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name: fachanwalt-internationales-wirtschaftsrecht-schiedsklausel
description: "Schiedsklausel in internationalen Vertraegen pruefen und entwerfen. Formvorschrift Art. II UN-UEbereinkommen New York 1958. § 1031 ZPO Schriftform mit Erleichterungen Handelsverkehr. Schiedsfaehigkeit § 1030 ZPO. Vollstreckbarerklaerung auslaendischer Schiedsspruch §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. NYC. Anfechtung des inlaendischen Schiedsspruchs § 1059 ZPO. DIS- bzw. ICC-Schiedsordnung; Trennungsprinzip Kompetenz-Kompetenz § 1040 ZPO."
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# Schiedsklausel

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welche Streitsachen sollen erfasst werden (alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag oder nur bestimmte)?
2. Welche Schiedsinstitution wünscht der Mandant (DIS, ICC, LCIA, SCC, Ad-hoc)?
3. Schiedsort und Schiedssprache?
4. Anzahl der Schiedsrichter (Einzelschiedsrichter bei geringem Streitwert, Dreiergremium bei hohem)?
5. Anwendbares materielles Recht und Trennungsprinzip zur Schiedsvereinbarung?

## Rechtsgrundlagen

- Schiedsvereinbarung formbedürftig: Art. II Abs. 2 NYC 1958 — Schriftform; § 1031 ZPO mit Erleichterungen.
- § 1031 Abs. 1 ZPO: in eigener Urkunde oder gewechselten Schreiben.
- § 1031 Abs. 2 ZPO: Übermittlung in Telekommunikation ausreichend.
- § 1031 Abs. 3 ZPO: Bezugnahme auf Dokument mit Schiedsklausel.
- § 1031 Abs. 5 ZPO: Verbraucher schärfere Anforderungen — in gesonderter, von Verbraucher eigenhändig unterschriebener Urkunde.
- Schiedsfähigkeit objektiv § 1030 ZPO — Vermögensrechtliche Ansprüche stets, nicht vermögensrechtliche soweit vergleichsfähig.
- Trennungsprinzip § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO — Schiedsvereinbarung als selbständig vom Hauptvertrag zu beurteilen.
- Kompetenz-Kompetenz § 1040 ZPO — Schiedsgericht entscheidet selbst über eigene Zuständigkeit.
- Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedsspruch §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. NYC.
- Aufhebungsantrag inländischer Schiedsspruch § 1059 ZPO — abschließender Katalog.
- BGH zur engen Auslegung von Aufhebungsgründen: BGH I ZB 13/15, Urt. v. 23.06.2015, Rn. 14 ff.

## Beweislast und Frist

- Wer sich auf Schiedsvereinbarung beruft trägt Beweislast für Abschluss und Wirksamkeit.
- Aufhebungsantrag § 1059 Abs. 3 ZPO: drei Monate ab Empfang des Schiedsspruchs.
- Antrag auf Vollstreckbarerklärung keine Frist; Verjährung des materiellen Anspruchs läuft weiter.
- Einrede der Schiedsvereinbarung § 1032 Abs. 1 ZPO vor dem staatlichen Gericht spätestens mit erstem Sachvortrag.

## Prüfschema

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1. Schiedsfaehigkeit § 1030 ZPO
2. Schriftform § 1031 ZPO bzw. Art. II NYC
3. Verbraucherbeteiligung § 1031 Abs. 5 ZPO
4. Bestimmtheit (Streitgegenstand, Institution, Sitz, Sprache, Anzahl SR)
5. Trennungsprinzip § 1040 ZPO
6. Anwendbares Verfahrensrecht (lex arbitri)
7. Vollstreckungsfaehigkeit im Zielstaat (NYC-Vertragsstaat?)
8. Aufhebungsgruende § 1059 ZPO antizipieren
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Standardliteratur: Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit; Reithmann/Martiny Internationales Vertragsrecht; Born International Commercial Arbitration.

## Musterklausel DIS-Schiedsklausel

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Alle Streitigkeiten die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder
ueber seine Gueltigkeit ergeben werden nach der Schiedsgerichtsordnung
der Deutschen Institution fuer Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) unter
Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgueltig entschieden.

Das Schiedsgericht besteht aus [einem / drei] Schiedsrichter(n).
Schiedsort ist [Frankfurt am Main].
Verfahrenssprache ist [Deutsch / Englisch].
Anwendbares materielles Recht ist das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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## Schreibvorlage Einrede der Schiedsvereinbarung § 1032 ZPO

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Sehr geehrtes Landgericht/Amtsgericht,

namens und in Vollmacht der Beklagten erheben wir die Einrede der
Schiedsvereinbarung gemaess § 1032 Abs. 1 ZPO.

Die Parteien haben in Ziffer [X] des Vertrages vom [Datum] eine
Schiedsklausel zugunsten der DIS-Schiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in
[Ort] vereinbart. Diese ist nach § 1031 ZPO formwirksam und erfasst
auch den vorliegend geltend gemachten Anspruch.

Wir beantragen die Klage als unzulaessig abzuweisen.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Klageerhebung vor staatlichem Gericht: Einrede rechtzeitig vor Sachvortrag.
- Bei rechtskräftigem Schiedsspruch im Ausland: Vollstreckbarerklärung nach §§ 1061 ff. ZPO.
- Bei nationalem Schiedsspruch: Dreimonatsfrist § 1059 ZPO im Aktenkalender notieren.
