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name: gesetzesverbot-sittenwidrigkeit
description: "Klausurfall zu Gesetzesverstoß nach § 134 BGB und Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB: Verbotsgesetze im Zivilrecht, Gesamtnichtigkeit oder Teilnichtigkeit, Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB und Ausbeutungsgeschäfte mit sittenwidrigem Lohnabstand."
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# Gesetzesverbot und Sittenwidrigkeit — §§ 134 und 138 BGB

## Mandantenfall

- Darlehensvertrag mit 200 Prozent Jahreszins — § 138 Abs. 2 BGB Wucher oder nur § 138 Abs. 1 BGB?
- Schwarzarbeitsvertrag — § 134 BGB Verstoß gegen das SchwarzArbG, Nichtigkeit mit welcher Folge?
- Klausurkonstellation: Knebelungsvertrag — Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB prüfen.

## Erste Schritte

1. § 134 BGB zuerst prüfen: Verletzt das Rechtsgeschäft ein gesetzliches Verbot?
2. Verbotsgesetz qualifizieren: Verbot nur für eine Partei oder beiderseitiges Verbot?
3. Rechtsfolge bei einseitigem Verbot: Nichtigkeit des Gesamtvertrags oder nur Teil?
4. § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
5. § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Verstandesschwäche oder erhebliches Missverhältnis.
6. Rechtsfolge: Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB und kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit (§ 817 S. 2 BGB).

## Rechtsrahmen

- § 134 BGB: Nichtigkeit bei Verstoß gegen gesetzliches Verbot.
- § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrigkeit — das Rechtsgeschäft ist nichtig.
- § 138 Abs. 2 BGB: Wucher — Nichtigkeit bei bewusstem Ausnutzen einer Schwächelage.
- § 139 BGB: Teilnichtigkeit — im Zweifel Gesamtnichtigkeit, wenn Restvertrag nicht stehen kann.
- § 817 S. 2 BGB: Kondiktionssperre bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit.

## Prüfraster

1. Gesetzliches Verbot nach § 134 BGB: Welche Norm verbietet das Rechtsgeschäft?
2. Beidseitiger oder einseitiger Verbotscharakter — Folge für Nichtigkeit?
3. § 138 Abs. 2 BGB: Ausbeutung einer Schwächelage und auffälliges Missverhältnis vorhanden?
4. § 138 Abs. 1 BGB (Generalklausel): Knebelungsvertrag, Kopplung sittenwidrig?
5. Subjektives Element bei § 138 BGB: Kenntnis oder Billigung der sittenwidrigen Lage?
6. Rechtsfolge: § 139 BGB Gesamtnichtigkeit oder Restgültigkeit?
7. Kondiktionssperre § 817 S. 2 BGB bei beiderseitigem Verstoß?

## Typische Fallstricke

- § 134 BGB erfordert ein Verbotsgesetz — nicht jede Rechtsnorm ist ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB.
- Wucher nach § 138 Abs. 2 BGB erfordert kumulativ: Schwächelage und subjektive Ausbeutung.
- § 138 Abs. 1 BGB-Sittenwidrigkeit ist keine Auffangnorm für alle ungünstigen Verträge.
- Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB gilt nur bei beiderseitigem Verstoß.

## Output

- Prüfungsschema § 134 vs. § 138 BGB mit Abgrenzung
- Wucher-Prüfungsraster nach § 138 Abs. 2 BGB
- Gutachtenstil-Abschnitt mit Subsumtion
- Klausurlösungsskizze mit Nichtigkeitsfolge und Rückabwicklung

## Quellen

- [§ 134 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html)
- [§ 138 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html)
- [§ 139 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__139.html)
- [dejure.org § 138 BGB](https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html)
- [§ 817 BGB — gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__817.html)

## Vertiefung

### § 134 BGB vs. § 138 BGB

§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot. Das Rechtsgeschäft verstößt gegen eine gesetzliche Norm, die
ein bestimmtes Rechtsgeschäft ausdrücklich oder implizit untersagt. Bsp.: § 1 GWB-Verbot,
§ 22 RDG-Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung.

§ 138 BGB: Sittenwidrigkeit. Kein konkretes gesetzliches Verbot, aber das Rechtsgeschäft
verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Auffangtatbestand.

### Rechtsfolgen und Teilnichtigkeit

Beide Normen führen grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit. § 139 BGB ermöglicht Teilnichtigkeit,
wenn das Rechtsgeschäft ohne den nichtigen Teil noch Bestand haben kann und dies dem mutmaßlichen
Parteiwillen entspricht.

### Klausur-Checkliste §§ 134 und 138 BGB

- § 134 BGB: Welches gesetzliche Verbot ist einschlägig — Schutznorm oder Verbotsnorm?
- Rechtsfolge bei § 134 BGB: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts oder nur der verbotswidrigen Partei?
- § 138 Abs. 1 BGB: Sittenwidrig nach Anstandsgefühl aller billig Denkenden?
- § 138 Abs. 2 BGB: Wucher-Tatbestand — Missverhältnis und Ausbeutungselement?
- Teilnichtigkeit nach § 139 BGB: Kann Rest wirksam bleiben?
