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name: fachanwalt-vergaberecht-vergabesperre-korruption-selbstreinigung
description: "Vergabesperre und fakultative Ausschlussgruende mit Selbstreinigung nach § 125 GWB managen: Bieter will Sperre abwenden oder beenden; Auftraggeber will sperren. Normen: §§ 123-126 GWB (zwingende und fakultative Ausschlussgruende), § 125 GWB (Selbstreinigung), Wettbewerbsregister § 8 WRegG. Pruefraster: Tatbestand § 123 zwingend vs. § 124 fakultativ, Sperrfristen § 126 GWB (drei Jahre § 123; zwei Jahre § 124), Selbstreinigungs-Trias Schadenswiedergutmachung Kooperation Compliance, Wettbewerbsregister-Eintrag pruefen. Output Selbstreinigungs-Memo, Sperraufhebungs-Antragsentwurf. Abgrenzung: Eignung siehe fachanwalt-vergaberecht-eignungspruefung."
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# Vergabesperre und Selbstreinigung

## Aufgabe
Vergabesperre verhindern, aufheben oder durchsetzen. § 125 GWB-Selbstreinigung ist der zentrale Ausweg; Wettbewerbsregister § 8 WRegG ist die zentrale Eintragungsstelle.

## Kaltstart
1. Welche Tatbestaende sind betroffen (§ 123 zwingend, § 124 fakultativ)?
2. Rechtskraeftige Verurteilung oder behaengender Vorwurf?
3. Eintragung im Wettbewerbsregister geprueft?
4. Frist seit Tatbestand (3 Jahre § 123, 2 Jahre § 124)?
5. Selbstreinigungsmassnahmen bereits umgesetzt?

## Tatbestaende
### Zwingende Ausschlussgruende § 123 GWB
- Terrorismus, Beteiligung an krimineller Vereinigung,
- Bestechung, Bestechlichkeit,
- Betrug zum Nachteil EU,
- Steuerhinterziehung,
- Geldwaesche,
- Kinderarbeit, Menschenhandel,
- bei Verurteilung Inhaber/Vertretungsberechtigter Unternehmen.

### Fakultative Ausschlussgruende § 124 GWB
- Verstoss gegen Steuerrecht/SV-Beitraege,
- Verstoss gegen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrecht,
- Insolvenzantrag oder vergleichbare Lage,
- schwere Verfehlung (z. B. Korruption ohne strafrechtliche Verurteilung),
- wettbewerbsbeschraenkende Abrede,
- Interessenkonflikt,
- mangelhafte Vertragsdurchfuehrung in fruherem oeffentlichem Auftrag.

### Sperrfristen § 126 GWB
- § 123: max. 5 Jahre, in der Praxis 3 Jahre Standard.
- § 124: max. 3 Jahre, in der Praxis 2 Jahre Standard.

## Selbstreinigung § 125 GWB
Drei-Voraussetzungen-Trias:
1. **Schadensausgleich**: Wiedergutmachung gegenueber Geschaedigten (Zahlung, Vergleich).
2. **Aktive Kooperation**: Mitwirkung mit Ermittlungsbehoerden, Selbstanzeige, Aufklaerung interner Vorgaenge.
3. **Compliance**: konkrete personelle, organisatorische und technische Massnahmen (CMS, Schulungen, Trennung verantwortlicher Personen, externe Audits).

Dokumentation: Selbstreinigungs-Memo mit Belegen zu allen drei Pflichten. Wirkung: Auftraggeber darf nicht mehr ausschliessen (§ 125 Abs. 1 GWB), Eintrag im Wettbewerbsregister kann geloescht werden (§ 8 WRegG).

## Wettbewerbsregister
- Behoerdliche Eintragung durch Staatsanwaltschaft, Behoerden, Auftraggeber.
- Pflicht zur Abfrage durch Auftraggeber ab Schwellenwert.
- Loeschung nach Sperrfrist oder anerkannter Selbstreinigung.

## Strategie fuer betroffene Unternehmen
1. Sofort Sachverhalt aufklaeren, Mitarbeiter und Vertretungsberechtigte identifizieren.
2. CMS-Lueckenanalyse durch externe Compliance-Berater.
3. Selbstanzeige bei Behoerden pruefen (§ 371 AO, Bonusregelung BKartA).
4. Schadensausgleich verhandeln.
5. Selbstreinigungs-Memo an Auftraggeber und Wettbewerbsregister.

## Strategie fuer ausschliessende Auftraggeber
- Sachverhalt zum konkreten Bieter ermitteln (Wettbewerbsregister, Strafregister-Auszuege, Selbstauskunft).
- Verhaeltnismaessigkeit pruefen.
- Bei Selbstreinigung Pruefung der Trias und Dokumentation der Entscheidung.

## Typische Fehler
- Selbstreinigung wird formal ohne Compliance-Substanz behauptet.
- Auftraggeber prueft Verhaeltnismaessigkeit nicht und sperrt automatisch.
- Eintrag im Wettbewerbsregister wird nicht abgefragt.
- Sperrfrist § 126 GWB wird missachtet.

## Output
- Selbstreinigungs-Memo mit Trias-Belegen.
- Sperraufhebungs-Antragsentwurf an Auftraggeber.
- Compliance-Massnahmenkatalog.

## Quellenregel
EuGH-Linie zu Selbstreinigung (z. B. C-41/18 Meca, C-267/18 Delta Antrepriza) vor Ausgabe ueber curia.europa.eu verifizieren.
