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name: fachanwalt-it-recht-vertragsstrafe-pruefen
description: "Vertragsstrafenklausel in IT-Vertraegen pruefen. AGB-Kontrolle § 307 BGB Transparenzgebot Hoechstgrenze klar definierte Pflichtverletzung. Individualvereinbarung § 305 BGB. Verschulden grundsaetzlich Voraussetzung § 339 BGB. Herabsetzung § 343 BGB nur ausserhalb beiderseitigen Handelsgeschaefts § 348 HGB. Vorbehalt bei Annahme § 341 Abs. 3 BGB. BGH-Linie zur summenmaessigen Hoechstgrenze und Verhaeltnis zum Schadensersatz."
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# Vertragsstrafe prüfen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Steht die Vertragsstrafenklausel in AGB oder in einer Individualvereinbarung?
2. Welche konkrete Pflicht (Liefertermin, Datenschutz, Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot) soll abgesichert werden?
3. Ist die Strafe pro Tag, pro Verstoß oder einmalig vereinbart? Existiert eine Höchstgrenze?
4. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute i.S.d. HGB?
5. Wurde die Strafe bei Annahme der Hauptleistung ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB)?

## Anspruchsgrundlagen

- Vertragsstrafenversprechen § 339 BGB — fällig mit Verzug oder Verstoß bei verschuldeter Pflichtverletzung.
- Bei Werkleistung Vorbehalt nötig § 341 Abs. 3 BGB sonst Verwirkung.
- AGB-Kontrolle: Transparenz § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; unangemessene Benachteiligung § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
- BGH zur Höchstgrenze bei Tagessatz-Vertragsstrafen: BGH VII ZR 210/01, Urt. v. 23.01.2003, Rn. 19 (Bauvertrag, fünf Prozent der Auftragssumme als Obergrenze unbedenklich).
- BGH zur Unwirksamkeit ohne Höchstgrenze in AGB: BGH VII ZR 165/14, Urt. v. 06.12.2016, Rn. 26.
- Herabsetzungsmöglichkeit § 343 BGB nur außerhalb beiderseitigen Handelsgeschäftes § 348 HGB.
- Anrechnung auf Schadensersatz § 340 Abs. 2 BGB bzw. § 341 Abs. 2 BGB.

## Beweislast und Frist

- Gläubiger trägt Beweislast für Pflichtverletzung und Verschulden des Schuldners; Verschulden wird bei Schuldnerpflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.
- Schuldner trägt Beweislast für unangemessene Höhe § 343 BGB.
- Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres der Kenntnis.

## Prüfschema

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1. Klausel-Typ (AGB / Individualvereinbarung)
2. Bestimmtheit — welche Pflicht? welche Hoehe?
3. Transparenz § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
4. Hoechstgrenze (in AGB zwingend)
5. Verhaeltnis zum Schadensersatz § 340/341 Abs. 2 BGB
6. Verschulden des Schuldners
7. Vorbehalt bei Annahme § 341 Abs. 3 BGB pruefen
8. Herabsetzungsantrag § 343 BGB bei Nicht-Handelsgeschaeft
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Standardliteratur: Grüneberg BGB §§ 339-345; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht.

## Schreibvorlage Geltendmachung der Vertragsstrafe

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Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft machen wir die in
Ziffer [X] des Vertrages vom [Datum] vereinbarte Vertragsstrafe geltend.

Ihre Pflichtverletzung besteht darin dass [konkrete Pflichtverletzung
mit Datum und Beweisangebot].

Die vereinbarte Strafe betraegt [EUR Hoehe] und ist nach § 339 BGB mit
Verzugsbeginn am [Datum] verwirkt.

Wir haben uns die Vertragsstrafe bei Annahme der Hauptleistung am
[Datum] ausdruecklich vorbehalten § 341 Abs. 3 BGB.

Wir fordern Sie auf bis spaetestens [Datum zwei Wochen] EUR [Hoehe] auf
unser Konto IBAN [...] zu zahlen.

Weitergehende Schadensersatzanspruechen behalten wir uns vor § 340
Abs. 2 BGB.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Zahlungsausfall: Übergabe an `forderungsmanagement-klagewerkstatt`.
- Bei Herabsetzungsantrag des Schuldners: gesonderte Stellungnahme zur Angemessenheit § 343 BGB.
- Verjährungsfrist im Aktenkalender notieren.
