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name: gpai-systemisches-risiko-schwelle-10e25-flop
description: "GPAI-Modelle mit systemischem Risiko nach Art. 51 KI-VO: Schwellenwert 10e25 FLOP Trainingsrechenleistung Notifikationspflicht Kommission Art. 52 KI-VO. Zusaetzliche Pflichten Art. 55 KI-VO: Modellbewertung Gegenmassnahmen Vorfallmeldung Cybersicherheit."
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# GPAI-Modelle mit systemischem Risiko — Art. 51 bis 55 KI-VO

## Zweck

Bestimmte GPAI-Modelle mit sehr hoher Trainingsrechenleistung gelten als Modelle mit systemischem Risiko und unterliegen verschärften Pflichten. Dieser Skill klärt den Schwellenwert, die Notifikationspflicht und die zusätzlichen Anforderungen.

## Schwellenwert — 10e25 FLOP (Art. 51 Abs. 1 lit. a KI-VO)

Ein GPAI-Modell gilt als Modell mit systemischem Risiko, wenn die kumulierte Trainingsrechenleistung 10e25 FLOP (Floating Point Operations) übersteigt.

**Was ist FLOP?** FLOP ist eine Maßeinheit für Rechenoperationen. 10e25 FLOP entspricht zehn hoch 25 Rechenoperationen — eine sehr hohe Schwelle, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der KI-VO nur von den größten bekannten Grundmodellen überschritten wurde.

**Prüffragen:**
- Kennt Ihr Unternehmen die kumulierte Trainingsrechenleistung des Modells?
- Überschreitet diese Rechenleistung 10e25 FLOP?

**Wenn unklar:** Die Berechnung der FLOP-Trainingsrechenleistung hängt von Architektur, Datenmenge und Trainingszeit ab. Im Zweifelsfall sind technische Experten und das Europäische KI-Büro zu konsultieren.

## Systemisches Risiko durch Kommissionsbeschluss (Art. 51 Abs. 1 lit. b KI-VO)

Unabhängig von der FLOP-Schwelle kann die Kommission ein GPAI-Modell durch Beschluss als Modell mit systemischem Risiko einstufen, wenn es auf der Grundlage bestimmter Kriterien ein systemisches Risiko darstellt. Solche Beschlüsse können auch für Modelle unterhalb der FLOP-Schwelle gelten.

**Kriterien für einen Kommissionsbeschluss:**
- Anzahl der Nutzer (Erreichung kritischer Masse)
- Einsatz in Hochrisikobereichen
- Marktmacht des Anbieters
- Potenzielle Auswirkungen auf demokratische Prozesse

## Notifikationspflicht (Art. 52 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von GPAI-Modellen, die die FLOP-Schwelle überschreiten, müssen dies der Kommission vor dem Inverkehrbringen des Modells mitteilen.

**Inhalt der Notifikation:**
- Identität des Anbieters
- Trainingsrechenleistung
- Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung

Anbieter können auch freiwillig eine Selbsteinstufung vornehmen, wenn sie meinen, dass ihr Modell systemisches Risiko aufweist.

## Zusätzliche Pflichten für Modelle mit systemischem Risiko (Art. 55 KI-VO)

### Pflicht 1 — Modellbewertung (Art. 55 Abs. 1 lit. a KI-VO)

Anbieter müssen:
- Das Modell auf der Grundlage standardisierter Protokolle und Tools evaluieren
- Systemische Risiken identifizieren und bewerten
- Red-Teaming-Übungen durchführen, um Adversarial-Risiken zu erkennen

### Pflicht 2 — Gegenmaßnahmen (Art. 55 Abs. 1 lit. b KI-VO)

Anbieter müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um festgestellte systemische Risiken zu mindern:
- Technische Schutzmaßnahmen
- Informations- und Sicherheitsrichtlinien
- Kooperation mit anderen Anbietern (gemeinsame Risikobewertung)

### Pflicht 3 — Vorfallmeldung (Art. 55 Abs. 1 lit. c KI-VO)

Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko müssen schwerwiegende Vorfälle und mögliche Korrektivmaßnahmen unverzüglich der Kommission und der nationalen Behörde melden. Fristen werden durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert.

### Pflicht 4 — Cybersicherheit (Art. 55 Abs. 1 lit. d KI-VO)

Anbieter müssen ein angemessenes Niveau an Cybersicherheitsschutz sicherstellen — sowohl für das Modell selbst als auch für die physische Infrastruktur.

## Verhältnis zu Codes of Practice (Art. 56 KI-VO)

Anbieter von GPAI-Modellen (mit und ohne systemisches Risiko) sollen an der Ausarbeitung von Verhaltenskodizes mitwirken. Für Modelle mit systemischem Risiko können Verhaltenskodizes als Konkretisierung der Pflichten aus Art. 55 KI-VO dienen. → `code-of-practice-und-harmonisierte-normen`

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
