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name: freiheitsstrafe-ohne-bewaehrung-vollstreckung
description: "Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung. Anrechnung Untersuchungshaft und Auslieferungshaft § 51 StGB. Vollstreckungsplanung Reststrafenaussetzung § 57 StGB Halbstrafe Drittel. Lebenslang § 57a StGB. Strafaufschub § 456 StPO. Strafunterbrechung § 455 StPO. § 35 BtMG Therapie statt Strafe. Beleidigte Vollstreckungsplanung; Verteidigung im Vollstreckungsstadium."
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# Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung — Vollstreckung

## Worum geht es?

Wird die Freiheitsstrafe nicht zur Bewaehrung ausgesetzt, beginnt das Vollstreckungsverfahren. Wichtige Stellschrauben sind die Anrechnung der U-Haft (§ 51 StGB), die Reststrafenaussetzung (§§ 57, 57a StGB), Strafaufschub (§ 456 StPO), Strafunterbrechung (§ 455 StPO) und § 35 BtMG.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Der Mandant ist zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewaehrung verurteilt; Sie planen das weitere Verteidigungsvorgehen.
- U-Haft wurde verbuesst und muss korrekt angerechnet werden.
- Reststrafenaussetzung nach 2/3, 1/2 oder bei Lebenslang nach 15 Jahren steht an.
- Strafaufschubs- oder Strafunterbrechungsantrag wegen besonderer Lage (Schwangerschaft, schwere Krankheit, betreuungspflichtige Kinder).
- § 35 BtMG Therapie statt Strafvollzug.

## Rechtliche Grundlagen

- **§ 51 StGB** — Anrechnung von Untersuchungshaft, einstweiliger Unterbringung, Auslieferungshaft und vergleichbarer Freiheitsentziehung. Pflicht zur vollstaendigen Anrechnung, sofern keine ausdrueckliche Versagung wegen vorwerfbaren Verhaltens.
- **§ 57 StGB** — Aussetzung des Strafrests bei zeitiger Freiheitsstrafe; Regelfall nach 2/3, in besonderen Faellen nach 1/2.
- **§ 57a StGB** — Aussetzung des Strafrests bei lebenslanger Freiheitsstrafe; frueheste Pruefung nach 15 Jahren; **besondere Schwere der Schuld** kann verlaengern (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB).
- **§ 57b StGB** — Aussetzung bei Gesamtstrafe aus lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe.
- **§ 35 BtMG** — Zurueckstellung der Strafvollstreckung bei Betaeubungsmittelabhaengigkeit zugunsten Therapie.
- **§ 36 BtMG** — Anrechnung der Therapiezeit.
- **§ 455 StPO** — Aufschub der Vollstreckung; Strafunterbrechung wegen Gesundheit.
- **§ 456 StPO** — Aufschub aus persoenlichen Gruenden.
- **§ 456a StPO** — Absehen von Vollstreckung bei Auslaendern (Auslieferung/Ausweisung).
- **§ 462a StPO** — Strafvollstreckungskammer ist zustaendig fuer Reststrafenaussetzung bei zeitiger Strafe ab 9 Monaten.

## Anrechnung U-Haft (§ 51 StGB)

- **Vollstaendig anzurechnen**: jeder Tag U-Haft, einstweilige Unterbringung, Auslieferungshaft.
- **Ausnahme**: vorwerfbares Verhalten des Verurteilten (selbstverschuldete Verlaengerung); Anrechnung ganz oder teilweise versagt — Urteilsformel pruefen.
- **Anrechnungssatz**: 1 Tag U-Haft = 1 Tag Freiheitsstrafe (Standard).
- **Massregel-Anrechnung**: Bei Sicherungsverwahrung oder § 64 StGB im Vorgriff kann § 67 Abs. 4 StGB greifen.

## Reststrafenaussetzung (§ 57 StGB)

### 2/3 (§ 57 Abs. 1 StGB)

- Pruefung **von Amts wegen** nach Verbuessung von 2/3.
- Erforderlich: positive Sozialprognose und Zustimmung des Verurteilten.
- Bewaehrungszeit 2 bis 5 Jahre.
- Anhoerung durch Strafvollstreckungskammer (§ 454 StPO).

