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name: fachanwalt-verwaltungsrecht-widerspruchsschrift
description: "Widerspruch §§ 68 ff. VwGO gegen belastenden Verwaltungsakt. Aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 1 VwGO. Ausnahmen § 80 Abs. 2 VwGO oeffentliche Abgaben Polizei Vollziehbarkeitsanordnung. Frist ein Monat ab Bekanntgabe § 70 Abs. 1 VwGO bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr § 58 Abs. 2 VwGO. Widerspruchsverfahren teilweise abgeschafft je Bundesland. Form schriftlich oder zur Niederschrift bei Ausgangsbehoerde."
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# Widerspruchsschrift

## Kaltstart-Rückfragen

1. Welcher Verwaltungsakt — Bescheid welcher Behörde, welches Datum, wann zugestellt? Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß?
2. Ist Widerspruchsverfahren im konkreten Bundesland vorgesehen oder unmittelbar Klage erforderlich (z. B. weitgehende Abschaffung in NRW, Niedersachsen, Bayern für bestimmte Sachgebiete — § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. Landesausführungsrecht)?
3. Hat der Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung — bei öffentlichen Abgaben, Polizeiverfügungen, Sofortvollzug § 80 Abs. 2 VwGO?
4. Welche Tatsachen und Rechtsfragen sprechen gegen den Verwaltungsakt — formell (Zuständigkeit, Anhörung, Form, Begründung) und materiell (Tatbestand, Ermessen, Verhältnismäßigkeit)?
5. Soll parallel Eilrechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO oder § 80a VwGO beantragt werden?

## Anspruchsgrundlagen und Verfahrensregeln

- Widerspruch § 68 Abs. 1 VwGO statthaft bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, soweit nicht durch Bundes- oder Landesgesetz ausgeschlossen.
- Widerspruchsfrist § 70 Abs. 1 VwGO ein Monat ab Bekanntgabe; bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr § 58 Abs. 2 VwGO; bei fehlender Belehrung ebenso.
- Form § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Ausgangsbehörde.
- Aufschiebende Wirkung § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich; Ausnahmen § 80 Abs. 2 VwGO (öffentliche Abgaben/Kosten, polizeiliche Vollzugsanordnung, gesetzliche Anordnung, behördliche Anordnung Sofortvollzug § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
- Anhörung § 28 VwVfG vor belastenden Verwaltungsakten — Verletzung führt zu Aufhebbarkeit, heilbar durch nachgeholte Anhörung § 45 VwVfG bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens.
- Begründungspflicht § 39 VwVfG — schriftliche Verwaltungsakte müssen begründet werden; Heilung § 45 VwVfG ebenfalls bis Abschluss Widerspruch.
- Ermessensfehler §§ 40 VwVfG, § 114 VwGO — Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch (st. Rspr. BVerwG).

Standardliteratur: Kopp/Schenke VwGO; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG; Schoch/Schneider VwGO.

## Beweislast und Verfahren

- Behörde trägt Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen ihres VA (z. B. Tatbestandsmerkmale).
- Widerspruchsführer trägt Beweislast für seine Einwände (z. B. Anhörungsmangel, persönliche Gründe).
- Widerspruchsbehörde entscheidet umfassend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO — kann VA aufheben, ändern, bestätigen; bei Ermessen volle Überprüfung mit eigener Ermessensbetätigung.

## Prüfschema

| Prüfpunkt | Norm |
|---|---|
| Statthaftigkeit (kein gesetzlicher Ausschluss) | § 68 VwGO + Landesrecht |
| Beschwer / Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO | Adressat oder Drittbetroffener |
| Frist gewahrt | § 70 § 58 VwGO |
| Form gewahrt | § 70 VwGO |
| Zuständigkeit der Ausgangsbehörde | sachlich örtlich |
| Anhörung § 28 VwVfG | mit oder ohne Heilung |
| Begründung § 39 VwVfG | inhaltlich tragend |
| Rechtsgrundlage und Tatbestand | spezielle Fachgesetze |
| Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt | § 40 VwVfG § 114 VwGO |
| Verhältnismäßigkeit | geeignet erforderlich angemessen |

## Schreibvorlage Widerspruch

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An die [Ausgangsbehoerde]
[Anschrift]
Aktenzeichen [Az]

Widerspruch § 68 ff. VwGO

In der Verwaltungssache
des [Name Widerspruchsfuehrer] [Anschrift]
                                — Widerspruchsfuehrer —
              Verfahrensbevollmaechtigte
              Rechtsanwaeltinnen und Rechtsanwaelte [Kanzlei]

gegen

den Bescheid Ihrer Behoerde vom [Datum]
Aktenzeichen [Az] zugestellt am [Datum]

legen wir namens und in Vollmacht des Widerspruchsfuehrers

Widerspruch

ein und beantragen

1. den angefochtenen Bescheid aufzuheben

2. hilfsweise einen Bescheid mit folgendem Inhalt zu erlassen
   [Verpflichtungsbegehren]

3. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen
   bzw. wiederherzustellen § 80 Abs. 4 VwGO falls Sofortvollzug
   angeordnet ist

4. die Hinzuziehung des Bevollmaechtigten fuer das Vorverfahren
   gemaess § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. nach Landesrecht fuer notwendig
   zu erklaeren — Kostenfolge § 80 VwVfG.

Begruendung

I. Sachverhalt
[chronologische Darstellung]

II. Zulaessigkeit
Form und Frist sind gewahrt — Bescheid zugestellt am [Datum] mit
ordnungsgemaesser Rechtsbehelfsbelehrung. Beschwer liegt vor.

III. Begruendetheit

1. Formelle Rechtswidrigkeit
   a) Anhoerung § 28 VwVfG ist unterblieben — der Widerspruchsfuehrer
      wurde vor Erlass des belastenden Bescheids nicht angehoert.
   b) Begruendung § 39 VwVfG ist nicht tragend — die Behoerde stuetzt
      sich auf [unkonkret].

2. Materielle Rechtswidrigkeit
   a) Tatbestand der Rechtsgrundlage ist nicht erfuellt weil [Tatsache].
   b) Ermessen wurde nicht oder fehlerhaft ausgeuebt § 40 VwVfG —
      relevante Belange wurden nicht beruecksichtigt.
   c) Unverhaeltnismaessig — milderes Mittel waere [Alternative].

IV. Eilrechtsschutz
Es wird parallel Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz § 80 Abs. 5
VwGO beim Verwaltungsgericht [Ort] eingereicht.

Mit kollegialen Gruessen

Anlagen
- Bescheid
- Vollmacht
- Belege
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## Übergabe

- Bei Sofortvollzug parallel Antrag § 80 Abs. 5 VwGO — Skill `fachanwalt-verwaltungsrecht-einstweiliger-rechtsschutz`.
- Bei Verwerfung oder Zurückweisung des Widerspruchs Klagefrist § 74 VwGO ein Monat ab Zustellung Widerspruchsbescheid.
- Anschluss: Skill `fachanwalt-verwaltungsrecht-anfechtungsklage`.
