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name: fachanwalt-urheber-medienrecht-mod-erklaerung
description: "Modifizierte Unterlassungserklaerung Abgrenzung von vorformulierter Erklaerung. Hamburger Brauch Vertragsstrafe Bestimmung im Streitfall durch Gericht. Reichweite konkrete Verletzungsform vs Kerntheorie. Ablehnung weitergehender Anerkenntnisse Auskunft Kostenuebernahme Schadensersatz dem Grunde nach. Wiederholungsgefahr beseitigen ohne Anerkenntnis. Negative Feststellungsklage als Alternative."
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# Modifizierte Unterlassungserklärung

## Kaltstart-Rückfragen

1. Auf welche konkrete Verletzungshandlung bezieht sich die Abmahnung — ist die Beschreibung schlüssig (Werk, Zeitraum, Verletzungshandlung)?
2. Soll Wiederholungsgefahr für konkrete Verletzungsform oder erweiterte Kerntheorie (verwandte Verletzungen) ausgeschlossen werden?
3. Welche Vertragsstrafenhöhe ist branchenüblich und tragbar — Hamburger Brauch (Höhe vom Gläubiger im Streitfall durch Gericht überprüfbar) oder fester Betrag?
4. Soll der Mandant Schadensersatz oder Auskunft anerkennen oder lediglich Unterlassung versprechen?
5. Ist eine negative Feststellungsklage statt Abgabe einer Erklärung sinnvoll (z. B. bei unklarer Täterschaft oder unberechtigter Forderung)?

## Anspruchsgrundlagen und Strategie

- Wiederholungsgefahr wird durch erste Verletzung vermutet (st. Rspr. BGH I ZR 89/12, Urt. v. 04.07.2013, Rn. 13).
- Ausräumung der Wiederholungsgefahr nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung (Ernsthaftigkeit muss durch Vertragsstrafe abgesichert sein).
- Hamburger Brauch (Vertragsstrafe vom Gläubiger im Streitfall durch Gericht überprüfbar) anerkannt — bei juristischer Person Bestimmungsrecht beschränkt durch § 315 BGB.
- Kerntheorie — Unterlassungspflicht umfasst kerngleiche Verletzungshandlungen; Eingrenzung durch präzise Formulierung möglich.
- Modifikation soll erlauben: Vermeidung weitergehender Anerkenntnisse, Begrenzung des Streitwerts, Beschränkung auf konkrete Verletzungsform, Hinausschieben der Schadensersatzanerkennung.
- Bei Bestreiten der Aktivlegitimation oder der Tatbestandsmäßigkeit: Negative Feststellungsklage § 256 ZPO als Alternative.

Standardliteratur: Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG; Dreier/Schulze UrhG § 97; Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren.

## Reichweite — präzise Formulierung

- Konkrete Verletzungsform: Bezeichnung Werk, Zeitraum, Plattform.
- Kerngleichheit: Vergleichbare Handlungsformen einbezogen, aber Klärung im Streitfall.
- Vermeidung von Globalisierungsklauseln ("jegliche urheberrechtliche Nutzung") — diese gehen zu weit.

## Praxis-Checkliste vor Abgabe

| Prüfpunkt | Hinweis |
|---|---|
| Aktivlegitimation Abmahner | Lizenzkette? |
| Konkrete Verletzungshandlung präzise | Werk + Akt + Zeit |
| Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch | mit Gerichtskontrolle |
| Kein Schadensersatzanerkenntnis | gesondert prüfen |
| Kein Auskunftsanerkenntnis | gesondert prüfen |
| Kein Anerkenntnis Kostenforderung | hilfsweise auf § 97a Abs. 3 UrhG beschränken |
| Rechtsbindung erst bei Annahme durch Abmahner | Annahmevorbehalt § 130 BGB |
| Frist eingehalten | drohende einstweilige Verfügung vermeiden |

## Schreibvorlage modifizierte Unterlassungserklärung Hamburger Brauch

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Modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklaerung

Frau / Herr [Mandant]
[Anschrift]

verpflichtet sich hiermit gegenueber

[Abmahnerfirma]

es unter Vermeidung einer fuer jeden Fall der schuldhaften Zuwider-
handlung zu zahlenden Vertragsstrafe deren Hoehe von der Glaeubigerin
nach billigem Ermessen § 315 BGB zu bestimmen und im Streitfall
durch das zustaendige Gericht zu ueberpruefen ist
es zu unterlassen,

das Werk [genaue Bezeichnung] der Glaeubigerin

[konkrete Verletzungshandlung — z.B. ueber das Filesharing-Protokoll
BitTorrent oeffentlich zugaenglich zu machen]

ohne Einwilligung der Glaeubigerin oeffentlich zugaenglich zu machen,
zu vervielfaeltigen oder zu verbreiten.

Diese Erklaerung gilt ausschliesslich fuer die vorstehend bezeichnete
konkrete Verletzungsform und kerngleiche Handlungen. Sie umfasst
nicht Anerkenntnisse hinsichtlich Schadensersatz, Auskunft oder
Kostenerstattung.

Diese Erklaerung wird abgegeben ohne Anerkennung einer Rechtspflicht,
gleichwohl rechtsverbindlich.

[Datum]               [Unterschrift Mandant]
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## Schreibvorlage Begleitschreiben mit Bestreiten

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An [Abmahnkanzlei]

Sehr geehrte Frau Kollegin sehr geehrter Herr Kollege,

zur Abmahnung vom [Datum] [Az] geben wir namens und in Vollmacht
unseres Mandanten beigefuegte modifizierte Unterlassungserklaerung
ausschliesslich zur Beseitigung etwaiger Wiederholungsgefahr ab.

Wir weisen vorsorglich darauf hin:

1. Aktivlegitimation und Rechtekette werden bestritten.
2. Die Tatherrschaft des Mandanten wird bestritten — der Internet-
   anschluss wurde im fraglichen Zeitraum auch von [Familien-
   angehoerigen / Mitnutzern] genutzt. Sekundaere Darlegungslast
   gem BGH I ZR 75/14 wird hiermit erfuellt.
3. Schadensersatzforderungen werden bestritten — Anspruchshoehe
   und Berechnungsmethode sind unsubstantiiert.
4. Kostenforderungen werden — soweit der Mandant Verbraucher ist —
   auf den gesetzlichen Rahmen § 97a Abs. 3 UrhG (1000 EUR
   Streitwert) beschraenkt; hilfsweise vollumfaenglich bestritten.

Die beigefuegte Erklaerung gilt erst mit Zugang der Annahmebestaetigung
durch Ihre Mandantschaft als angenommen § 130 BGB.

Mit kollegialen Gruessen
```

## Übergabe

- Bei Annahme: Aktenvermerk, Vertragsstrafenrisiko-Monitoring; Mandant informieren über Kerntheorie und Vermeidung künftiger Verletzungen.
- Bei Nichtannahme durch Abmahner ggf. einstweilige Verfügung des Abmahners — Schutzschrift einreichen § 945a ZPO.
- Bei Klage: Verteidigung mit sekundärer Darlegungslast; Skill `fachanwalt-urheber-medienrecht-abmahnung-pruefen` für Vorprüfung.
- Bei unberechtigter Abmahnung: Kostenforderung § 97a Abs. 4 UrhG, ggf. negative Feststellungsklage.
