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name: fachanwalt-sozialrecht-erwerbsminderungsrente
description: Erwerbsminderungsrente nach §§ 43 240 SGB VI. Volle Erwerbsminderung weniger als drei Stunden taeglich teilweise weniger als sechs Stunden. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit fuenf Jahre § 50 SGB VI und drei Jahre Pflichtbeitraege in fuenf Jahren vor Eintritt § 43 Abs. 1 Nr. 2. Berufsschutz § 240 SGB VI fuer Geburtsjahrgaenge vor 1961. Gutachten medizinische Befundlage. Schreibvorlage.
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# Erwerbsminderungsrente (§§ 43, 240 SGB VI)

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welche Erkrankungen liegen vor (somatisch, psychisch, beides)?
2. Ist die Mandantschaft bereits in laufender Behandlung (Hausarzt, Facharzt, Klinik)?
3. Aktuelles tägliches Leistungsvermögen (Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt)?
4. Geburtsjahrgang vor 1961 → § 240 SGB VI Berufsschutz prüfen.
5. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen — Wartezeit fünf Jahre erfüllt? Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt?

## Rechtsgrundlagen

- **Volle Erwerbsminderungsrente:** § 43 Abs. 2 SGB VI — Leistungsvermögen weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
- **Teilweise Erwerbsminderungsrente:** § 43 Abs. 1 SGB VI — Leistungsvermögen drei bis unter sechs Stunden täglich.
- **Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:** § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI — drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung; § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 — fünf Jahre allgemeine Wartezeit (§ 50 SGB VI).
- **Berufsschutz § 240 SGB VI:** nur für Versicherte mit Geburtsjahrgang vor dem 02.01.1961 — Berufsunfähigkeit bei Leistungsvermögen unter sechs Stunden im bisherigen Beruf oder zumutbarer Verweisungstätigkeit.
- **Befristung § 102 Abs. 2 SGB VI:** Renten wegen Erwerbsminderung werden auf Zeit gewährt, höchstens drei Jahre, Verlängerung möglich.
- **Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt:** BSG-Rechtsprechung — bei Leistungsvermögen drei bis sechs Stunden gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen, sodass volle Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt (BSG, Beschl. v. 19.12.1996 – Az. GS 2/95, BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
- **Gutachten:** § 109 SGG — Antrag auf Gutachten nach Vertrauensarzt.
- **Anhörung:** § 24 SGB X.
- **Frist Erwerbsminderung:** Antrag wirkt grundsätzlich ab Antragstellung; Rückwirkung nur über § 99 SGB VI.

## Maßgebliche Rechtsprechung

- BSG, Beschl. v. 19.12.1996 – Az. GS 2/95, BSGE 80, 24 — verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt.
- BSG, Urt. v. 10.12.2003 – Az. B 5 RJ 64/02 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 Rn. 19 — Erwerbsminderung bei Mehrfacherkrankungen.
- BSG, Urt. v. 23.10.2003 – Az. B 4 RA 32/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 3 — Anforderungen an die Begutachtung.
- BSG, Urt. v. 11.05.2011 – Az. B 5 R 8/10 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16 — Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren.

## Prüfschema

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1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
   - Wartezeit § 50 SGB VI (5 Jahre).
   - 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI; ggf. Ausnahmen § 53 SGB VI.
2. Medizinische Voraussetzungen
   - Stundenweises Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
   - Mehrfacherkrankungen kumulieren.
   - Belastungserprobung dokumentieren.
3. Berufsschutz § 240 SGB VI nur bei Jahrgang vor 02.01.1961.
4. Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt
   - Bei Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden auf abstrakter Ebene Teilzeit-Stellen ./. konkret verschlossener Markt.
5. Befristung § 102 SGB VI prüfen.
6. Beginn § 99 SGB VI.
7. Hinzuverdienst § 96a SGB VI.
8. Bei Ablehnung: Widerspruch § 84 SGG (1 Monat), ggf. eigenes Gutachten § 109 SGG.
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## Schreibvorlage (Widerspruch)

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[Briefkopf]

Deutsche Rentenversicherung [Träger]
[Anschrift]                                                          [Ort, Datum]

Versicherungsnummer: [VsNr]
betr. [Name, Geburtsdatum]

Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom [Datum], zugegangen am [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht der Mandantschaft legen wir gegen den oben bezeichneten Bescheid

                                Widerspruch

ein.

Begründung (vorläufig, ausführliche Begründung folgt nach Akteneinsicht):

1. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
   Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI sind erfüllt (3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung).

2. Medizinische Voraussetzungen
   Die Mandantschaft leidet an [Diagnosen]. Auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Befundberichte ist ein quantitatives Leistungsvermögen von [Stunden] täglich nicht zumutbar.
   - Hausarzt Dr. [Name], Bericht v. [Datum]
   - Facharzt Dr. [Name], Bericht v. [Datum]
   - Reha-Entlassungsbericht Klinik [Name], v. [Datum]

3. Verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt
   Sollte die Beklagte ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden annehmen, ist der Teilzeitarbeitsmarkt für die Mandantschaft verschlossen, weil [Argumente] (BSG, Beschl. v. 19.12.1996 – Az. GS 2/95, BSGE 80, 24).

4. Berufsschutz (sofern Geburtsjahrgang vor 02.01.1961)
   Berufsschutz nach § 240 SGB VI besteht, weil die Mandantschaft im bisherigen Beruf als [Beruf] nicht mehr 6 Stunden täglich tätig sein kann.

Wir bitten um Akteneinsicht (§ 25 SGB X) und um Übersendung des sozialmedizinischen Gutachtens, sofern noch nicht erfolgt.

Anlagen:
- Vollmacht
- Befundberichte
- ggf. Aufstellung der Versicherungszeiten

Mit freundlichen Grüßen
[Anwalt, Fachanwalt für Sozialrecht]
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## Übergabe

- Bei Ablehnung sozialmedizinisches Gutachten kritisch prüfen; ggf. eigenes Gutachten nach § 109 SGG im SG-Verfahren beantragen.
- Bei laufender Erwerbsminderung: Krankengeld-Anschluss (§ 48 SGB V) und Übergang Bürgergeld (SGB II) sicherstellen.
- Zitierweise nach `zitierweise-deutsches-recht` v3.0.
