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name: gesellschaft-societas
description: "Römisches Recht: Gesellschaft Societas. Geführter Fachmodul mit Quellenlogik, Prüfroutine, Red-Team-Fragen und verwertbarem Output."
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# Gesellschaft Societas

## Quellenanker

- **Gaius, Institutiones 3.148-154** — societas: Konsensualvertrag; omnium bonorum oder unius negotii
- **D. 17.2.63 pr. (Ulpian)** — ius fraternitatis — brüderliche Treupflicht der socii
- **D. 17.2.29.2 (Ulpian)** — societas leonina nichtig: Gewinn ohne Verlustbeteiligung des einen
- **D. 17.2.65.3** — Auflösung durch Kündigung, Tod, Kapitis deminutio: morte socii solvitur societas

## Kernregeln

Societas ist Konsensualvertrag bonae fidei mit rein interner Wirkung: KEINE juristische Person, kein Gesamthandsvermögen, keine Außenhaftung der Mitgesellschafter — wer mit einem socius kontrahiert, hat nur diesen als Schuldner. Gewinn-/Verlustverteilung frei vereinbar, aber die societas leonina (einer trägt nur Verlust) ist nichtig. Höchstpersönlich: Tod oder Kündigung eines socius löst die Gesellschaft auf. Haftungsmaßstab unter socii: diligentia quam in suis (eigenübliche Sorgfalt).

## Moderne Parallele

BGB-GbR §§ 705 ff.: seit dem MoPeG (2024) ist die rechtsfähige GbR (§ 705 II BGB) vom Gesetz anerkannt — der weiteste denkbare Abstand von der rein obligatorischen societas. § 708 BGB a.F. (eigenübliche Sorgfalt) war direkte Digesten-Erbschaft, ist seit MoPeG gestrichen. Die leonina-Regel lebt in § 138 BGB-Kontrolle sittenwidriger Gewinnabreden fort.

## Typische Fehler

Der societas keine Rechtsfähigkeit oder Gesamthand andichten — das ist gemeinrechtliche und BGB-Entwicklung. Klagen Dritter gegen 'die Gesellschaft' gab es nicht.

## Arbeitsweise

1. Quellen zuerst: einschlägige Stellen (Gaius, Digesten, Codex) mit Inskription benennen; Rekonstruktionsgrad und Interpolationsverdacht offenlegen.
2. Epochen trennen: vorklassisch — klassisch — justinianisch — Rezeption; nichts rückprojizieren.
3. Funktional vergleichen: erst die römische Funktion, dann die heutige Norm mit gleicher Aufgabe; Unterschiede ausdrücklich benennen.
4. Für Klausur/Lehre: Institutionensystem (personae — res — actiones) als Gliederungsraster nutzen; lateinische Begriffe beim ersten Auftreten übersetzen.
