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name: gesellschafterstreit
description: "Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Gesellschafterstreit: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung: Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Gesellschafterstreit: ordnet Normen, Nutzerangaben..."
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# Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Gesellschafterstreit: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: HGB §§ 1-7, 17-37 (Firma/Register), 48-58 (Prokura), 84-92c (Handelsvertreter), 343 ff. (Handelsgeschäfte), 373 ff. (Handelskauf); HGB §§ 84-92c, EuGH zu Ausgleichsanspruch, BGB §§ 305 ff.; § 14i. HGB. AktG. GmbHG. PartGG. UmwG. Geschäftsführerhaftung; § 89b HGB. MoPeG GbR seit 2024. Schnittstellen kanzlei-allgemein — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Fachanwalt Handels Gesellschaftsrecht Gesellschafterstreit: ordnet Normen, Nutzerangaben, Fristen, Belege und verifizierte Rechtsprechung zu einer belastbaren Prüfung.

## Fachlicher Kern — Gesellschaftsrecht und Corporate Law
- **Problemfokus dieses Skills:** Bleibe beim konkreten Titel `Prüfungslinie für fachanwalt handels gesellschaftsrecht gesellschafterstreit. Nutzt Normtext, Nutzerangaben und verifizi` und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.
- **Normenradar:** GmbHG §§ 3, 5, 13, 15, 16, 30, 34, 35, 40, 43, 46, 47, 49 ff.; AktG §§ 76, 93, 111, 119, 130, 243 ff.; HGB §§ 105 ff., 161 ff.; MoPeG/GesRÄndG-Folgen; UmwG; FamFG/Registerrecht; GWB/Fusionskontrolle bei Transaktionen.
- **Verifizierte Anker:** BGH, Urteil vom 08.11.2022 - II ZR 91/21 (zutreffende Gesellschafterliste/Listenstreit); BGH, Beschluss vom 18.03.2025 - II ZB 11/24 (Registerordner/Gesellschafterliste, Prüfungsumfang); BGH, Urteil vom 11.12.2006 - II ZR 166/05 und Urteil vom 12.04.2016 - II ZR 275/14 (Treuepflicht, Zustimmungspflichten); BGH, Urteil vom 30.09.2025 - II ZR 154/23 (Drittvergleich/verdeckte Vermögenszuwendung, Organ-/Beschlusskontrolle).
- **Arbeitsmodus:** Erst Gesellschaftsform, Organ, Beschlussweg, Vertretung, Registerlage, wirtschaftliches Ziel und Minderheitenposition sortieren; dann Treuepflicht, Kapitalerhaltung, Haftung, Transaktions-Closing und Beweis-/Vollzugsrisiko prüfen.
- **Outputpflicht:** Beschluss-/Listenmatrix, Register-To-do, Board-/Beiratsvorlage, Closing-CP-Liste, Treuepflicht-Red-Team, Geschäftsführerhaftungsmemo oder Mandanten-Decision-Paper.
- **Fehlerbremse:** Tragende Normen/Entscheidungen live oder aus der Akte verifizieren; Rechtsprechung nur mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle. Keine BeckRS-, juris-, Kommentar- oder Aufsatz-Blindzitate aus Modellwissen.

## Mandantenfragen beim Kaltstart

1. Welche Rechtsform ist betroffen — GmbH, AG, OHG, KG oder GbR (MoPeG ab 1.1.2024)?
2. Welcher Beschluss ist streitig — Datum, Wortlaut, erzielte und erforderliche Mehrheit?
3. War die Mandantschaft im Beschlusszeitpunkt Gesellschafterin / Aktionärin (Aktivlegitimation)?
4. Geht es um Anfechtbarkeit (Verfahrens-/Inhaltsmangel) oder Nichtigkeit (§§ 241, 249 AktG analog)?
5. Liegt ein Stimmverbotsverstoß vor (§ 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 AktG) — war der Beschluss Gegenstand einer Rechtsangelegenheit des abstimmenden Gesellschafters?
6. Wurde bei der AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt (§ 245 Nr. 1 AktG)?
7. Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
8. Liegt ein wichtiger Grund für Ausschluss eines Mitgesellschafters vor (Treuepflichtverletzung, strafrechtliches Verhalten, Zerrüttung)?
- **Was will der Mandant wirklich erreichen?** (Nicht: was steht im Standardweg, sondern: welches Ergebnis ist für den Mandanten persoenlich/wirtschaftlich das beste? Manchmal ist der schnellere Vergleich besser als der formal "richtige" Weg.)

