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name: fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht-rom-i-anwendbarkeit
description: "Anwendbares Recht bei grenzueberschreitenden Vertraegen nach Rom-I-VO Nr. 593/2008 bestimmen. Rechtswahl Art. 3 Rom I. Mangels Rechtswahl objektive Anknuepfung Art. 4 Rom I — charakteristische Leistung. Sondervorschriften Verbrauchervertraege Art. 6 Beforderungsvertraege Art. 5 Versicherung Art. 7 Arbeitsvertraege Art. 8 Rom I. International zwingende Eingriffsnormen Art. 9 Rom I. ordre public Art. 21 Rom I."
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# Rom-I-Anwendbarkeit

## Kaltstart-Rückfragen

1. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer oder ist ein Verbraucher beteiligt?
2. Wann wurde der Vertrag geschlossen (Stichtag 17.12.2009 für Rom I)?
3. Liegt eine ausdrückliche oder konkludente Rechtswahl vor und welche Form hat sie?
4. Wo hat der Erbringer der charakteristischen Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
5. Liegen Eingriffsnormen (Embargo, Sanktionen, Devisenrecht) am Erfüllungsort vor?

## Rechtsgrundlagen

- Universelle Anwendung Art. 2 Rom I — auch wenn Recht eines Drittstaates berufen wird.
- Rechtswahl Art. 3 Rom I — frei, formfrei, ggf. konkludent durch Klauselbezug.
- Schranken der Rechtswahl: international zwingende Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts bei reinem Inlandsfall Art. 3 Abs. 3 Rom I.
- Objektive Anknüpfung mangels Rechtswahl Art. 4 Rom I — feste Anknüpfungsregeln (Kauf Verkäuferaufenthalt, Dienstleistung Dienstleistererbringerort, Immobilien Belegenheitsort).
- Auffangregel Art. 4 Abs. 2 Rom I — gewöhnlicher Aufenthalt des Erbringers der charakteristischen Leistung.
- Ausweichklausel Art. 4 Abs. 3 Rom I — offensichtlich engere Verbindung zu anderem Staat.
- Verbrauchervertrag Art. 6 Rom I — bei ausgerichteter Tätigkeit zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucherheimatrechts trotz Rechtswahl.
- Arbeitsvertrag Art. 8 Rom I — gewöhnlicher Arbeitsort; Günstigkeitsprinzip.
- Eingriffsnormen Art. 9 Rom I.
- ordre public Art. 21 Rom I.
- EuGH zu Eingriffsnormen Art. 9 Rom I: EuGH C-184/12, Urt. v. 17.10.2013, Rn. 46 ff. (Unamar) — Anwendung zwingender Vorschriften des Forumstaats trotz Rechtswahl.

## Beweislast und Frist

- Partei die sich auf Rechtswahl beruft trägt Beweislast für deren Vereinbarung.
- Bei Verbrauchervertrag trägt Unternehmer Beweislast dafür dass keine ausgerichtete Tätigkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I vorlag.
- Verfahrensrechtliche Fristen richten sich nach lex fori.

## Prüfschema

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1. Sachlicher Anwendungsbereich Art. 1 Rom I
2. Zeitlicher Anwendungsbereich (Vertraege ab 17.12.2009)
3. Rechtswahl Art. 3 Rom I — explizit oder konkludent
4. Sonderkonstellationen:
   - Verbrauchervertrag Art. 6 — gewoehnlicher Aufenthalt + ausgerichtete Taetigkeit
   - Arbeitsvertrag Art. 8 — gewoehnlicher Arbeitsort
   - Befoerderung Art. 5
   - Versicherung Art. 7
5. Mangels Rechtswahl Art. 4 Rom I anwenden
6. Ausweichklausel Art. 4 Abs. 3 Rom I pruefen
7. Eingriffsnormen Art. 9 Rom I (lex fori + ggf. Erfuellungsstaat)
8. ordre public Art. 21 Rom I
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Standardliteratur: MüKo-BGB / Martiny Rom I; Rauscher EuZPR/EuIPR; Calliess Rome Regulations.

## Schreibvorlage Stellungnahme zur Rechtswahl

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Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft nehmen wir wie folgt zum
anwendbaren Recht Stellung:

1. Der Vertrag vom [Datum] enthaelt in Ziffer [X] eine ausdrueckliche
   Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts. Diese ist nach Art. 3 Abs. 1
   Rom-I-VO wirksam.

2. Hilfsweise: Auch ohne Rechtswahl waere deutsches Recht nach Art. 4
   Abs. 1 lit. a Rom-I-VO anwendbar weil der Verkaeufer seinen
   gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

3. Die international zwingenden Eingriffsnormen — insbesondere die
   Sanktionen der EU-Verordnung [...] — bleiben nach Art. 9 Rom-I-VO
   anwendbar.

4. Verbraucherschutzvorschriften Art. 6 Rom-I-VO sind nicht
   einschlaegig weil beide Parteien Unternehmer sind.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Streitigkeit über Rechtswahl: Gerichtsstandsprüfung nach Brüssel-Ia-VO Nr. 1215/2012 vorlegen.
- Bei Verbrauchervertrag: Anwendbarkeit nationalem Verbraucherschutzrecht parallel mitprüfen.
- Bei Eingriffsnormen-Konflikt: Memorandum für Mandantschaft mit Compliance-Bewertung.
