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# Fachanwalt für Arbeitsrecht (FAO § 10): Verfahrensrecht ArbGG, Zuständigkeit §§ 2 und 2a ArbGG, Urteilsverfahren vs


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Fachanwalt für Arbeitsrecht (FAO § 10): Verfahrensrecht ArbGG, Zuständigkeit §§ 2 und 2a ArbGG, Urteilsverfahren vs. Beschlussverfahren, Instanzenzug ArbG → LAG → BAG, Fristen § 66 ArbGG Berufung, § 74 ArbGG Revision, Güte- und Kammertermin, Anwaltszwang.

### Spezial: FAO — Fristen, Form und Zuständigkeit (ArbGG)

## Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Spezial: FAO — Fristen, Form und Zuständigkeit (ArbGG)` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** BGB §§ 611a, 613a, 615, 623; KSchG §§ 1, 4, 7; TzBfG §§ 14, 15, 16; AGG §§ 1, 3, 7, 15, 22; EntgTranspG §§ 3, 5, 7; BUrlG §§ 1, 3, 7; BetrVG §§ 87, 99, 102; ArbZG; NachwG; SGB IX §§ 164, 167, 168.
- **Verifizierte Anker:** BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 (Entgeltgleichheit, Paarvergleich, Beweislast, bundesarbeitsgericht.de); BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 (kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis); bei Kündigungszugang immer § 623 BGB, Zugang nach § 130 BGB, Dreiwochenfrist §§ 4, 7 KSchG und Beweis des konkreten Umschlags trennen.
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- **Outputpflicht:** Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Einstieg
Wenn eine verfahrensrechtliche Frage vorliegt, zuerst bestimmen:

1. **Verfahrensart:** Urteilsverfahren (individuell) oder Beschlussverfahren (kollektiv/BetrVG)?
2. **Instanz:** ArbG, LAG oder BAG?
3. **Anwaltszwang:** Erste Instanz: nein; LAG und BAG: ja (§ 11 ArbGG)
4. **Fristenprüfung:** Klagefrist, Berufungsfrist, Revisionsfrist berechnet?
5. **Örtliche Zuständigkeit:** Wo hat das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt?

## Zuständigkeit § 2 ArbGG — Urteilsverfahren

### Sachliche Zuständigkeit
Das Arbeitsgericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Dazu gehören:
- Bestandsstreitigkeiten (Kündigung, Befristung)
- Vergütungsstreitigkeiten
- AGG-Ansprüche
- Zeugnis
- Wettbewerbsverbote (bei AN-Status)
- Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung

### Örtliche Zuständigkeit § 48 ArbGG i.V.m. §§ 12 ff. ZPO
- Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnsitz/Sitz des Beklagten
- Besonderer Gerichtsstand: Ort der Niederlassung, für die der AN beschäftigt war (§ 48 Abs. 1a ArbGG)
- Keine Gerichtsstandvereinbarung möglich (zwingendes Recht im Arbeitsrecht)

### Sachliche Zuständigkeit § 2a ArbGG — Beschlussverfahren
Angelegenheiten aus dem BetrVG, MitbestG, TVG (§ 2a ArbGG); Beteiligte sind AG und BR (oder Gewerkschaft), nicht individuelle Parteien.

## Instanzenzug

### Erste Instanz: Arbeitsgericht (ArbG)
- Gütetermin: § 54 ArbGG — zwingend vor Kammertermin; Ziel ist gütliche Einigung
- Kammertermin: § 55 ArbGG — wenn keine Einigung im Gütermin; Beweisaufnahme, Urteil
- Kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG); Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände können vertreten
- Keine Kostenerstattung in erster Instanz (§ 12a ArbGG): jede Seite trägt ihre Anwaltskosten

