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name: gesetzesverbot-sittenwidrigkeit-paragraphen-134-138
description: "Prüft Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoß und Sittenwidrigkeit nach §§ 134 und 138 BGB mit Verbotszweck, Gesamtwürdigung, Teilnichtigkeit und Rückabwicklung."
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# Gesetzesverbot Sittenwidrigkeit Paragraphen 134 138

## Zweck

Nichtigkeitsgründe strukturiert und nicht moralisch pauschal prüfen.

## Normanker

§§ 134, 138 und 139 BGB

## Intake

- Welche Rolle hat die Nutzerin oder der Nutzer: Kanzlei, Rechtsabteilung, Ausbildung, Gerichtsvorbereitung oder Selbststudium?
- Was ist das konkrete Arbeitsziel: Anspruchsprüfung, Memo, Klausurlösung, Schriftsatzbaustein, Fristenvermerk oder Rückfragenkatalog?
- Welche Tatsachen sind belegt, welche sind nur Behauptung, welche fehlen noch?
- Welche Daten, Uhrzeiten, Erklärungen, Vollmachten, Formvorgaben und Fristen sind im Sachverhalt erkennbar?

## Prüfraster

1. Verbotsgesetz und Verbotszweck bestimmen
2. Adressat und Rechtsfolge prüfen
3. Sittenwidrigkeit durch Gesamtwürdigung begründen
4. Teilnichtigkeit und Rückabwicklung anschließen
5. Ergebnis mit Norm, Tatbestandsmerkmal, Subsumtion und Rechtsfolge festhalten.
6. Offene Tatsachen als Rückfrage formulieren und nicht durch Vermutung ersetzen.

## Output

- Kurztriage mit Ampel und nächstem Schritt
- Prüfung im Gutachtenstil oder als praxisnahes Mandatsmemo
- Anspruchs- oder Erklärungsmatrix mit Beweisankern
- Rückfragenliste und optionaler Entwurfsbaustein

## Qualitätsregeln

- BGB-AT-Fragen immer an der passenden Stelle im Anspruchsaufbau prüfen.
- Auslegung geht regelmäßig vor Anfechtung, Dissens oder Lückenschließung.
- Keine erfundenen Rechtsprechungs- oder Literaturzitate verwenden; bei Zitaten Primärquelle prüfen.
- Bei Fristen den Rechenweg sichtbar machen.
- Bei Wertungen die tragenden Tatsachen ausdrücklich nennen.

## Konkurrenz zwischen § 134 BGB und eigenständigen Verbraucherschutznormen

- **LG Aachen, Urteil vom 27.05.2026, 10 O 306/25:** Rückforderung von Spieleinsatz aus Online-Glücksspiel. Das Gericht stützt die Rückabwicklung nicht auf § 134 BGB i.V.m. GlüStV, sondern bereits auf § 312j Abs. 4 BGB (Button-Pflicht-Verstoß: "Wette abgeben" genügt nicht). Damit wird die Rückabwicklung über § 812 BGB unabhängig vom glücksspielrechtlichen Streit (Konzession, Kohärenz, EuGH-Vorlage C-530/24 "Tipico"). Methodische Lehre: vor § 134 BGB prüfen, ob bereits eine vorgelagerte Verbraucherschutznorm zur endgültigen Unwirksamkeit führt; das vermeidet Aussetzung und unionsrechtliche Folgeprüfungen. (Quelle: Pressehinweis Gamesright GmbH / rightmart, 28.05.2026; Volltext bei Aufnahme noch nicht veröffentlicht.)

## Anschluss-Skills

- allgemein
- anspruchsaufbau-zivilrecht-bgb-at
- bgb-at-output-gutachten-memo-schriftsatz
- kauf-im-internet-und-auktionen
