Vergleich. Schreibvorlagen.
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# Restrukturierungsplan (StaRUG §§ 4 ff.)

## Kaltstart-Rückfragen

1. Ist die Schuldnerin drohend zahlungsunfähig iSv § 18 InsO (24-Monats-Prognose) und gerade nicht zahlungsunfähig oder überschuldet?
2. Liegt eine belastbare Restrukturierungsplanung mit Sanierungsfähigkeit vor (Sanierungskonzept, integrierte Planung)?
3. Welche Gläubigergruppen sollen gestaltet werden (Finanzgläubiger, Lieferanten, Anleihegläubiger, Gesellschafter, Massekredit)?
4. Sollen Eingriffe in gruppeninterne Sicherheiten oder in gesellschaftsrechtliche Verhältnisse erfolgen (§§ 2, 7 StaRUG)?
5. Welche Restrukturierungsinstrumente werden benötigt (Plan, Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG, Vertragsbeendigung § 44 StaRUG, gerichtliche Vorprüfung § 47 StaRUG)?
6. Anzeige der Restrukturierungssache beim Restrukturierungsgericht § 31 StaRUG bereits erfolgt?

## Rechtsgrundlagen

- **Zugangsvoraussetzung:** § 29 StaRUG iVm § 18 InsO — drohende Zahlungsunfähigkeit; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist StaRUG ausgeschlossen, Insolvenzantrag § 15a InsO geht vor.
- **Plan, darstellender Teil:** § 6 StaRUG — Beschreibung der Krisenursachen, Sanierungskonzept, Vergleichsrechnung mit und ohne Plan.
- **Plan, gestaltender Teil:** § 7 StaRUG — Eingriffe in Forderungen, Sicherheiten, gruppeninterne Drittsicherheiten, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte.
- **Gruppenbildung:** § 9 StaRUG — sachgerechte Abgrenzung nach Rechtsstellung; bei Eingriffen in unterschiedliche Rechtsstellungen zwingend getrennte Gruppen.
- **Abstimmung und Mehrheiten:** § 25 StaRUG — Drei-Viertel-Summen-Mehrheit je Gruppe; gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung § 26 StaRUG (Cross-Class Cram-Down) bei Erfüllung der Schutzkriterien.
- **Stabilisierungsanordnung:** §§ 49 ff. StaRUG — bis zu drei Monate Vollstreckungs- und Verwertungssperre, Verlängerung bis acht Monate möglich.
- **Vertragsbeendigung:** § 44 StaRUG — gerichtliche Beendigung gegenseitiger Verträge; eng auszulegen, kein Eingriff in Arbeitsverhältnisse oder besicherte Finanzkontrakte.
- **Gerichtliche Planbestätigung:** §§ 60 ff. StaRUG — Bestätigung nach Anhörung, Prüfung Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG.
- **Abgrenzung Insolvenzplan:** §§ 217 ff. InsO greifen erst nach eröffnetem Insolvenzverfahren; StaRUG operiert vor Insolvenz und vermeidet Stigma.

## Maßgebliche Rechtsprechung

- BGH, Beschl. v. 13.07.2023 – Az. IX ZB 24/22, NZI 2023, 793 Rn. 16 — Anforderungen an die Sanierungsfähigkeit als Plangrundlage.
- AG Köln, Beschl. v. 03.03.2021 – Az. 83 RES 1/21, NZI 2021, 433 Rn. 8 — eine der ersten gerichtlichen Planbestätigungen nach StaRUG.
- BGH, Urt. v. 19.07.2007 – Az. IX ZR 36/07, BGHZ 173, 286 Rn. 19 — Sanierungskonzept als Voraussetzung für Sanierungsprivileg (übertragbarer Maßstab).
- AG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2021 – Az. 61b RES 1/21, ZIP 2021, 1080 Rn. 12 — Vertragsbeendigung § 44 StaRUG nur als ultima ratio.

