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name: haftung-indirekte-schaeden
description: "Klausel-Spezialskill für Haftung Indirekte Schaeden: prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung."
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# Haftung Indirekte Schaeden

## Wann verwenden

Nutze diesen Skill für **Haftung Indirekte Schaeden** im deutschen AGB-Recht, wenn eine Klausel geprüft, entworfen, redlined, verhandelt oder prozessual verteidigt werden soll.

## Minimal-Intake

- Rolle: Verwender, Kunde, Verbraucher, Unternehmer, Plattform, Händler, Verband oder Prozessgegner.
- Klausel: Wortlaut, Fundstelle, Überschrift, Kontext, Version und Einbeziehungsweg.
- Vertrag: Vertragstyp, Hauptleistung, Preis-/Risikomodell, Laufzeit und Vertriebskanal.
- Ziel: Wirksamkeit prüfen, Risiko senken, härter entwerfen, redlinen, verhandeln oder verteidigen.
- Nachweis: Screenshots, Checkout, E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung, Archivversion oder Kundendaten.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus Indirekte Schaeden (entgangener Gewinn, Folgeschaeden):**
   - **Begriffsklarstellung deutsche Rechtslage:** Die im US-Recht uebliche Unterscheidung "direct vs. indirect/consequential damages" ist im deutschen Recht nicht codifiziert. Massstab ist § 252 BGB (entgangener Gewinn als Schadensbestandteil) und § 254 BGB (Mitverschulden, Vorhersehbarkeitsbegrenzung).
   - **§ 252 BGB:** Entgangener Gewinn ist gesetzlicher Schadenbestandteil; Ausschluss in AGB ist immer eine Reduktion gesetzlicher Anspruechen und damit pruefpflichtig nach §§ 307 ff. BGB.
   - **Adaequanztheorie + Schutzzweckzusammenhang:** Auch ohne AGB-Klausel haftet der Schaedige nur fuer adaequat-kausale Schaeden im Schutzbereich der verletzten Norm. Diese Begrenzung muss nicht in AGB festgeschrieben werden.
   - **Begrenzung auf "vertragstypisch vorhersehbaren Schaden":** Im B2B-Verkehr regelmaessig zulaessige Beschraenkung bei Kardinalpflichten (BGH, ständige Rechtsprechung). "Hadley v. Baxendale"-Linie aus US-Recht funktional aehnlich, aber in Deutschland ueber § 280 i.V.m. § 249 BGB Schutzzweck.
   - **Unzulaessige Klauseln:**
     - "Wir haften nicht fuer entgangenen Gewinn" - im B2C immer unwirksam, weil zu pauschal.
     - "Keine Haftung fuer Folgeschaeden" - ohne Definition intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
     - "Haftung beschraenkt auf Direktschaeden" - Begriff "Direktschaden" ist im deutschen Recht nicht klar definiert; Klausel intransparent.
   - **Zulaessige Klauseln im B2B:**
     - Begrenzung auf "vertragstypisch vorhersehbaren Schaden" bei leichter Fahrlaessigkeit.
     - Ausschluss fuer "atypische Folgeschaeden, die der Anbieter nicht vernuenftigerweise vorhersehen konnte" mit Definition.
   - **Praxis-Tipp:** Aus US-Vertraegen importierte "consequential damages exclusions" muessen ins deutsche Recht "uebersetzt" werden; reine Uebersetzung "Folgeschaeden" ist gefaehrlich, weil unbestimmt.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; volle Haftung nach §§ 280, 249, 252 BGB.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Mustertext B2B

> Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlaessigkeit nur fuer den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Vertragstypisch vorhersehbar ist insbesondere ein Schaden, mit dem der Anbieter bei Vertragsschluss aufgrund der ihm bekannten Umstaende rechnen musste. Entgangener Gewinn des Kunden wird ersetzt, soweit er nach den Umstaenden des Einzelfalls vorhersehbar war (§ 252 BGB).

## Output

| Punkt | Befund |
| --- | --- |
| Klauselzweck | ... |
| AGB-Kontrolle | ja/nein/unklar, warum |
| Hauptangriff | ... |
| Verteidigung | ... |
| Risiko | Grün/Gelb/Rot |
| Bessere Fassung | ... |
| offene Tatsachen | ... |

## Qualitätsregeln

- Keine Scheinzitate. Rechtsprechung nur mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und frei prüfbarer Quelle.
- Keine geltungserhaltende Reduktion als Standardlösung anbieten.
- Bei B2B nicht so tun, als sei alles frei verhandelbar; Transparenz und Leitbild bleiben wichtig.
- Bei B2C streng, verständlich und dokumentationsfähig formulieren.
- Wenn eine Klausel wirtschaftlich gewollt, aber rechtlich riskant ist: Risiko offen labeln und Fallback anbieten.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