### Zweite Instanz: Landesarbeitsgericht (LAG)
- Berufung: § 64 ArbGG — statthaft bei Beschwer > 600 € oder zugelassener Berufung
- Berufungsfrist: 1 Monat ab Urteilszustellung (§ 66 Abs. 1 ArbGG)
- Berufungsbegründungsfrist: 2 Monate ab Urteilszustellung; Verlängerung auf Antrag möglich (§ 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG)
- **Anwaltszwang:** § 11 Abs. 4 ArbGG — zwingend ab LAG
- Instanzort: LAG des jeweiligen Bundeslandes

### Dritte Instanz: Bundesarbeitsgericht (BAG)
- Revision: § 72 ArbGG — nur bei zugelassener Revision oder grundsätzlicher Bedeutung
- Revisionsfrist: 1 Monat ab Urteilszustellung (§ 74 Abs. 1 ArbGG)
- Revisionsbegründungsfrist: 2 Monate ab Urteilszustellung
- Sitz: Erfurt; nur BAG-zugelassene Anwälte oder alle Anwälte mit Qualifikation (§ 11 Abs. 4 ArbGG analog)
- Keine neuen Tatsachen in der Revision (Rechtsfehler nur)

## Fristen-Übersicht

| Frist | Norm | Fristlänge | Beginn |
|---|---|---|---|
| Klagefrist KSchG | § 4 KSchG | 3 Wochen | Zugang der Kündigung |
| Entfristungsklage | § 17 TzBfG | 3 Wochen | Vereinbartes Ende |
| AGG-Geltendmachung | § 15 Abs. 4 AGG | 2 Monate | Kenntnis der Benachteiligung |
| Berufung | § 66 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | Urteilszustellung |
| Berufungsbegründung | § 66 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | Urteilszustellung |
| Revision | § 74 Abs. 1 ArbGG | 1 Monat | Urteilszustellung |
| Revisionsbegründung | § 74 Abs. 1 ArbGG | 2 Monate | Urteilszustellung |
| Anfechtung Betriebsratswahl | § 19 Abs. 2 BetrVG | 2 Wochen | Bekanntmachung Wahlergebnis |

## Gütermin und Kammertermin

### Gütermin (§ 54 ArbGG)
- Zwingend; findet vor dem Kammervorsitzenden allein statt
- Ziel: gütliche Einigung; sehr häufig wird hier verglichen (Praxis: 60–70 % aller Kündigungsschutzfälle enden im Gütermin)
- Keine umfassende Verhandlung der Sache; oft nur Abfindungs- und Beendigungsmodalitäten
- Mandant sollte klare Verhandlungslinie haben: Minimalabfindung, Zeugnisvorstellung, Beendigungsdatum

### Kammertermin (§ 55 ArbGG)
- Drei-Personen-Kammer: 1 Berufsrichter, 2 ehrenamtliche Richter (1 AG-Vertreter, 1 AN-Vertreter)
- Beweisaufnahme, Plädoyers, Urteil
- Häufig werden auch hier noch Vergleiche geschlossen

## Streitwert und Kosten

### Streitwert § 42 GKG (Kündigungsschutz)
- § 42 Abs. 2 GKG: Ein Vierteljahresverdienst, wenn keine höhere oder niedrigere Gesamtvergütung anzunehmen ist
- Beispiel: Monatslohn 3.000 € → Streitwert 9.000 €

### Kosten erste Instanz
- § 12a ArbGG: Keine Erstattung der Anwaltskosten der obsiegenden Partei
- Gerichtskosten: GKG; bei Vergleich oft teilweise erstattet

## Anschluss-Skills
- `spezial-betrvg-behoerden-gericht-und-registerweg` für Beschlussverfahren
- `fachanwalt-arbeitsrecht-verhandlung-guete-abfindung-arbg` für Gütermin-Strategie
- `spezial-datum-formular-portal-und-einreichung` für Einreichungs-Details

## Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine abschließende Zuständigkeitsprüfung bei internationalem Sachverhalt (EuGVVO, Brüssel Ia-VO).
- Keine Prüfung von Sondergerichtsbarkeiten (Verwaltungsgericht für Beamte, Sozialgericht für SGB-Ansprüche).
