---
name: haendler-distributor-pflichten-art-24
description: "Pflichten von Haendlern (Distributoren) von Hochrisiko-KI nach Art. 24 KI-VO: Plausibilitaetspruefung CE-Kennzeichnung Konformitaetserklaerung Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Wann wird der Haendler zum Anbieter oder Einfuehrer?"
---

# Händler-Pflichten (Distributor) — Art. 24 KI-VO

## Zweck

Händler (distributor) sind alle Akteure in der Lieferkette, die ein Hochrisiko-KI-System bereitstellen, ohne Anbieter oder Einführer zu sein und ohne das System wesentlich zu verändern. Art. 24 KI-VO legt ihre Pflichten fest.

## Wer ist Händler?

Ein Händler ist eine in der Lieferkette tätige natürliche oder juristische Person, die ein Hochrisiko-KI-System im Unionsmarkt bereitstellt, ohne es in eigener Verantwortung in Verkehr zu bringen oder zu nutzen.

**Typische Beispiele:** Softwaremarktplätze, IT-Reseller, Systemintegratoren (soweit sie das System nicht wesentlich verändern), Cloud-Anbieter (in bestimmten Konstellationen).

## Pflicht 1 — Plausibilitätsprüfung vor Bereitstellung (Art. 24 Abs. 1 KI-VO)

Bevor der Händler ein Hochrisiko-KI-System bereitstellt, muss er prüfen, ob:
- Das System die CE-Kennzeichnung trägt
- Die EU-Konformitätserklärung vorhanden und zugänglich ist
- Die Gebrauchsanweisung in der Sprache des Mitgliedstaates vorliegt, in dem das System bereitgestellt wird
- Der Anbieter und gegebenenfalls der Einführer ihre Pflichten nach Art. 16 bis 23 KI-VO erfüllt haben (soweit dies der Händler anhand der verfügbaren Informationen beurteilen kann)

**Prüffragen:**
- Liegt Ihnen die CE-Kennzeichnung des Systems vor?
- Liegt Ihnen die EU-Konformitätserklärung vor?
- Liegt die Gebrauchsanweisung in der relevanten Sprache vor?

## Pflicht 2 — Keine Bereitstellung bei bekanntem Verstoß (Art. 24 Abs. 1 lit. b KI-VO)

Der Händler darf das System nicht bereitstellen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass:
- Das System nicht den Anforderungen der KI-VO entspricht
- Das System eine ernste Gefahr darstellt

## Pflicht 3 — Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss:
- Mit nationalen Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage kooperieren
- Dokumentation bereitstellen, die die Konformität des Systems nachweist (soweit er darüber verfügt)
- Die Identität des Anbieters und des Einführers angeben

## Pflicht 4 — Aufbewahrung (Art. 24 Abs. 3 KI-VO)

Der Händler muss für zehn Jahre aufbewahren:
- Kopie der Konformitätserklärung (soweit er darüber verfügt)
- Kontaktdaten des Anbieters und des Einführers

## Wann wird der Händler zum Anbieter oder Einführer?

**Zum Anbieter wird der Händler (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 25 KI-VO), wenn er:**
- Das System unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt
- Das System wesentlich verändert (auch durch Konfiguration, Anpassung, Re-Training)
- Den bestimmungsgemäßen Zweck des Systems ändert

**Zum Einführer wird der Händler, wenn:**
- Das System aus einem Drittland stammt und er das System als Erster in der EU in Verkehr bringt

**Prüffragen:**
- Verändern Sie das System in irgendeiner Weise (Konfiguration, Anpassung, Fine-Tuning)?
- Vermarkten Sie das System unter eigenem Namen oder eigener Marke?

## Praktische Bedeutung für Software-Marktplätze

Betreiber von App-Stores oder Software-Marktplätzen, auf denen Hochrisiko-KI-Systeme angeboten werden, können als Händler eingestuft werden. Sie müssen dann die Pflichten nach Art. 24 KI-VO erfüllen.

Die Abgrenzung zu Hosting-Diensten, die nur infrastrukturelle Dienste erbringen (Mere-Conduit), ist noch nicht abschließend durch Leitlinien konkretisiert.

## Meldepflicht bei Risiken (Art. 24 Abs. 2 KI-VO)

Der Händler muss den Anbieter, den Einführer und die nationalen Behörden informieren, wenn er feststellt, dass das System eine Gefahr darstellt oder nicht der KI-VO entspricht.

---

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.
