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name: fachanwalt-migrationsrecht-abschiebungsabwehr
description: "Abschiebung abwehren — Duldung § 60a AufenthG Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Eilrechtsschutz § 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse Art. 6 GG Familieneinheit Art. 8 EMRK Privat- und Familienleben Reiseunfaehigkeit. Petitions- und Haerteverfahren. Asylfolgeantrag § 71 AsylG. Verfassungsbeschwerde nach Erschoepfung Rechtsweg."
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# Abschiebungsabwehr

## Kaltstart-Rückfragen

1. Liegt ein vollziehbarer Abschiebungsbescheid vor, wenn ja seit wann und mit welcher Frist?
2. Besteht bereits ein Eilantrag oder ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht?
3. Welche Bindungen hat der Mandant in Deutschland (Familie, Kinder, Arbeit, Aufenthaltsdauer)?
4. Bestehen gesundheitliche Hindernisse — fachärztliches Attest nach den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG?
5. Wurde bereits ein Asyl- oder Asylfolgeantrag gestellt?

## Anspruchsgrundlagen

- Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 AufenthG (EMRK) und § 60 Abs. 7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben).
- Duldung § 60a AufenthG bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
- Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse — Familieneinheit Art. 6 GG, Privat- und Familienleben Art. 8 EMRK.
- Reiseunfähigkeit als rechtliches Hindernis § 60a Abs. 2c AufenthG — qualifiziertes ärztliches Attest.
- Eilrechtsschutz: § 80 Abs. 5 VwGO bei vollziehbarem Verwaltungsakt; § 123 VwGO bei Anspruch auf Duldung.
- Folgenabwägung im Eilverfahren — BVerfG zu Abschiebungsabwehr und Art. 6 GG: BVerfG 2 BvR 1206/13, Beschl. v. 17.05.2017, Rn. 9 ff.
- BVerwG zu schweren Erkrankungen und Abschiebungsverbot: BVerwG 1 C 16.06, Urt. v. 17.10.2006, Rn. 19 ff.
- Asylfolgeantrag § 71 AsylG bei neuen Beweismitteln/Wiederaufgreifensgründen § 51 VwVfG.

## Beweislast und Frist

- Antragsteller trägt Glaubhaftmachung § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
- Klagefrist § 74 AsylG: zwei Wochen bei einfach unbegründeter, eine Woche bei offensichtlich unbegründeter Ablehnung Asyl.
- VwGO-Klage gegen ausländerbehördliche Bescheide: ein Monat § 74 VwGO.
- Eilantrag idealerweise unverzüglich nach Bekanntgabe; spätestens vor angekündigtem Abschiebetermin.

## Prüfschema Eilantrag

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1. Statthaftigkeit § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO?
2. Anordnungsanspruch — § 60 Abs. 5/7 AufenthG, § 60a AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK
3. Anordnungsgrund — drohende Abschiebung
4. Glaubhaftmachung — Atteste Geburtsurkunden Beziehungsnachweise
5. Folgenabwaegung
6. Antrag formulieren — aufschiebende Wirkung anordnen / einstweilige Verfuegung Duldung
7. Beschwerde § 146 VwGO falls Eilantrag abgelehnt
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Standardliteratur: Bergmann/Dienelt Ausländerrecht; Hofmann Ausländerrecht; Funke-Kaiser VwGO.

## Schreibvorlage Eilantrag § 123 VwGO

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An das Verwaltungsgericht [Ort]

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemaess § 123 VwGO

Antragsteller: [Name Geburtsdatum Staatsangehoerigkeit]
Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die
   Auslaenderbehoerde [Ort]

Wir beantragen:
1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben dem
   Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung
   nach § 60a AufenthG zu erteilen
2. hilfsweise dem Antragsgegner zu untersagen den Antragsteller
   abzuschieben

Begruendung:

Anordnungsanspruch:
- Es liegen inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse vor. Der
  Antragsteller lebt seit [Datum] in familiaerer Lebensgemeinschaft mit
  seinen [zwei] minderjaehrigen deutschen Kindern (Geburtsurkunden
  Anlage K1-K2). Eine Abschiebung verletzt Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
- Hilfsweise: Reiseunfaehigkeit nach § 60a Abs. 2c AufenthG —
  qualifiziertes fachaerztliches Attest des [Facharzt] vom [Datum]
  (Anlage K3).

Anordnungsgrund:
- Abschiebung ist fuer [Datum] angekuendigt — irreparable Verletzung
  von Grundrechten droht.

Glaubhaftmachung: § 920 Abs. 2 ZPO durch beigefuegte Anlagen.

Mit freundlichen Gruessen
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## Übergabe

- Bei Erfolg: Duldung ausstellen lassen, Beschäftigungserlaubnis § 4a AufenthG beantragen.
- Bei Ablehnung: Beschwerde § 146 VwGO innerhalb zwei Wochen; ggf. Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung Rechtsweg.
- Bei neuen Tatsachen: Asylfolgeantrag § 71 AsylG prüfen.