## Rechtsgrundlagen

| Norm | Inhalt |
|------|--------|
| § 241 AktG | Nichtigkeitsgründe (analog GmbH): fehlende notarielle Beurkundung, Verstoß gegen zwingendes Recht, Sittenwidrigkeit § 138 BGB |
| § 245 AktG | Anfechtungsbefugnis bei AG: Widerspruch zur Niederschrift; Ausnahmen bei verhinderter Teilnahme |
| § 246 Abs. 1 AktG | Anfechtungsfrist: 1 Monat (AG), 4 Wochen ab Beschlussfassung |
| § 246 Abs. 2 AktG | Passivlegitimation AG: Gesellschaft vertreten durch Vorstand und Aufsichtsrat |
| § 246 Abs. 3 AktG | Sachliche Zuständigkeit: Landgericht am Sitz der Gesellschaft; Kammer für Handelssachen |
| § 247 AktG | Streitwert: Interesse der Gesellschaft, max. 10 % des Grundkapitals |
| § 249 AktG | Nichtigkeitsklage: keine Frist; keine Widerspruchspflicht |
| § 47 Abs. 4 GmbHG | Stimmverbot: eigene Entlastung, Befreiung von Verbindlichkeit, Vornahme eines Rechtsgeschäfts, Rechtsstreit |
| § 51 GmbHG | Einberufungsmangel: Form und Frist der Einberufung; 1-Woche-Frist § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG |
| § 34 GmbHG | Einziehung von Geschäftsanteilen mit oder ohne Zustimmung; Satzungserfordernis |
| § 46 Nr. 8 GmbHG | Gesellschafterbeschluss zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer |
| §§ 706 ff. BGB nF | MoPeG (BGBl. I 2021, 3436): seit 01.01.2024 in Kraft; eGbR im Gesellschaftsregister §§ 707 ff. BGB n.F.; rechtsfaehige GbR im Aussenverhaeltnis §§ 705 II, 720 BGB n.F. |
| § 110 HGB n.F. | MoPeG-OHG: Beschlüsse durch Mehrheitsentscheid grundsätzlich zulässig (Abkehr von einstimmig); Beschlussmaengelrecht §§ 110 ff. HGB n.F. (Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage analog AktG, drei Monate Frist § 112 HGB n.F.) |
| § 117 HGB | Entziehung Geschäftsführungsbefugnis durch gerichtliche Entscheidung |
| § 133 HGB | Ausschließungsklage OHG/KG aus wichtigem Grund |
| § 138 BGB | Sittenwidrigkeit: freie Hinauskündigungsklausel unwirksam |

## Leitentscheidungen

| Gericht | Aktenzeichen | Datum | Kernaussage |
|---------|-------------|-------|-------------|
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | - | keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Aussage protokollieren |

## Prüfschema Beschlussanfechtungsklage GmbH

**Vorab:** Der untenstehende ist die typische Standardlinie. Wenn die Mandantenlage abweicht (siehe "Strategische Optionen" oben), sind die Schritte entsprechend zu verkuerzen, umzustellen oder durch ein anderes Skill zu ersetzen — der ist Leitfaden, nicht Pflichtprogramm.

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---------|-----------|------|-------------|
| 1 | Gesellschafterbeschluss gefasst? | §§ 46 ff. GmbHG | Kein positiver Beschluss = positive Beschlussfeststellungsklage |
| 2 | Aktivlegitimation: Gesellschafter im Beschlusszeitpunkt? | § 246 Abs. 1 AktG analog | Nachweis durch Gesellschafterliste |
| 3 | Passivlegitimation: Gesellschaft selbst? | § 246 Abs. 2 AktG analog GmbH | Klage gegen GmbH, vertreten durch Geschäftsführer |
| 4 | Frist: innerhalb 1 Monats nach Beschlussfassung? | § 246 Abs. 1 AktG analog | Verfristung = Anfechtung ausgeschlossen; Nichtigkeitsklage unbefristet |
| 5 | Anfechtungsgrund: Verfahrensmangel (§ 51 GmbHG Einberufung, Stimmverbot § 47 Abs. 4)? | §§ 47, 51 GmbHG | Heilung nur bei Relevanz-Ausschluss und Vollversammlung |
| 6 | Anfechtungsgrund: Inhaltsmangel (Satzungsverstoß, Treuepflicht, Gleichbehandlung)? | § 243 AktG analog | Kausalität des Mangels für Beschluss prüfen |
| 7 | Nichtigkeitsgrund? | § 241 AktG analog | Keine Frist; keine Heilung durch Zeitablauf |
| 8 | Einstweilige Verfügung auf Vollzugsstopp? | §§ 935, 940 ZPO | Dringlichkeit; Eintragungshindernis HReg. |

