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name: fachanwalt-urheber-medienrecht-abmahnung-pruefen
description: "Urheberrechtliche Abmahnung § 97a UrhG Voraussetzungen Inhalt Aktivlegitimation Anspruchsberechtigung Lizenzkette Belege. Vorformulierte Unterlassungserklaerung pruefen Vertragsstrafe Hoehe Abgrenzung modifizierte Unterlassungserklaerung. Streitwertbegrenzung § 97a Abs. 3 UrhG Verbraucher 1000 EUR Abmahnkostenanspruch. Rueckforderung bei missbraeuchlicher Abmahnung § 8c UWG analog. Negative Feststellungsklage."
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# Abmahnung prüfen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welcher Vorwurf — Urheberrechtsverletzung (Filesharing, Bildnutzung, Texte), Markenverletzung, Wettbewerbsverstoß? Welcher Abmahner und Kanzlei?
2. Wann erhalten, was wird gefordert (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Kostenerstattung)? Wann läuft die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ab?
3. Ist der Mandant Verbraucher oder Unternehmer? Bei Verbraucher § 97a Abs. 3 UrhG Streitwertbegrenzung 1.000 EUR bei einfach gelagerter Verletzung außerhalb der gewerblichen Tätigkeit?
4. Welche Beweismittel hat der Abmahner — Logfile, Screenshot, Lizenzkette? Wurde die Verletzung tatsächlich vom Mandanten begangen oder von Dritten (Familie, Mieter, Hotspot)?
5. Wurde bereits unbedacht eine Reaktion oder ein Anerkenntnis abgegeben — gibt es bereits Vertragsstrafenansprüche?

## Anspruchsgrundlagen

- Unterlassungsanspruch § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung), § 16 UrhG (Vervielfältigung).
- Schadensersatz § 97 Abs. 2 UrhG — drei Berechnungsarten: konkreter Schaden, Verletzergewinn, Lizenzanalogie (st. Rspr. BGH GRUR 2010, 911 — Vorschaubilder).
- Auskunftsanspruch § 101 UrhG.
- Abmahnkosten § 97a Abs. 1 und 3 UrhG — bei einfacher Verletzung außerhalb gewerblicher Tätigkeit eines Verbrauchers gegenstandswertbegrenzt 1.000 EUR was bei 1,3-Geschäftsgebühr ca. 124 EUR Anwaltskosten ergibt.
- Voraussetzungen Abmahnung § 97a Abs. 2 UrhG: Name oder Firma des Verletzten, klare Verletzungshandlung, Aufforderung mit angemessener Frist und Vertragsstrafenversprechen, Kostenforderung gesondert begründet.
- Beweislast Aktivlegitimation: Abmahner muss Rechtekette darlegen (Urheber, Lizenznehmer, Inhaber ausschließlicher Rechte).
- Tatherrschaft / Mittäterschaft / Störerhaftung: bei Filesharing Anschlussinhaber trifft sekundäre Darlegungslast (BGH I ZR 75/14 — Tauschbörse III, Urt. v. 11.06.2015, Rn. 33 ff.) — Anschlussinhaber muss darlegen wer als Täter in Betracht kommt.
- Modifizierte Unterlassungserklärung — vorformulierte Erklärung ist regelmäßig zu weit gefasst (Wiederholungsgefahr Vermutung Vertragsstrafenhöhe Gerichtsstand) → Modifikation.

Standardliteratur: Dreier/Schulze UrhG; Wandtke/Bullinger UrhG; Löwenheim Handbuch Urheberrecht.

## Beweislast und sekundäre Darlegungslast

- Aktivlegitimation: Abmahner muss Lizenzkette beweisen.
- Verletzungshandlung: Abmahner trägt Beweislast; bei Filesharing IP-Adresszuordnung muss schlüssig sein.
- Sekundäre Darlegungslast Anschlussinhaber: muss zumutbar nachforschen und alternative Täter benennen (Familienangehörige zumutbar zu befragen, nicht aber Eheleute oder Kinder völlig zu kontrollieren).
- Wiederholungsgefahr wird durch erste Verletzung vermutet — Vermutung kann nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung widerlegt werden.

## Strategie-Matrix

| Konstellation | Empfehlung |
|---|---|
| Berechtigte Abmahnung Verbraucher Filesharing einfach | Modifizierte Unterlassungserklärung, Kosten nach § 97a Abs. 3 UrhG begrenzen |
| Mehrfache Familiennutzung, unklare Täterschaft | Sekundäre Darlegungslast erfüllen, Täterschaft bestreiten |
| Gewerbliche Bildnutzung ohne Lizenz | Unterlassungserklärung modifiziert, Schadensersatz nach Lizenzanalogie |
| Unberechtigte Abmahnung | Negative Feststellungsklage oder Zurückweisung mit Kostenforderung § 97a Abs. 4 UrhG |
| Verjährte Forderung | Verjährungseinrede (drei Jahre § 102 UrhG i. V. m. § 195 BGB) |
| Verwirkung bei langer Untätigkeit | Verwirkungseinrede § 242 BGB |

## Schreibvorlage modifizierte Unterlassungserklärung

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[Mandant]
[Anschrift]

An [Abmahnkanzlei]
Az [Az]

Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklaerung

Hiermit verpflichtet sich [Mandant]

es unter Vermeidung einer fuer jeden Fall der Zuwiderhandlung zu
zahlenden Vertragsstrafe, deren Hoehe in das Ermessen der
Glaeubigerin gestellt und im Streitfall durch das zustaendige
Gericht ueberprueft werden kann

zu unterlassen das Werk [Werk Name] der Glaeubigerin

[konkrete Verletzungshandlung — z.B. ueber Tauschboersen oeffentlich
zugaenglich zu machen]

ohne Zustimmung der Rechteinhaberin im Internet anzubieten oder
sonst oeffentlich zugaenglich zu machen oder zu vervielfaeltigen.

Die Annahme dieser Erklaerung wird ausdruecklich nur unter
folgenden Bedingungen erklaert
1. die Vertragsstrafe wird nicht im voraus pauschal beziffert
   sondern nach billigem Ermessen mit gerichtlicher Ueberpruefbarkeit
2. weitere Anspruchsanerkenntnisse (Schadensersatz Auskunft) werden
   nicht abgegeben
3. ein Anspruch auf Abmahnkosten besteht hoechstens im Umfang von
   § 97a Abs. 3 UrhG (Gegenstandswert 1.000 EUR fuer die Berechnung der erstattungsfaehigen Anwaltskosten)

Diese Erklaerung dient ausschliesslich der Beseitigung der
Wiederholungsgefahr und stellt kein Anerkenntnis des geltend
gemachten Rechtsverstosses oder weiterer Anspruchsmerkmale dar.

[Datum] [Unterschrift]
```

## Übergabe

- Bei Zurückweisung der modifizierten Erklärung Klagedrohung — bei Verbraucher häufig Klagebereitschaft schwach.
- Bei Ablehnung Filesharing-Behauptung: sekundäre Darlegungslast erfüllen — Skill `fachanwalt-urheber-medienrecht-mod-erklaerung` für Schriftsatzformulierung.
- Bei unberechtigter Abmahnung: Anspruch auf Kostenerstattung § 97a Abs. 4 UrhG; ggf. negative Feststellungsklage.
- Bei Markenverstoß ergänzend Markenrecht — § 14 MarkenG.
