---
name: fachanwalt-versicherungsrecht-leistungsablehnung-pruefen
description: "Ablehnung des Versicherers § 1 § 28 VVG pruefen. Obliegenheitsverletzung § 28 Abs. 2 VVG Vorsatz grobe Fahrlaessigkeit Kausalitaet. Anzeigepflichtverletzung § 19 VVG Ruecktritt Anfechtung. Risikoausschluss vs Obliegenheit. Versicherungsfall Eintritt Anspruchsvoraussetzungen AVB Auslegung Klauselkontrolle § 305c § 307 BGB. Verjaehrung drei Jahre § 195 BGB Hemmung durch Verhandlungen § 203 BGB."
---

# Leistungsablehnung prüfen

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welche Versicherungssparte — Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Wohngebäude-, Hausrat-, Haftpflicht-, Kasko-, Rechtsschutz-, Krankenversicherung?
2. Wann trat der Versicherungsfall ein und wann erfolgte Meldung beim Versicherer? Fristen nach AVB?
3. Welche Begründung hat der Versicherer für die Ablehnung — Obliegenheitsverletzung (§ 28 VVG), Risikoausschluss, Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG), fehlender Versicherungsfall, vorsätzliche Herbeiführung (§ 81 VVG)?
4. Welche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten wurden angeblich verletzt und in welchem Verschuldensgrad?
5. Liegt der vollständige Vertrag mit allen AVB, Antragsformularen und Schadensanzeigen vor?

## Anspruchsgrundlagen

- Hauptleistungsanspruch § 1 Satz 1 VVG i. V. m. dem konkreten Versicherungsvertrag.
- Beweislast Versicherungsfall trägt grundsätzlich der Versicherungsnehmer (§ 1 VVG); für Risikoausschluss trägt Versicherer Beweislast.
- Obliegenheitsverletzung § 28 VVG: bei Vorsatz Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit Kürzung in der Schwere des Verschuldens entsprechend, bei einfacher Fahrlässigkeit keine Folgen.
- Kausalitätserfordernis § 28 Abs. 3 VVG: Versicherer ist nur leistungsfrei wenn die Obliegenheitsverletzung kausal für Eintritt, Feststellung oder Umfang des Versicherungsfalls war — sonst keine Leistungsfreiheit (sog. Kausalitätsgegenbeweis).
- Anzeigepflichtverletzung § 19 VVG: Rücktritt nur bei Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit), Kündigung bei leichter Fahrlässigkeit; Belehrungspflicht § 19 Abs. 5 VVG — ohne Belehrung kein Rücktrittsrecht (BGH IV ZR 117/13, Urt. v. 25.06.2014, Rn. 9 ff.).
- Vorsätzliche Herbeiführung § 81 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit; grob fahrlässig § 81 Abs. 2 VVG Kürzung.
- AVB-Auslegung nach §§ 305c, 307 BGB: Klauseln gegen den Verwender bei Mehrdeutigkeit (§ 305c Abs. 2 BGB); Inhaltskontrolle § 307 BGB unangemessene Benachteiligung.
- Verjährung Versicherungsleistung drei Jahre § 195 BGB ab Schluss des Jahres der Fälligkeit und Kenntnis (§ 199 BGB); Hemmung durch Verhandlungen § 203 BGB.

Standardliteratur: Bruck/Möller VVG; Prölss/Martin VVG-Kommentar; Veith/Gräfe Der Versicherungsprozess.

## Beweislast und Aufklärung

| Frage | Beweislast |
|---|---|
| Versicherungsfall liegt vor | Versicherungsnehmer |
| Risikoausschluss greift | Versicherer |
| Obliegenheitsverletzung | Versicherer Tatsache und Verschulden |
| Kausalitätsausschluss § 28 Abs. 3 VVG | Versicherungsnehmer |
| Anzeigepflichtverletzung § 19 VVG | Versicherer Frage + Antwort + Verschulden |
| Belehrung § 19 Abs. 5 VVG erfolgt | Versicherer |
| Vorsätzliche Herbeiführung § 81 VVG | Versicherer |

## Prüfschema Ablehnungsschreiben

1. Anspruchsgrundlage benannt
2. Tatsachen für Tatbestandsmerkmal richtig dargestellt
3. AVB-Klausel zitiert mit Quelle (Bedingungswerk Version)
4. Klauselkontrolle § 305c § 307 BGB
5. Kausalitätsfrage geprüft
6. Belehrung dokumentiert (§ 19 Abs. 5, § 28 Abs. 4 VVG)
7. Verjährungseinrede formal richtig
8. Stufung des Verschuldens (Vorsatz, grobe oder einfache Fahrlässigkeit)

## Schreibvorlage Widerspruch gegen Ablehnung

```
An die [Versicherung]
Schadensnummer [Nr]

Sehr geehrte Damen und Herren,

namens und in Vollmacht des Versicherungsnehmers [Name] widersprechen
wir Ihrem Ablehnungsschreiben vom [Datum] und fordern erneut zur
Regulierung auf binnen vier Wochen.

I. Sachverhalt
[chronologische Darstellung des Versicherungsfalls]

II. Anspruch dem Grunde nach
Der Anspruch beruht auf § 1 VVG i.V.m. § __ AVB. Der Versicherungsfall
liegt vor weil [Begruendung].

III. Zur Ablehnungsbegruendung
1. Eine Obliegenheitsverletzung § 28 VVG liegt nicht vor weil
   [Begruendung]. Hilfsweise ist die behauptete Verletzung jedenfalls
   nicht kausal § 28 Abs. 3 VVG fuer Eintritt Feststellung oder
   Umfang des Versicherungsfalls.
2. Eine Anzeigepflichtverletzung § 19 VVG scheitert bereits an der
   fehlenden Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG bzw. ist nicht
   verschuldet.
3. Der zitierte Risikoausschluss in § __ AVB ist intransparent
   § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den VN unangemessen.

IV. Anspruchshoehe
Die Versicherungsleistung betraegt EUR ____ nach [Berechnungsschema].

V. Frist
Bis zum [Datum + 4 Wochen]. Andernfalls Klageerhebung. Verzugszinsen
5 Prozentpunkte ueber Basiszinssatz § 288 BGB.

Mit kollegialen Gruessen
```

## Übergabe

- Bei Verhandlungsbereitschaft Verjährungs-Hemmung § 203 BGB dokumentieren.
- Bei BU-Versicherung Sachverständigengutachten zur Berufsunfähigkeit beifügen — Vergleich zwischen zuletzt ausgeübter Tätigkeit und verbliebener Leistungsfähigkeit.
- Bei Kasko Unfallrekonstruktion und Wertgutachten.
- Anschluss: Skill `fachanwalt-versicherungsrecht-deckungsklage` bei Fortbestehen der Ablehnung.