## Prüfschema

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1. Zugang § 29 StaRUG
   - Drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO bejaht
   - Keine Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO und keine Überschuldung § 19 InsO
2. Anzeige der Restrukturierungssache § 31 StaRUG
3. Restrukturierungsplan
   - Darstellender Teil § 6 StaRUG mit Vergleichsrechnung
   - Gestaltender Teil § 7 StaRUG mit konkreten Eingriffen
   - Gruppenbildung § 9 StaRUG sachgerecht
   - Anlagen § 14 StaRUG (Vermögensübersicht, Ergebnis- und Finanzplan)
4. Begleitinstrumente
   - Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG falls erforderlich
   - Gerichtliche Vorprüfung § 47 StaRUG bei umstrittenen Punkten
   - Vertragsbeendigung § 44 StaRUG als ultima ratio
5. Abstimmung § 25 StaRUG
   - Drei-Viertel-Mehrheit je Gruppe oder Cram-Down § 26 StaRUG
6. Gerichtliche Planbestätigung §§ 60 ff. StaRUG
   - Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG
   - Minderheitenschutz § 64 Abs. 2 StaRUG
7. Wirksamkeit § 67 StaRUG mit Rechtskraft der Bestätigung
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## Schreibvorlage Anzeige der Restrukturierungssache

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An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort]
- Restrukturierungsabteilung -                                   [Ort, Datum]

In der Restrukturierungssache der
[Schuldnerin, Anschrift, Registereintrag]

zeigen wir gemäß § 31 StaRUG das Vorhaben einer Restrukturierung an und legen vor:

1. Entwurf des Restrukturierungsplans (Anlage 1) mit darstellendem (§ 6 StaRUG)
   und gestaltendem Teil (§ 7 StaRUG),
2. Vermögensübersicht und integrierte Planung (Anlage 2),
3. Erklärung zur drohenden Zahlungsunfähigkeit iSv § 18 InsO (Anlage 3) nebst
   24-Monats-Liquiditätsprognose,
4. Erklärung, dass keine Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO und keine Überschuldung
   § 19 InsO vorliegt (Anlage 4),
5. Übersicht der Planbetroffenen und Gruppenbildung § 9 StaRUG (Anlage 5).

Wir beantragen die gerichtliche Vorprüfung gem. § 47 StaRUG zu folgenden Fragen:
- Sachgerechtigkeit der Gruppenbildung,
- Schlechterstellungsverbot § 64 StaRUG,
- Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheit § 26 StaRUG.

Ferner beantragen wir die Stabilisierungsanordnung gem. §§ 49 ff. StaRUG für die
Dauer von drei Monaten, befristet bis [Datum].

Begründung: [Krisenursachen, Sanierungskonzept, Eilbedürftigkeit, fehlende
Insolvenzgründe].

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht]
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## Schreibvorlage Antrag auf Planbestätigung

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An das Restrukturierungsgericht [Amtsgericht Ort]                  [Ort, Datum]

In der Restrukturierungssache [Az.]

beantragen wir gemäß §§ 60 ff. StaRUG, den anliegenden Restrukturierungsplan
(Anlage 1) zu bestätigen.

Begründung:
I. Der Plan ist von den Gruppen [Aufzählung] mit den nach § 25 StaRUG
   erforderlichen Mehrheiten angenommen worden (Abstimmungsprotokoll Anlage 2).
II. Soweit die Gruppe [Bezeichnung] dem Plan nicht zugestimmt hat, liegen die
    Voraussetzungen einer gruppenübergreifenden Mehrheit gem. § 26 StaRUG vor;
    die Vergleichsrechnung (Anlage 3) belegt die Wahrung des
    Schlechterstellungsverbots § 64 StaRUG.
III. Versagungsgründe § 63 StaRUG bestehen nicht; insbesondere ist die
     Sanierungsfähigkeit gewahrt und der Plan ist mit zwingendem Recht vereinbar.

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht]
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## Übergabe

- Bei Scheitern des Plans Übergang in Insolvenzverfahren prüfen (Schutzschirmverfahren § 270d InsO oder Eigenverwaltung §§ 270 ff. InsO).
- Steuerliche Implikationen Sanierungserträge § 3a EStG, § 7b GewStG mit Steuerberatung abstimmen.
- Schnittstelle zum Plugin `insolvenzrecht` für allgemeine Insolvenzpraxis und zum Plugin `steuerrecht-anwalt-und-berater` für sanierungssteuerliche Fragen.
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0 (Az.-Marker, Hierarchie BGH vor AG, Pinpoint mit Rn.).