## Prüfschema Ausschluss aus wichtigem Grund

| Schritt | Prüfpunkt | Norm | Rechtsfolge |
|---------|-----------|------|-------------|
| 1 | Ausschlussklausel in Satzung vorhanden? | § 34 GmbHG | Bei Fehlen: Ausschlussklage mit Gestaltungsurteil |
| 2 | Wichtiger Grund: Pflichtverletzung, Zerrüttung, Schaden? | BGH-Rspr. | Konkrete Tatsachen darlegen |
| 3 | Abmahnung vor Ausschluss? | Treu und Glauben | Bei wiederholten Verstößen Abmahnung erforderlich |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| 5 | Einziehungsbeschluss in GV mit erforderlicher Mehrheit? | § 34 GmbHG; Satzung | Einstimmigkeit oder qualifizierte Mehrheit je nach Satzung |
| 6 | Einstweilige Verfügung auf Amtsniederlegung Geschäftsführer? | §§ 935, 940 ZPO | Gefährdungsnachweis |

## Strategische Optionen (vor dem Template entscheiden)

Bevor das Template eins-zu-eins gefuellt wird, ist zu prüfen welche Variante zur Mandantenkonstellation passt. Das Template ist **eine** moegliche Form — nicht die einzige.

| Konstellation | Empfohlener Weg |
|---|---|
| Standard — Gesellschafterstreit und Beschlussanfechtung | Vollstaendige Anfechtungsklage unten; eAVV als Sicherung |
| Variante A — Mehrheitsgesellschafter missbraucht Stimmrecht | Treuepflichtverletzung geltend machen; § 242 BGB analog |
| Variante B — schnelle Loesung gewuenscht | Mediation Gesellschafterstreit erwaegen; Klage als Backup |
| Variante C — Ausschluss von Gesellschafter angestrebt | Ausschlussklage unten; hohe Huerden beachten |

Wenn die Mandantenkonstellation **nicht** ins Standardschema passt, ist das Template anzupassen oder durch ein anderes Skill abzuloesen — nicht das Mandat in das Schema zu pressen.

## Schriftsatz-Bausteine

### Anfechtungsklage GmbH (vollständig)

```
An das Landgericht [Sitz der GmbH] [Ort, Datum]

Klage

des/der [Gesellschafter/in], [Anschrift] – Kläger/in –
gegen
die [GmbH], vertreten durch Geschäftsführer [Name] – Beklagte –

wegen Anfechtung Gesellschafterbeschluss vom [Datum]

Anträge:

1. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom [Datum]
 zu Tagesordnungspunkt [Nr.] — Wortlaut: "[...]" — wird für nichtig erklärt.

2. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Beschluss nichtig ist.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Streitwert: EUR [Betrag] gemäß § 247 AktG analog (Interesse der Gesellschaft).

Begründung:

I. Aktivlegitimation
Die Kläger/in ist mit einem Geschäftsanteil von [EUR-Betrag / %] Gesellschafterin
der Beklagten (Gesellschafterliste vom [Datum], Anlage K 1).

II. Beschlussfassung
Am [Datum] beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit Stimmen
von [Zahl] Anteilen (davon [Zahl] abstimmungsberechtigt) [Beschlussinhalt]
(Protokoll Anlage K 2).

III. Anfechtungsgründe

1. Einberufungsmangel § 51 GmbHG:
 Die Einladung datiert vom [Datum] und wurde per [Post/E-Mail] versandt.
 Zwischen Einladung und Versammlung lagen nur [Anzahl] Tage; die Mindestfrist
 von 1 Woche (§ 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG) wurde nicht eingehalten.

2. Stimmverbot § 47 Abs. 4 GmbHG:
 Mitgesellschafter [Name] stimmte ab, obwohl der Beschluss seine eigene
 Entlastung / Befreiung von einer Verbindlichkeit betraf. Seine Stimmen
 sind nicht zu berücksichtigen; ohne diese Stimmen fehlt die erforderliche
 Mehrheit.

3. Treuepflichtverletzung:
 Der Beschluss benachteiligt die Minderheit ohne sachlichen Grund und
 dient allein dem Interesse des Mehrheitsgesellschafters.

IV. Frist
Beschlussfassung am [Datum], Klageerhebung am [Datum]; Monatsfrist eingehalten.

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht]
```

