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name: generalklauseln-pruefen
description: "Prueft Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB), gute Sitten (§ 138 BGB), billiges Ermessen, oeffentliches Interesse und Verhaeltnismaessigkeit. Gibt Indizien und Fallgruppen statt mechanischer Subsumtion. Warnt vor der Grenzen automatisierter Pruefung."
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# Generalklauseln prüfen

## Zweck

Generalklauseln entziehen sich per definitionem der rein mechanischen Subsumtion. Dieser Skill liefert anerkannte Fallgruppen, Indizien und Auslegungsmaßstäbe, die als Orientierung dienen. Das System gibt ausdrücklich keine abschließende Bewertung bei Generalklauseln — es benennt Indizien, keine Ergebnisse.

## Wichtige Generalklauseln

### § 242 BGB — Treu und Glauben

**Definition:** Schuldner muss so leisten, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

**Fallgruppen (Auswahl):**
- Verwirkung: Recht darf nach langer Nichtausübung und Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten nicht mehr geltend gemacht werden
- Unzulässige Rechtsausübung: eigenes widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium)
- Leistungsverweigerungsrecht wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen (§ 275 Abs. 2 BGB als Spezialregelung)
- Schutz schutzwürdigen Vertrauens

**Indizien für § 242-Verstoß:**
- Lange Untätigkeit des Gläubigers (Zeitmoment)
- Vertrauenstatbestand beim Schuldner (Umstandsmoment)
- Schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners

**Warnung:** Das System kann nicht beurteilen, ob im Einzelfall die Abwägung zugunsten oder zulasten einer Partei ausfällt. Dies ist eine Wertungsfrage.

### § 138 BGB — Sittenwidrigkeit

**Definition:** Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

**Fallgruppen:**
- Wucherische Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 2 BGB): Ausbeutung einer Zwangslage, Leichtsinn oder Unerfahrenheit
- Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH: mehr als 100 Prozent Äquivalenzstörung indiziert Sittenwidrigkeit)
- Bürgschaftsverträge von einkommensschwachen Angehörigen (BGH ständige Rechtsprechung)
- Knebelungsverträge, Schmiergeldabreden

**Indizien für Sittenwidrigkeit:**
- Erhebliches Ungleichgewicht der Vertragsbedingungen
- Ausnutzung einer unterlegenen Position
- Verstoß gegen gesellschaftliche Grundwerte

### Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Im öffentlichen Recht: Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit (Übermaßverbot). Das System prüft alle drei Stufen anhand der Nutzerangaben:

1. **Geeignetheit:** Kann die Maßnahme den Zweck fördern? (Indiz: sachlicher Zusammenhang zwischen Maßnahme und Ziel)
2. **Erforderlichkeit:** Gibt es ein milderes, gleich geeignetes Mittel? (Indiz: Nutzer nennt mildere Alternative)
3. **Angemessenheit:** Überwiegen die Nachteile die Vorteile? (Abwägung — das System listet Argumente, trifft keine Entscheidung)

### Öffentliches Interesse (Verwaltungsrecht)

Kein fester Inhalt; das System prüft anhand des Normzwecks der ermächtigenden Norm, ob der Einzelfall unter den gesetzlichen Zweck fällt. Indizien: sachlich-rechtlicher Zusammenhang, Schutzgutbezug, legislativer Wille.

### Billiges Ermessen (Zivilrecht)

Bei § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei): Das System prüft, ob die Bestimmung sich im Rahmen des Üblichen und Sachgerechten hält. Indizien: Marktvergleich, frühere Vertragspraxis, Begründung der Bestimmung.

## Ausgabe

Das System gibt:
- Name der Generalklausel
- Einschlägige Fallgruppe (soweit erkennbar)
- Indizien pro und contra
- Ausdrücklichen Hinweis: „Das Ergebnis dieser Prüfung ist eine Indiziensammlung, keine rechtliche Bewertung."

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen und der vom Nutzer gewählten Norm. Falsche Normwahl oder falsche Sachverhaltsdarstellung kann das gesamte Ergebnis entwerten.