### 1/2 (§ 57 Abs. 2 StGB)

- Pruefung nur bei besonderen Umstaenden.
- Voraussetzungen:
  - Erstvollverbuesser ohne einschlaegige Vorbelastung, **oder**
  - besondere Umstaende der Tat, der Persoenlichkeit oder der Entwicklung im Vollzug.
- Frueheste Pruefung nach Verbuessung von 1/2 der Strafe, jedoch mindestens 6 Monate.

### Lebenslang (§ 57a StGB)

- Frueheste Pruefung nach **15 Jahren**.
- Besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) kann zusaetzliche Mindestverbuessungsdauer begruenden — wird durch das **Tatgericht** im Urteilstenor festgestellt.
- Bei Gesamtstrafe mit lebenslang siehe § 57b StGB.

## § 35 BtMG — Therapie statt Strafvollzug

- Voraussetzung: Tat begangen wegen Betaeubungsmittelabhaengigkeit; Strafe wegen Verstoss gegen BtMG oder andere Straftat in BtM-Zusammenhang; Strafe nicht mehr als 2 Jahre (vollstreckbarer Rest).
- Antrag der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Verurteilten.
- Therapieaufenthalt wird auf die Strafe angerechnet (§ 36 BtMG).

## Strafaufschub / Strafunterbrechung (§§ 455, 456 StPO)

- **§ 455 Abs. 1 StPO** — Strafaufschub bei Geisteskrankheit.
- **§ 455 Abs. 2-4 StPO** — bei schwerer Krankheit, lebensgefahr; Vollstreckungsbehoerde entscheidet.
- **§ 455a StPO** — Strafunterbrechung in besonderen Faellen.
- **§ 456 StPO** — Aufschub aus persoenlichen Gruenden (z.B. Pruefung, Schwangerschaft, betreuungspflichtige Kinder) auf laengstens 4 Monate.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung (Verteidigung)

1. **Urteilsformel pruefen**: U-Haft-Anrechnung korrekt? Wenn nein, Beschluss der Vollstreckungsbehoerde nach § 458 StPO anregen.
2. **§ 35 BtMG** pruefen, wenn Tat im BtM-Zusammenhang.
3. **Strafaufschub / -unterbrechung** pruefen, wenn persoenliche Lage es erfordert.
4. **Reststrafenaussetzung** rechtzeitig vorbereiten:
   - Sozialprognose mit Schulungs-/Therapie-/Arbeitsangebot fuer die Bewaehrungszeit.
   - Anhoerungsschriftsatz bei der Strafvollstreckungskammer.
5. **Vollstreckungsplan** mit dem Mandanten besprechen: realistische Erwartung, JVA-Standort, Familienkontakt, Bildungs- und Therapieangebote im Vollzug.

## Typische Fehler

- **U-Haft-Anrechnung** uebersehen oder unvollstaendig (Tag fehlt).
- **§ 35 BtMG** zu spaet beantragt: nach Vollzugsbeginn wird oft abgelehnt.
- **Reststrafenaussetzung** ohne ausreichende Vorbereitung: Sozialdaten fehlen.
- **Anhoerung** nicht persoenlich wahrgenommen: Strafvollstreckungskammer trifft auf einen "unsichtbaren" Verurteilten.
- **Sofortige Beschwerde** gegen ablehnenden Reststrafenaussetzungs-Beschluss versaeumt (Frist 1 Woche, § 311 StPO).

## Querverweise

- `freiheitsstrafe-strafmass-pruefen` — Strafmass.
- `bewaehrung-56-stgb-positive-sozialprognose` — Aussetzung in erster Instanz.
- `bewaehrungswiderruf-56f-stgb` — wenn Bewaehrung widerrufen.
- `gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz` — Vollstreckung von Gesamtstrafen.

## Quellen und Stand 05/2026

- §§ 38, 51, 57, 57a, 57b StGB in der geltenden Fassung.
- §§ 35, 36 BtMG.
- §§ 454, 455, 455a, 456, 456a, 458, 462a StPO.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
