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name: fachanwalt-verwaltungsrecht-einstweiliger-rechtsschutz
description: "Einstweiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO Anordnung Wiederherstellung aufschiebende Wirkung. § 123 VwGO einstweilige Anordnung. Voraussetzung Interessenabwaegung Erfolgsaussichten Hauptsache plus Vollzugsinteresse. Anordnungsgrund Anordnungsanspruch bei § 123 VwGO. Glaubhaftmachung § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO. Frist nicht starr aber unverzueglich. Vorlaeufigkeit der Regelung."
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# Einstweiliger Rechtsschutz

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welches Rechtsschutzziel — Stopp eines Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO)?
2. Wurde Widerspruch oder Klage in der Hauptsache bereits eingelegt? Ohne Hauptsachebezug nur § 123 VwGO möglich; bei § 80 Abs. 5 VwGO ist Hauptsachebezug erforderlich.
3. Welche Eilbedürftigkeit besteht — drohender Vollzug, nicht wiedergutzumachender Schaden, Fristverlust?
4. Welche Erfolgsaussichten hat die Hauptsache und welche schweren Nachteile drohen?
5. Wurde Sofortvollzug angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) — Anordnung ist im Eilverfahren überprüfbar.

## Anspruchsgrundlagen und Verfahren

- § 80 Abs. 5 VwGO: Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs oder der Klage. Anwendungsbereich § 80 Abs. 2 VwGO (Abgaben, Polizei, gesetzlich, Sofortvollzug).
- § 123 Abs. 1 VwGO einstweilige Anordnung: Sicherungs- oder Regelungsanordnung wenn Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Rechtsverwirklichung droht (Sicherungsanordnung Satz 1) oder Regelung notwendig zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Regelungsanordnung Satz 2).
- Voraussetzungen § 80 Abs. 5 VwGO: Statthaftigkeit, Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, Rechtsschutzbedürfnis, Erfolgsaussichten Interessenabwägung (Aussetzungs- vs. Vollzugsinteresse) (BVerfG 1 BvR 569/05, Beschl. v. 21.11.2005, Rn. 16 zur Interessenabwägung).
- Voraussetzungen § 123 VwGO: Anordnungsanspruch (Hauptsacheanspruch glaubhaft) + Anordnungsgrund (Dringlichkeit) — Glaubhaftmachung § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO.
- Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich unzulässig — Ausnahme wenn andernfalls schlechthin unzumutbare Nachteile entstehen und Hauptsacheerfolg überwiegend wahrscheinlich (BVerfG 1 BvR 2530/04, Beschl. v. 12.05.2005, Rn. 21).
- Begründungserfordernis Sofortvollzug § 80 Abs. 3 VwGO — Fehler hierin allein begründet Aussetzung (st. Rspr.).
- Beschwerde gegen Eilentscheidung § 146 Abs. 1 VwGO innerhalb zwei Wochen — Begründung innerhalb Monatsfrist § 146 Abs. 4 VwGO.

Standardliteratur: Kopp/Schenke VwGO; Schoch in Schoch/Schneider VwGO § 80, § 123.

## Strategie und Glaubhaftmachung

- Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung, ärztliche Atteste, Sachverständigenvergleiche, Urkunden.
- Antrag muss begründen warum Hauptsache überwiegend Erfolg hat und welcher konkrete Nachteil bei Nichterlass entsteht.
- Schutzschrift möglich bei drohendem Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner.

## Schreibvorlage § 80 Abs. 5 VwGO Antrag

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An das Verwaltungsgericht [Ort]

In dem Verwaltungsrechtsstreit
[Antragsteller] gegen [Behoerde]
Az Hauptsache [falls anhaengig]

Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Antraege

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage [oder des Widerspruchs] gegen
   den Bescheid der Antragsgegnerin vom [Datum] Aktenzeichen [Az]
   wird angeordnet [bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO] bzw.
   wiederhergestellt [bei Sofortvollzug § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4].

2. Die Antragsgegnerin traegt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf EUR ____ festgesetzt.

Begruendung

I. Sachverhalt
[Bescheid Inhalt Sofortvollzug-Anordnung]

II. Statthaftigkeit
Der angefochtene Bescheid faellt unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. [1-4]
VwGO — aufschiebende Wirkung ist [entfallen / nicht entstanden].

III. Erfolgsaussichten Hauptsache
Der Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig wegen
1. formeller Maengel — [Anhoerung Begruendung]
2. materieller Maengel — [Tatbestand Ermessen]

IV. Interessenabwaegung
1. Aussetzungsinteresse des Antragstellers — bei Vollzug drohen
   irreparable Schaeden [konkret: Existenzgefaehrdung Gewerbe,
   Eilabschiebung, Wirtschaftliche Existenz].
2. Vollzugsinteresse der Allgemeinheit — kein vorrangiges Interesse
   weil [Begruendung].

V. Begruendungsmangel Sofortvollzug § 80 Abs. 3 VwGO
[falls vorliegend — eigener tragender Grund fuer Aussetzung]

Anlagen
- Bescheid
- Klageschrift / Widerspruchsschrift
- Belege Glaubhaftmachung
- Vollmacht
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## Schreibvorlage § 123 VwGO Antrag (einstweilige Anordnung)

```
An das Verwaltungsgericht [Ort]

Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO

Antraege

1. Im Wege einstweiliger Anordnung wird der Antragsgegnerin
   aufgegeben den Antragsteller vorlaeufig zu [konkretes Begehren
   z.B. zum Auswahlverfahren zuzulassen / die beantragte Beihilfe
   bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewaehren].

2. Die Antragsgegnerin traegt die Kosten.

Begruendung

I. Sachverhalt

II. Anordnungsanspruch
Glaubhaftgemacht ist Anspruch auf [konkrete Rechtsgrundlage].
1. Tatbestand erfuellt — [Sachverhalt]
2. Subjektives oeffentliches Recht des Antragstellers.

III. Anordnungsgrund
Eilbeduerftigkeit besteht weil
- [Fristverlust]
- [Nichtumkehrbarer Nachteil]
- [Drohende Sachstandsaenderung].

IV. Glaubhaftmachung
Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage),
aerztliches Attest, Schreiben der Behoerde, Termin- und Fristbestimmung.

Anlagen
- eidesstattliche Versicherung
- Bescheid / Korrespondenz
- aerztliche Atteste / SV-Gutachten
- Vollmacht
```

## Übergabe

- Bei Stattgabe: Behörde muss VA aussetzen oder verbleibende Maßnahme treffen.
- Bei Abweisung: Beschwerde § 146 Abs. 1 VwGO innerhalb zwei Wochen ans Oberverwaltungsgericht.
- Hauptsacheverfahren weiter betreiben — Skill `fachanwalt-verwaltungsrecht-anfechtungsklage`.
- Bei drohender Vollziehung trotz Antragstellung Gerichtshilfe einfordern (Fax und Telefon, ggf. Bereitschaftsdienst).
