---
name: fazugang-neu-008-schriftform-kuendigung-original-und-elektronisc
description: "Schriftform Kündigung § 623 BGB: Originalunterschrift zwingend, Faksimile unzulässig, elektronische Kommunikation (E-Mail, WhatsApp, Fax, Teams) genügt nicht: Schriftform Kündigung § 623 BGB: Originalunterschrift zwingend, Faksimile unzulässig, elektronisch..."
---

# Schriftform Kündigung § 623 BGB: Originalunterschrift zwingend, Faksimile unzulässig, elektronische Kommunikation (E-Mail, WhatsApp, Fax, Teams) genügt nicht


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: KSchG; BetrVG; TzBfG; EntgTranspG — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Schriftform Kündigung § 623 BGB: Originalunterschrift zwingend, Faksimile unzulässig, elektronische Kommunikation (E-Mail, WhatsApp, Fax, Teams) genügt nicht. Vollmachtsrüge § 174 BGB, Konsequenzen und Heilung.

### Schriftform der Kündigung — Original und elektronische Kommunikation

## Fachlicher Kern — Arbeitsrecht
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Schriftform der Kündigung — Original und elektronische Kommunikation` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** BGB §§ 611a, 613a, 615, 623; KSchG §§ 1, 4, 7; TzBfG §§ 14, 15, 16; AGG §§ 1, 3, 7, 15, 22; EntgTranspG §§ 3, 5, 7; BUrlG §§ 1, 3, 7; BetrVG §§ 87, 99, 102; ArbZG; NachwG; SGB IX §§ 164, 167, 168.
- **Verifizierte Anker:** BAG, Urteil vom 23.10.2025 - 8 AZR 300/24 (Entgeltgleichheit, Paarvergleich, Beweislast, bundesarbeitsgericht.de); BAG, Urteil vom 03.06.2025 - 9 AZR 104/24 (kein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis); bei Kündigungszugang immer § 623 BGB, Zugang nach § 130 BGB, Dreiwochenfrist §§ 4, 7 KSchG und Beweis des konkreten Umschlags trennen.
- **Arbeitsmodus:** Zuerst Status, Zugang, Frist, Beteiligungsrechte, Sonderkündigungsschutz, Beweislast und prozessualen nächsten Schritt sichern; dann erst Materiellrecht vertiefen.
- **Outputpflicht:** Fristenblatt, Zugangsmatrix, Beweisangebot, Mandantenmail, Betriebsrats-/Gegnerbrief oder Klage-/Erwiderungsbaustein.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Einstieg
Wenn eine Kündigung vorliegt, sofort prüfen:

1. **Wie wurde die Kündigung übermittelt?** Brief, E-Mail, WhatsApp, Fax, Teams, mündlich?
2. **Liegt eine eigenhändig unterzeichnete Originalurkunde vor?** Handunterschrift (keine Druckunterschrift, kein Faksimile)?
3. **Wer hat unterzeichnet?** Ist diese Person zur Kündigung befugt?
4. **War eine Vollmacht beigefügt?** Im Original oder nur in Kopie?
5. **Hat der Mandant die mangelhafte Vollmacht unverzüglich zurückgewiesen?**

## § 623 BGB — Schriftform zwingend

### Wortlaut und Anwendungsbereich
§ 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

**Anwendung auf:**
- Ordentliche Kündigung
- Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
- Aufhebungsvertrag
- Befristungsabrede (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

### Was ist Schriftform nach § 126 BGB?
- Eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB)
- Unterzeichnung mit vollem Namen oder zumindest als Unterschrift identifizierbares Handzeichen
- Kein Faksimile-Stempel (Gummistempel mit vorgedruckter Unterschrift)
- Keine eingescannte Unterschrift im PDF
- Keine digitale Signatur (außer qualifizierte elektronische Signatur nach eIDAS — aber § 623 BGB schließt elektronische Form ausdrücklich aus!)

### Elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen
§ 623 BGB nennt explizit: „die elektronische Form ist ausgeschlossen". Das bedeutet:
- E-Mail = nichtig, auch mit eingescannter Unterschrift
- WhatsApp-Nachricht = nichtig
- Fax = streitig; h.M. und BAG-Linie: Fax genügt nicht, da nur Kopie übertragen wird
- Teams/Zoom-Nachricht = nichtig
- SMS = nichtig
- Mündliche Kündigung = nichtig

**Rechtsfolge:** Kündigung ist nach § 125 BGB nichtig — nicht nur unwirksam. Kein Fristlauf § 4 KSchG für eine nichtige Kündigung!

## Fax-Sonderfall

### Streitstand
- **H.M. und BAG-Linie:** Fax genügt nicht für § 623 BGB, da nur ein Abbild der Urkunde übertragen wird, nicht die Originalurkunde selbst. Schriftform erfordert das Original beim Empfänger.
- **Mindermeinung:** Fax bei bekanntem Absender als ausreichend diskutiert.
- **Praxis-Empfehlung:** Nie auf Fax allein verlassen; immer Original nachsenden.

## Vollmacht und § 174 BGB

### Zurückweisungsrecht
Hat eine bevollmächtigte Person (nicht der gesetzliche Vertreter selbst) die Kündigung unterzeichnet und liegt keine Originalvollmacht bei, kann der Empfänger die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.

**Rechtsfolge der Zurückweisung:** Die Kündigung ist unwirksam; der Fristlauf beginnt nicht.

**Wichtig: Unverzüglich!**
- „Unverzüglich" = ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), also in aller Regel sofort oder zumindest innerhalb weniger Tage
- Wartet der Empfänger zu lange (> 1–2 Wochen), kann das Zurückweisungsrecht verwirkt sein

### Wer muss Vollmacht im Original beifügen?
- Bei handlungsbevollmächtigten Mitarbeitern (Personalabteilung, HR): Originalvollmacht beifügen oder Kündigung durch Organ unterzeichnen lassen
- Bei Prokuristen: Prokura ist im Handelsregister eingetragen; § 174 Satz 2 BGB: Kenntnis der Vollmacht schließt Zurückweisungsrecht aus
- Bei gesetzlichen Vertretern (GmbH-GF, Vorstand AG): keine Vollmacht nötig; Eintragung im Handelsregister genügt

## Prüfschema Schriftform

| Prüfpunkt | Ergebnis | Konsequenz |
|---|---|---|
| 1. Handunterschrift (keine Kopie)? | Ja / Nein | Nein → § 125 BGB nichtig |
| 2. Faksimile-Stempel? | Ja / Nein | Ja → nichtig |
| 3. Elektronische Übermittlung (E-Mail, WhatsApp etc.)? | Ja / Nein | Ja → nichtig |
| 4. Fax? | Ja / Nein | Ja → h.M. nichtig |
| 5. Vollmacht beigefügt (Original)? | Ja / Nein | Nein → § 174 BGB-Rüge möglich |
| 6. Zurückweisung nach § 174 BGB unverzüglich? | Ja / Nein | Zu spät → Verwirkung |

## Musterschreiben: Zurückweisung nach § 174 BGB

> „Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich habe am [Datum] eine auf den [Datum] datierte Kündigung meines Arbeitsverhältnisses erhalten, die von [Name der Person] unterzeichnet wurde.
>
> Da dieser Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt war, aus der die Bevollmächtigung zur Kündigung hervorgeht, weise ich die Kündigung hiermit gemäß § 174 BGB zurück.
>
> [Ort, Datum, Unterschrift]"

## Heilung des Schriftformfehlers

Eine nichtige Kündigung kann nicht geheilt werden. Der Arbeitgeber muss eine neue, formwirksame Kündigung ausstellen und zustellen. Neue Kündigungsfrist und neue § 4 KSchG-Klagefrist beginnen ab dem neuen Zugangsdatum.

## Anschluss-Skills
- `fazugang-neu-001-kuendigung-durch-boten-beweisvermerk-und-prozessstrategie` für Zustellungsdokumentation
- `ar-kuendigungspruefung-workflow` für vollständige Kündigungsprüfung
- `spezial-fao-fristen-form-und-zuständigkeit` für Verfahrensfragen

## Was dieser Arbeitsgang nicht macht
- Keine individuelle Prognose über Zurückweisungsrecht bei konkretem Fall ohne vollständige Sachverhaltskenntnis.
- Keine Aussage zu internationalen Schriftformerfordernissen.
