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name: fachanwalt-verkehrsrecht-regulierungsanforderung
description: "Schadensregulierung nach Verkehrsunfall gegen Haftpflichtversicherer § 115 VVG i.V.m. §§ 7 17 StVG § 823 BGB. Direktanspruch Geschaedigter Wahlrecht Reparatur fiktive Abrechnung Wiederbeschaffungswert. Mitverschulden § 17 StVG Anscheinsbeweis Auffahrunfall § 4 StVO. Quotelung nach Betriebsgefahr. Mietwagen Nutzungsausfall Wertminderung Sachverstaendigenkosten Anwaltskosten. Verjaehrung drei Jahre § 195 BGB."
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# Regulierungsanforderung

## Kaltstart-Rückfragen

1. Wann, wo und wie geschah der Unfall — Schilderung beider Beteiligter, Polizeibericht, Zeugen?
2. Welches Fahrzeug, Erstzulassung, Laufleistung, Schadenshöhe gemäß Sachverständigengutachten oder Werkstattrechnung?
3. Soll fiktiv (Sachverständigengutachten ohne Reparatur) oder konkret (mit Reparaturrechnung) abgerechnet werden? Liegt Totalschaden vor (Reparaturkosten > 130 % Wiederbeschaffungswert)?
4. Wer ist die gegnerische Haftpflichtversicherung und ist bereits Schadensnummer vergeben? Erfolgte erste Regulierung oder Ablehnung?
5. Bestehen weitere Schadensposten — Mietwagen, Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten?

## Anspruchsgrundlagen

- Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
- Halterhaftung Gefährdungshaftung § 7 Abs. 1 StVG.
- Fahrerhaftung Verschulden § 18 StVG.
- Deliktische Haftung § 823 Abs. 1 BGB bei nachweisbarem Verschulden.
- Mitverschulden § 17 StVG bei Unfall zweier Kfz — Quotenausgleich nach Verursachungsbeiträgen; reine Betriebsgefahr 20–25 % (st. Rspr.).
- Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall — Vorderfahrzeug spricht für Verschulden des Hinteren wegen Pflichtverletzung § 4 Abs. 1 StVO (BGH VI ZR 220/16, Urt. v. 13.12.2016, Rn. 8).
- Sachschadensumfang § 249 Abs. 2 BGB Wiederherstellung; Wahlrecht fiktiv oder konkret (BGH VI ZR 142/19, Urt. v. 17.09.2019, Rn. 17).
- 130 %-Grenze: Reparatur über Wiederbeschaffungswert nur bis 30 % darüber wenn Reparatur fachgerecht und nachweislich erfolgt sowie Fahrzeug sechs Monate weitergenutzt (BGH VI ZR 70/04, Urt. v. 23.05.2006, Rn. 9 ff.).
- Mietwagenkosten erstattungsfähig nach Schwacke oder Fraunhofer (BGH VI ZR 290/11, Urt. v. 18.12.2012, Rn. 20).
- Nutzungsausfall bei Verzicht auf Mietwagen — Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch.
- Wertminderung merkantil bei jüngeren Fahrzeugen (BGH VI ZR 35/04, Urt. v. 23.11.2004).
- Sachverständigenkosten erstattungsfähig (BGH VI ZR 491/15, Urt. v. 26.04.2016, Rn. 11).
- Anwaltskosten als Verzugsschaden (§§ 280, 286 BGB) oder Kosten der Rechtsverfolgung § 249 BGB.

Standardliteratur: Geigel Der Haftpflichtprozess; Himmelreich/Halm Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht.

## Beweislast

- Geschädigter trägt Beweislast für Unfallereignis, Schaden, Kausalität.
- Bei Anscheinsbeweis (Auffahrunfall) trägt Vorfahrender die sekundäre Beweislast — muss atypischen Geschehensverlauf darlegen.
- Versicherer trägt Beweislast für Mitverschulden und für Schadensminderungspflichtverletzung § 254 BGB.
- Verjährung § 195 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.

## Schadenstabelle

| Posten | Anspruchsgrundlage | Beleg |
|---|---|---|
| Reparaturkosten netto | § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB | SV-Gutachten oder Rechnung |
| Wertminderung | § 251 BGB | SV-Gutachten |
| Sachverständigenkosten | § 249 BGB | Rechnung SV |
| Abschleppkosten | § 249 BGB | Rechnung |
| Mietwagenkosten | § 249 BGB | Rechnung Mietwagen |
| Nutzungsausfall | § 251 BGB | Sanden/Danner Tabelle |
| Unkostenpauschale | § 249 BGB Schätzung | 25-30 EUR |
| Schmerzensgeld | § 253 Abs. 2 BGB | ärztliche Atteste |
| Verdienstausfall | § 252 BGB | Lohnnachweise |
| Anwaltskosten | § 249 BGB / § 286 BGB | RVG-Berechnung |

## Schreibvorlage Regulierungsanforderung

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An die [Haftpflichtversicherung]
[Anschrift]
Schadensnummer [falls vorhanden]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht unseres Mandanten [Name] fordern wir Sie
auf den Schaden aus dem Verkehrsunfall vom [Datum] [Unfallort]
binnen vier Wochen vollumfaenglich zu regulieren.

I. Sachverhalt
[Datum Uhrzeit Ort] Unfallhergang [Beschreibung] mit dem von Ihnen
versicherten Fahrzeug Kennzeichen [Kz] Fahrer [Name].

II. Anspruch
Der Anspruch beruht auf §§ 7 17 StVG § 115 VVG § 823 BGB. Eine
Mitverschuldensquote unseres Mandanten ist nicht ersichtlich
da [Begruendung Anscheinsbeweis falls vorhanden].

III. Schadensaufstellung
1. Reparaturkosten netto laut SV-Gutachten     EUR ____
2. Wertminderung merkantil                     EUR ____
3. Sachverstaendigenkosten                     EUR ____
4. Mietwagenkosten laut Rechnung               EUR ____
5. Unkostenpauschale                           EUR  30,00
   Gesamt                                      EUR ____

Anwaltskosten gem RVG werden gesondert geltend gemacht.

IV. Frist
Wir setzen Frist zur Regulierung bis zum [Datum + 4 Wochen]. Nach
fruchtlosem Fristablauf tritt Verzug § 286 BGB ein und es werden
Verzugszinsen 5 Prozentpunkte ueber Basiszins § 288 BGB sowie
Klageerhebung in Aussicht gestellt.

Anlagen
- Unfallmeldung Polizei
- SV-Gutachten
- Mietwagenrechnung
- Vollmacht

Mit freundlichen Gruessen
```

## Übergabe

- Bei Ablehnung oder Teilregulierung Klage zum Amtsgericht (bis 10.000 EUR seit 01.01.2026, § 23 GVG) oder Landgericht (darüber, § 71 GVG).
- Bei streitiger Schuldfrage Verkehrsunfallrekonstruktions-Sachverständigengutachten beantragen.
- Bei Personenschaden zusätzlich Heilbehandlungs-, Haushaltsführungs- und Verdienstausfallrechnung detailliert führen.
- Anschluss-Skill bei Klage: Klageschrift mit Stufenklage Auskunft zum gegnerischen Versicherungsschein § 117 VVG nötigenfalls.