### Antrag einstweilige Verfügung (Vollzugsstopp)

```
An das Landgericht [Sitz der GmbH]

ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG
gemäß §§ 935, 940 ZPO

Verfügungskläger/in: [Gesellschafter/in]
Verfügungsbeklagte: [GmbH]

Es wird beantragt:

Der Beklagten wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens
untersagt, den Beschluss vom [Datum] über [Beschlussinhalt] zu vollziehen,
insbesondere die Eintragung im Handelsregister zu beantragen.

Begründung:
Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses würde vollendete, schwer umkehrbare
Tatsachen schaffen. Die Anfechtungsklage ist hinreichend aussichtsreich
(Einberufungsmangel / Stimmverbotsverstoß, s. Anlage EV 1).

Glaubhaftmachung:
Anlage EV 1: Eidesstattliche Versicherung [Name];
Anlage EV 2: Gesellschafterliste;
Anlage EV 3: Protokoll der Gesellschafterversammlung.

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin]
```

### Ausschlussklage aus wichtigem Grund

```
Klage auf Ausschließung des Mitgesellschafters aus wichtigem Grund

Anträge:

1. Der Beklagte wird als Gesellschafter der [GmbH/OHG] mit sofortiger
 Wirkung ausgeschlossen (Gestaltungsurteil).

2. Der Geschäftsanteil des Beklagten ist gegen Zahlung einer Abfindung
 in Höhe des Verkehrswerts (Gutachten ausstehend) einzuziehen
 (§ 34 GmbHG).

3. Die Kosten trägt der Beklagte.

Begründung:

I. Wichtiger Grund
Der Beklagte hat folgende schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen:
- [Konkurrenzverhalten zum Nachteil der Gesellschaft (§ 112 HGB analog)]
- [Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen]
- [Strafbare Handlung zu Lasten der Gesellschaft]
Diese Pflichtverletzungen machen das Verbleiben des Beklagten in der
Gesellschaft unzumutbar.

II. Abfindung
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Satzungsklauseln mit Buchwertabfindung sind anzupassen, soweit sie zu
einer evident unangemessenen Unterbewertung führen.

[Kanzlei, Fachanwalt/Fachanwältin]
```

--- vor Versand klären ---
1. Welches Verhandlungsziel hat der Mandant? [Bestand / Abfindung / Reputation / Schnelle Loesung]
2. Welche Kompromisslinien sind absolut? [Mindestabfindung / Freistellung / Zeugnisformulierung]
3. Sind Anschlusswege erwuenscht? [Mediation / Direktgespraech / Settlement vor Klageerhebung]

## Beweislast

| Beweisthema | Beweislast | Beweismittel |
|------------|-----------|--------------|
| Gesellschafterstellung im Beschlusszeitpunkt | Kläger | Gesellschafterliste; HR-Auszug; Abtretungsurkunde |
| Beschlussfassung mit konkretem Inhalt | Kläger | Protokoll; Einladungsschreiben |
| Anfechtungsgrund (Verfahrensmangel) | Kläger | Einladung (Datum, Form); Protokoll; Stimmzettel |
| Kausalität des Mangels für Beschluss | Kläger | Ohne Stimmverbotsverletzer: hätte Beschluss keine Mehrheit |
| Wichtiger Grund für Ausschluss | Kläger | Urkunden, Zeugen, interne Korrespondenz |
| Verkehrswert für Abfindung | Beide / Sachverständiger | Unternehmensbewertungsgutachten (DCF, Ertragswertverfahren) |
| Widerspruch zur Niederschrift (AG § 245 Nr. 1) | Kläger | Protokollauszug mit Widerspruchsvermerk |

## Fristen

| Frist | Inhalt | Norm |
|-------|--------|------|
| 4 Wochen (AG) / 1 Monat (GmbH) | Anfechtungsklage ab Beschlussfassung | § 246 Abs. 1 AktG; GmbH-Analogie |
| Keine Frist | Nichtigkeitsklage § 249 AktG | § 249 AktG (keine Fristenregelung) |
| 1 Woche | Mindesteinberufungsfrist GmbH-Gesellschafterversammlung | § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG |
| 3 Jahre | Verjährung Schadensersatz gegen Gesellschafter | §§ 195, 199 BGB |
| 5 Jahre | Verjährung Schadensersatz gegen Geschäftsführer GmbH | § 43 Abs. 4 GmbHG |
| 10 Jahre | Verjährung Schadensersatz gegen Vorstand AG (börsennotiert) | § 93 Abs. 6 AktG |

