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name: gesetzgebungskompetenz-pruefen
description: "Vertiefte Pruefung der Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 bis 74 GG bzw. nach Landesverfassung. Ausschliessliche Bundeskompetenz Art. 71 iVm 73 GG. Konkurrierende Kompetenz Art. 72 iVm 74 GG mit Erforderlichkeitsklausel und Abweichungskompetenz Laender. Auffangkompetenz Laender Art. 70 GG. Pruefung Sperrwirkung von Bundesrecht. Pruefung Annexkompetenz und Kompetenz kraft Sachzusammenhangs BVerfGE 3 / 407. Bei Landesgesetzen Pruefung Landesverfassung. Endet mit Gutachten ein bis zwei Seiten plus Empfehlung ob Vorhaben kompetenzrechtlich tragfaehig."
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# Gesetzgebungskompetenz prüfen

> Kompetenz vor Inhalt. Ohne Kompetenz ist der ganze Entwurf umsonst.

## Pruefstation 1 - Bund oder Land?

- Bestimmung der **Materie**: was wird geregelt? Materielles Recht, Verfahrensrecht, Organisation, oder Mischung?
- Suche in **Art. 73 GG** (ausschließliche Bundeskompetenz, 14 Nummern): von Außenpolitik über Verteidigung, Staatsangehoerigkeit, Wahrungseinheit, Bundeseisenbahnen, Postwesen, Telekommunikation, Bundeskriminalpolizei, Zoelle bis zu Atomenergie.
- Suche in **Art. 74 GG** (konkurrierende Kompetenz, 33 Nummern): von Bürgerlichem Recht (Nr. 1), Strafrecht (Nr. 1), Aufenthaltsrecht, öffentliche Fürsorge, Arbeitsrecht, Wirtschaft, Recht der Bodenverteilung, Wohnungswesen, Straßenverkehr, Atomenergie-Förderung, Boden- und Tierschutz, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände, Hochschulrahmenrecht, Umweltvertraeglichkeitsprüfung, Krankenhaus, Gentechnik, Schienenwegeplanung, etc.

Wenn nichts passt: Landeskompetenz Art. 70 Abs. 1 GG.

## Pruefstation 2 - Erforderlichkeitsklausel Art. 72 Abs. 2 GG

Bei den in Art. 72 Abs. 2 GG aufgezaehlten Materien (z.B. Aufenthalt, öffentliche Fürsorge, Wirtschaft, Hochschulen, Straßenverkehr) braucht der Bund eine zusätzliche Erforderlichkeit:

- "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht"

Erforderlichkeitsprüfung in die Begründung des Entwurfs (Abschnitt A I 4) aufnehmen.

## Pruefstation 3 - Abweichungskompetenz Art. 72 Abs. 3 GG

Bei sechs Materien (Jagdwesen, Naturschutz, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Hochschulzulassung) duerfen Länder abweichende Regelungen treffen. Bundesgesetz muss damit rechnen und eine Anwendungsvorschrift gegen die Abweichung enthalten.

## Pruefstation 4 - Annexkompetenz, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs

BVerfGE 3 / 407 (Baurecht): Bund darf in einer Materie Bestimmungen treffen, die nicht ausdruecklich zu seinen Kompetenzen zaehlen, wenn das für den Vollzug der ihm zugewiesenen Materie erforderlich ist. Annexkompetenzen sind eng auszulegen.

## Pruefstation 5 - Sperrwirkung

Hat der Bund von seiner konkurrierenden Kompetenz Gebrauch gemacht? Dann Sperrwirkung für Länder (Art. 72 Abs. 1 GG). Es sei denn: Bund hat ausdruecklich Lückenraum gelassen.

## Pruefstation 6 - Landesverfassung

Wenn Landesgesetz: Prüfung der Landesverfassung. Hat das Land Selbstverwaltung der Kommunen zu wahren (Art. 28 Abs. 2 GG analog Landesverfassungen)? Greift das Gesetz in ein landesverfassungsrechtliches Grundrecht ein (z.B. Bayerische Verfassung Art. 101 Wohnungswesen)?

## Ausgabe

Gutachten ein bis zwei Seiten mit:

1. Materie (in zwei Sätzen)
2. Norm im GG bzw. Landesverfassung
3. Prüfung Erforderlichkeitsklausel (falls einschlaegig)
4. Prüfung Sperrwirkung (falls Land)
5. Empfehlung tragfähig / nicht tragfähig / mit Modifikation tragfähig

## Anschluss

Wenn tragfähig: weiter mit `normenkartierung`.
Wenn nicht tragfähig: zurueck zu `legistik-auftragsaufnahme` und Norm-Ebene wechseln.
