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name: gesetzliches-leitbild-gewahrleistung
description: "Norm- und Dogmatik-Skill für Gesetzliches Leitbild Abweichung 307: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung im AGB-Recht."
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# Gesetzliches Leitbild Abweichung 307

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: BGB §§ 305-310, AGBG (alt), EuGH zu Klauseltransparenz (z. B. C-26/13, C-186/16), VerbrG; §§ 305 bis 310 BGB, UKlaG, B2C — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Fachkern: Gesetzliches Leitbild Abweichung 307

- **Klauselproblem (Gesetzliches Leitbild Abweichung 307):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Abweichung vom gesetzlichen Leitbild):**
 - **Tatbestand:** Eine AGB-Klausel ist im Zweifel unangemessen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
 - **Prüfschritte:**
 - **(a)** Welches gesetzliche Leitbild greift (dispositiv vs. dispositiv-zwingend)? Beispiel: § 433 BGB Pflichten beim Kauf, § 631 BGB Werkpflichten, § 280 BGB Schadenersatz nur bei Verschulden.
 - **(b)** Welche wesentlichen Grundgedanken ergeben sich aus dem Leitbild? Beispiel: Verschuldenshaftung statt Gefaehrdungshaftung; Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung.
 - **(c)** Wird von diesen Grundgedanken abgewichen? Reine Praezisierungen sind unkritisch; substantielle Verschiebungen sind kritisch.
 - **(d)** Liegt eine "unangemessene" Benachteiligung vor? Maßstab: Treu und Glauben (§ 242 BGB).
 - **Indizwirkung:** § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB schafft eine Indizwirkung; widerlegbar bei substantieller Begruendung des Verwenders (z.B. besondere Risikoallokation, Massengeschaeft-Effizienz).
 - **Beispiele unwirksamer Leitbild-Abweichung:**
 - Verschuldensunabhaengige Haftung des Kunden bei verspaeteter Annahme (Abweichung von §§ 286, 304 BGB Änderung der Risikotragung).
 - Vorab-Bezahlung ohne Reziprozitaet im Werkvertrag (Abweichung von § 641 BGB Vorleistungsregel).
 - Erfuellung erst nach vollstaendiger Bezahlung im Kaufvertrag (Abweichung vom Zug-um-Zug-Prinzip § 320 BGB).
 - **B2B-Ausstrahlung:** § 307 BGB gilt im B2B uneingeschraenkt; Wertungsmassstab ist die im Verkehrsbereich uebliche Risikoallokation und ggf. ergaenzend die §§ 308, 309 BGB.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; Rueckkehr zum gesetzlichen Leitbild als Ergaenzungsregel (§ 306 Abs. 2 BGB).
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Faustregel

> Wenn die Klausel das wirtschaftliche Risiko stark zugunsten des Verwenders verschiebt, ohne dass der Vertragspartner einen erkennbaren Vorteil erhaelt, liegt Indiz für § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB-Verstoss vor. Im Streitfall traegt der Verwender die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit (BGH, ständige Rechtsprechung).

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