## Gegenargumente und Reaktion

| Gegenargument | Herkunft | Reaktion |
|--------------|---------|----------|
| "Anfechtungsfrist versäumt" | Beklagte | Fristbeginn exakt dokumentieren; bei AG: Bekanntmachung maßgeblich |
| "Verfahrensmangel war kausal irrelevant" | Beklagte | BGH: Kausalität nur bei offensichtlicher Unerheblichkeit entfallen; Zweifel gehen zu Lasten der Gesellschaft |
| Rechtsprechung live prüfen | Live-Verifikation erforderlich | keine Entscheidung aus Modellwissen; Quelle vor Ausgabe protokollieren |
| "Kein wichtiger Grund für Ausschluss" | Beklagter (Ausschlossener) | Schwere der Pflichtverletzung + Zumutbarkeit des Verbleibs darlegen; mehrere Vorfälle kumulativ |

## Streitwert und Kosten

**Streitwert Anfechtungsklage:** § 247 AktG analog; Interesse der Gesellschaft, typisch 10–30 % des Unternehmenswerts, max. 10 % des Grund-/Stammkapitals.
Praktische Richtwert: EUR 15.000–250.000 je nach Bedeutung des Beschlusses.

**Einstweilige Verfügung:** Streitwert Bruchteil der Hauptsache (1/3 bis 1/2).

**Ausschlussklage:** Streitwert = Wert des Geschäftsanteils; Unternehmensbewertung erforderlich.

**Gerichtsgebühren (LG, 3.0-Gebühr aus EUR 100.000):** ca. EUR 3.036.
**Anwaltsgebühren (1.3 VV RVG aus EUR 100.000):** ca. EUR 2.318 netto je Seite.

## Strategische Empfehlung

| Situation | Empfehlung | Begründung |
|-----------|------------|-----------|
| Beschlussanfechtung fristgerecht | Anfechtungsklage + einstweilige Verfügung auf Vollzugsstopp | Vollendete Tatsachen verhindern |
| Unheilbarer Nichtigkeitsgrund | Nichtigkeitsklage § 249 AktG (keine Frist) | Keine Anfechtungsfrist; stärkere Rechtsfolge |
| Mitgesellschafter-Ausschluss | Einziehungsbeschluss + Abfindung nach Verkehrswert sicherstellen; GV-Mehrheit prüfen | Satzung muss Einziehung ermöglichen |
| Blockade durch 50/50-Patt | Mediationsklausel in GV nutzen; einstweilige Verfügung auf Notgeschäftsführung | Patt-Situation erfordert prozesualen Druck |

## Anschluss-Skills

- `fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-geschaeftsfuehrerhaftung` — Schadensersatz gegen Geschäftsführer nach Anfechtung
- `fachanwalt-handels-gesellschaftsrecht-holding-strukturplanung` — Neustrukturierung nach Ausschluss
- `fachanwalt-insolvenz-sanierungsrecht-glaeubigerantrag` — Insolvenz nach Gesellschafterstreit

## Quellen

- § 246 AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__246.html
- § 47 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__47.html
- § 34 GmbHG: https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg/__34.html
- BGH II ZR 24/14 (Belegfundstelle vor Verwendung gegen offene Quelle prüfen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Aktenzeichen=II+ZR+24/14
- BGH II ZR 343/16 (Belegfundstelle vor Verwendung gegen offene Quelle prüfen): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Aktenzeichen=II+ZR+343/16
- MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, BGBl. I 2021, 3436; in Kraft 01.01.2024); BGB §§ 705-740 n.F.: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__705.html ; Gesellschaftsregister: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__707.html
- HGB §§ 110-115 n.F. (Beschlussmaengelrecht Personengesellschaften nach MoPeG; Anfechtungsfrist 3 Monate gem. § 112 HGB n.F., gegen die Gesellschaft gem. § 113 II HGB n.F.): https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__110.html
- DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie, BGBl. I 2021, 3338; Online-Beurkundung GmbH-Gruendung in Kraft 01.08.2022, erweitert auf Kapitalerhoehung/Satzungsaenderungen durch DiREG zum 01.08.2023): https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__16a.html
