---
name: geldstrafe-tagessatzanzahl-bestimmen
description: "Bestimmung der Tagessatzanzahl der Geldstrafe nach § 40 Abs. 1 StGB. 5 bis 360 Tagessaetze als Grundgrenze; bei Gesamtgeldstrafe bis 720 Tagessaetze. Die Anzahl bildet die Schuldkomponente und folgt § 46 StGB. Abgrenzung zur Tagessatzhoehe, die das Nettoeinkommen abbildet. Schnittstelle Strafbefehl, Hauptverhandlung, Gesamtstrafe."
---

# Tagessatzanzahl der Geldstrafe — § 40 Abs. 1 StGB

## Worum geht es?

Bei der Geldstrafe wird die **Schuld** ueber die **Anzahl der Tagessaetze** ausgedrueckt; die **Hoehe** des einzelnen Tagessatzes spiegelt die wirtschaftlichen Verhaeltnisse wider (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. `tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst`). Dieser Skill konzentriert sich auf die Zahl.

## Wann brauchen Sie diese Skill?

- Sie pruefen einen Strafbefehl mit Tagessatzfestsetzung und wollen die Schuldkomponente ueberpruefen.
- Sie bereiten den Strafantrag der Staatsanwaltschaft fuer ein Vergehen vor.
- Sie schreiben die Strafzumessung im Urteil oder pruefen sie im Revisionsverfahren.
- Sie bilden eine Gesamtgeldstrafe nach §§ 53, 54 StGB.

## Rechtliche Grundlagen

- **§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB** — "Die Geldstrafe betraegt mindestens fuenf und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, hoechstens dreihundertsechzig volle Tagessaetze."
- **§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB** — Gesamtgeldstrafe bis 720 Tagessaetze.
- **§ 47 StGB** — Vorrang Geldstrafe vor kurzer Freiheitsstrafe unter 6 Monaten; vgl. `geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb`.
- **§ 41 StGB** — Geldstrafe neben Freiheitsstrafe moeglich, wenn der Taeter durch die Tat sich bereichert hat oder zu bereichern versucht hat.
- **§ 53 Abs. 2 StGB** — Bei Realkonkurrenz mehrerer Geldstrafen Gesamtgeldstrafe.

## Strafzumessungs-Grundsatz

- Die Tagessatzanzahl folgt allein **§ 46 StGB**; Strafzumessungstatsachen wie Vorleben, Tatfolgen, Nachtatverhalten sind hier abzubilden.
- Die Hoehe darf **nicht** in die Anzahl einfliessen — das waere eine unzulaessige Vermengung.
- Schuldrahmen-Theorie auch hier: Innerhalb des "Spielraums schuldangemessener Strafe" wird konkret bestimmt.

## Schritt-fuer-Schritt-Anleitung

1. **Strafrahmen pruefen**: Ist Geldstrafe ueberhaupt vorgesehen? Wird die Strafrahmen-Obergrenze des Tatbestands beruehrt (z.B. § 242 StGB: bis 5 Jahre oder Geldstrafe; § 263 Abs. 1 StGB: bis 5 Jahre oder Geldstrafe).
2. **Umrechnungsschluessel** beachten: 30 Tagessaetze = 1 Monat Freiheitsstrafe (faustregelhafte Aequivalenz; nicht starr, aber Orientierung).
3. **Strafzumessungstatsachen** nach § 46 StGB sammeln und gewichten (vgl. `strafzumessungs-tatsachen-46-ii-stgb`).
4. **Anzahl bestimmen** im Schuldrahmen.
5. **Kein Lappenanteil** — § 40 Abs. 1 StGB verlangt "volle" Tagessaetze.
6. **Bei Gesamtgeldstrafe** (§§ 53, 54 StGB): hoechste Einzelstrafe als Einsatzstrafe, dann Erhoehung um angemessenen Bruchteil bis maximal 720 Tagessaetze; vgl. `gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz`.

## Faustwerte (orientierend, nicht starr)

| Bereich | Tagessatzanzahl |
|---|---|
| Bagatelle, ggf. § 153a StPO statt Strafbefehl | 5-30 |
| Mittlere Vergehen ohne Vorbelastung | 30-90 |
| Mittlere Vergehen mit Vorbelastung | 90-180 |
| Schwere Vergehen, Mehrtaeterstrukturen | 180-360 |
| Gesamtgeldstrafe Schwer-Komplex | 360-720 |

Die Tabelle ersetzt **keine** Einzelfallbetrachtung; sie zeigt nur das Spielfeld.

## Sonderfaelle

- **Mehrere Einzelstrafen** (Realkonkurrenz, § 53 StGB): Gesamtgeldstrafe nach § 54 Abs. 2 StGB; Erhoehung der hoechsten Einzelstrafe; max. 720 Tagessaetze.
- **Geldstrafe neben Freiheitsstrafe** (§ 41 StGB): nur wenn Bereicherungsabsicht und Bereicherung erkennbar; sonst Aufhebungsgrund.
- **Strafbefehl** (§ 407 Abs. 2 StPO): bis 360 Tagessaetze ohne Hauptverhandlung; vgl. `strafbefehl-strafzumessung-407-stpo`.
- **Verstaendigung** (§ 257c StPO): Strafrahmen-Ober- und Untergrenze fuer Tagessatzanzahl koennen Verhandlungsgegenstand sein; vgl. `verstaendigung-257c-stpo-strafzumessung`.

## Typische Fehler

- **Tagessatzanzahl und -hoehe vermengt**: Schwierige wirtschaftliche Verhaeltnisse mindern die Hoehe, nicht die Anzahl.
- **Doppelverwertung**: Tatbestandsmerkmal wird in die Anzahl eingerechnet.
- **Strafrahmen ignoriert**: Bei Tatbestand mit Mindeststrafe Freiheitsstrafe ist Geldstrafe ausgeschlossen.
- **§ 47 StGB uebersehen**: Wenn das Gericht statt Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe verhaengt, muss es besondere Umstaende benennen.
- **Gesamtgeldstrafe** falsch gebildet: Es duerfen nicht einfach die Einzelstrafen addiert werden; § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB verlangt Erhoehung um eine "angemessene" Quote.

## Querverweise

- `tagessatzhoehe-40-ii-stgb-nettotagesverdienst` — Hoehenkomponente.
- `geldstrafe-vs-freiheitsstrafe-47-stgb` — Vorrang Geldstrafe.
- `strafbefehl-strafzumessung-407-stpo` — Strafbefehl.
- `gesamtstrafenbildung-53-54-stgb-erste-instanz` — Gesamtgeldstrafe.

## Quellen und Stand 05/2026

- §§ 40, 41, 47, 53, 54 StGB in der geltenden Fassung.
- § 407 Abs. 2 StPO Strafbefehl.
- Quellenregel: vgl. `references/zitierweise.md`.
