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name: hochrisiko-transparenz-informationen
description: "Anbieter von Hochrisiko-KI fragt: Welche Informationen muessen wir dem Betreiber in der Gebrauchsanweisung zur Verfuegung stellen? Art. 13 KI-VO Transparenz und Informationspflichten. Prüfraster: Gebrauchsanweisung Mindestinhalt Art. 13 Abs. 3 Systembeschreibung Zweck Genauigkeitsmetriken Risiken"
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# Transparenz und Informationen für Betreiber — Art. 13 KI-VO

## Grundprinzip: Transparenz durch Design

Hochrisiko-KI-Systeme müssen so konzipiert und entwickelt werden, dass ihr Betrieb für Betreiber in ausreichendem Maß transparent ist, sodass diese die Ausgaben des Systems interpretieren und angemessen nutzen können.

## Mindestinhalt der Informationen für Betreiber (Art. 13 Abs. 3 KI-VO)

### Pflichtinhalt 1 — Identität und Kontaktdaten des Anbieters

Name und Anschrift des Anbieters sowie gegebenenfalls seines in der EU ansässigen Bevollmächtigten.

### Pflichtinhalt 2 — Merkmale, Fähigkeiten und Grenzen

- Verwendungszweck des Systems
- Leistungsniveau, einschließlich Genauigkeitsmetriken und Robustheit
- Bekannte Grenzen und Einschränkungen
- Umstände, die die Leistung des Systems beeinflussen können
- Auswirkungen auf betroffene Personen oder Gruppen, die als relevant erkannt wurden

### Pflichtinhalt 3 — Eingaben und Ausgaben

- Eingabedaten, für die das System ausgelegt ist
- Beschreibung der Ausgaben und ihrer Bedeutung
- Hinweise zur Interpretation der Ausgaben

### Pflichtinhalt 4 — Menschliche Aufsicht

- Beschreibung der erforderlichen menschlichen Aufsichtsmaßnahmen
- Technische Maßnahmen für menschliche Aufsicht (Stopp-Funktion, manuelle Übersteuerung)
- Anweisungen für das Eingreifen

### Pflichtinhalt 5 — Änderungen nach Inverkehrbringen

Wenn das System nach dem Inverkehrbringen verändert wurde oder werden kann, sind die Auswirkungen auf die Informationen für Betreiber entsprechend anzupassen.

### Pflichtinhalt 6 — Computerressourcen und IT-Sicherheit

Anforderungen an Hardware und Software sowie bekannte Cybersicherheitsmaßnahmen.

## Sprache und Format

Die Informationen müssen:
- In einer für Betreiber verständlichen Sprache verfasst sein — in der oder den Sprachen, die im jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschrieben oder üblich sind
- Klar und prägnant formuliert sein
- In maschinenlesbarer Form vorliegen (soweit technisch sinnvoll)
- Klare Anweisungen für den sicheren Einsatz enthalten

**Prüffragen:**
- In welcher Sprache ist die Gebrauchsanweisung verfasst?
- Ist sie für Betreiber ohne Fachjargon verständlich?
- Enthält sie alle Pflichtinhalte nach Art. 13 Abs. 3 KI-VO?

## Abgrenzung — Betreiber versus Endnutzer

Die Informationspflicht nach Art. 13 KI-VO richtet sich an Betreiber (Organisationen, Unternehmen), nicht an Endnutzer (natürliche Personen, die das System nutzen). Informationspflichten gegenüber Endnutzern können aus Art. 50 KI-VO (Chatbot-Hinweis, Deepfake-Kennzeichnung) oder der DSGVO folgen.

## Verhältnis zur menschlichen Aufsicht

Die Informationen für Betreiber sind die Grundlage, damit Betreiber die menschliche Aufsicht nach Art. 14 KI-VO wirksam ausüben können. Eine Gebrauchsanweisung, die keine konkreten Anweisungen zur Aufsicht enthält, erfüllt Art. 13 KI-VO nicht vollständig.

## Typische Praxisprobleme

- Gebrauchsanweisung beschreibt nur technische Funktionen, nicht die Grenzen und Risiken.
- Informationen sind auf Englisch, obwohl Betreiber in Deutschland sitzen (nationale Sprachanforderungen beachten).
- Angaben zu Genauigkeit und Leistung fehlen oder sind zu allgemein.
- Keine Anweisungen für menschliche Aufsicht oder für den Fall von Systemfehlern.

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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Die KI-VO ist in Auslegung und Konkretisierung dynamisch; Leitlinien der Kommission und Durchführungsrechtsakte sind laufend zu beobachten.

## Aktuelle Rechtsprechung (v14.2)
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.

## Zentrale Normen (Paragrafenkette)
- Art. 3 Nr. 3/4 KI-VO — Anbieter / Betreiber-Definition
- Art. 5 KI-VO — verbotene Praktiken (absolut ab 02.02.2025)
- Art. 6 i.V.m. Anhang III KI-VO — Hochrisiko-Klassifikation
- Art. 26 KI-VO — Betreiberpflichten
- Art. 99 KI-VO — Bussgelder bis 35 Mio. EUR / 7 % Jahresumsatz

## Triage zu Beginn
1. Welche Rolle hat das Unternehmen im KI-Lieferkette (Art. 3 KI-VO — Anbieter, Betreiber, Importeur)?
2. Liegt ein Hochrisiko-System vor (Art. 6 i.V.m. Anhang III Nr. 1-8 KI-VO)?
3. Sind verbotene Praktiken nach Art. 5 KI-VO ausgeschlossen?
4. Welche konkreten Pflichten aus dem aktuellen Skill-Kontext sind einschlaegig?
5. Ist die Maßnahme fristgerecht umgesetzt (KI-VO Stufenplan bis 02.08.2026)?

## Output-Template — Prüfergebnis
**Adressat:** Prüfer / Rechtsberater — Tonfall: strukturiert-rechtlich
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PRUEFERGEBNIS — HOCHRISIKO TRANSPARENZ UND INFORMATIONEN FUER BETREIBER ART 13
[DATUM] — System: [SYSTEMNAME] — Mandant: [NAME MANDANT]
[AKTENZEICHEN]

Gepruefte Norm(en): [Art. 13 Rn. 4]

Ergebnis:
[ ] Anforderung erfuellt
[ ] Anforderung nicht erfuellt — Massnahmen erforderlich:
 1. [MASSNAHME — Verantwortlicher: NAME — Frist: DATUM]
[ ] Nicht einschlaegig — Begruendung: [BEGRUENDUNG]

Sanktionsrisiko: [NIEDRIG / MITTEL / HOCH — bis [BETRAG] nach Art. 99 KI-VO]
Naechster Skill: [FOLGE-SKILL]
Geprueft: [NAME], [DATUM]
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