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name: impressum-pflicht
description: Prüft die Impressumspflicht für Websites, Apps und Social-Media-Profile nach §§ 5, 6 DDG und § 18 MStV, erstellt konforme Impressumstexte und identifiziert typische Abmahnrisiken nach UWG. Lädt bei Fragen zu Anbieterkennzeichnung, Impressum-Vollständigkeit und Bußgeldrisiken.
language: de
triggers:
  - "Impressum"
  - "Impressumspflicht"
  - "§ 5 DDG"
  - "Anbieterkennzeichnung"
  - "Pflichtangaben Website"
  - "TMG Impressum"
  - "§ 18 MStV"
  - "verantwortlich im Sinne des Presserechts"
  - "v.i.S.d.P."
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# Impressumspflicht (§§ 5, 6 DDG, § 18 MStV)

## Zweck

Dieser Skill prüft, ob eine Impressumspflicht nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, in Kraft seit 14.05.2024, vormals TMG) und dem Medienstaatsvertrag (MStV) besteht, welche Pflichtangaben erforderlich sind und wie das Impressum korrekt zu gestalten ist. Er identifiziert Abmahnrisiken nach UWG und Bußgeldrisiken nach DDG. Anwendungsfälle: Unternehmenswebsite, Online-Shop, Blog, Social-Media-Profil (Instagram, LinkedIn, YouTube), App-Store-Listing, Newsletter.

## Eingaben

Das Modell benötigt:

- **Art des Dienstes**: Website, App, Social-Media-Profil, Newsletter?
- **Anbieter**: Natürliche Person (privat/gewerblich), GmbH, AG, Einzelunternehmen, Verein, öffentliche Stelle?
- **Geschäftsmäßigkeit**: Wird der Dienst geschäftsmäßig betrieben (also dauerhaft und mit Einnahmeabsicht) oder rein privat?
- **Redaktionell-journalistischer Inhalt**: Werden regelmäßig Inhalte mit gesellschaftlicher Relevanz veröffentlicht (Meinungsäußerungen, Nachrichten) → § 18 MStV relevant?
- **Bereits vorhandenes Impressum**: Vollständiger Text zur Prüfung?
- **Rechtsform und Sitz**: Handelsregisternummer, USt-IdNr., zuständige Aufsichtsbehörde, Kammerzugehörigkeit (bei Freiberuflern)?

## Rechtlicher Rahmen

### Primärnormen

- **§ 5 Abs. 1 DDG** (vormals § 5 TMG): Pflichtangaben für Anbieter von Telemedien, die geschäftsmäßig betrieben werden (auch unentgeltlich, wenn mit wirtschaftlichem Hintergrund): Name, Anschrift, E-Mail, Telefon/Fax oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel, ggf. Umsatzsteuer-ID, ggf. Handelsregisternummer, ggf. zuständige Aufsichtsbehörde, ggf. Berufsbezeichnung und Kammer (Freiberufler), ggf. berufsrechtliche Regelungen.
- **§ 5 Abs. 2 DDG**: Für juristische Personen: Vertretungsberechtigte(r) namentlich.
- **§ 6 DDG** (vormals § 6 TMG): Besondere Kennzeichnungspflichten für kommerzielle Kommunikation (Werbung).
- **§ 18 Abs. 2 MStV** (vormals § 55 Abs. 2 RStV): Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote: Verantwortlicher i.S.d. Presserechts (v.i.S.d.P.) mit vollständigem Namen, Anschrift; muss natürliche Person sein, die unbeschränkt geschäftsfähig und in Deutschland ansässig ist.
- **§ 16 Abs. 1 Nr. 1 DDG**: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden oder unvollständigen Pflichtangaben.
- **§ 5a Abs. 4 UWG**: Vorenthalten wesentlicher Informationen (einschließlich Impressumsangaben) als unlautere Geschäftspraxis; Grundlage für Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände.

### Leitentscheidungen

1. BGH, Urt. v. 20.07.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 17–22 – „Anbieterkennzeichnung": Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein (§ 5 Abs. 1 TMG, jetzt § 5 DDG). Eine Erreichbarkeit über maximal zwei Klicks vom Startseiten-Link „Impressum" genügt; tiefere Verschachtelung oder unklare Bezeichnung (z.B. „Kontakt") genügt nicht.

2. OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2010 – I-4 U 38/10, MMR 2011, 55 Rn. 15–25: Fehlende Telefonnummer im Impressum stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, wenn kein anderes „schnelles elektronisches Kommunikationsmittel" angegeben ist, das eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht. Die bloße E-Mail-Adresse genügt nicht, wenn keine rechtzeitige Reaktion sichergestellt ist.

### Kommentarliteratur

1. Schirmbacher, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 5 TMG Rn. 25–80: Ausführlich zu den Pflichtangaben im Einzelnen; zur Auslegung von „geschäftsmäßig" (weiter Anwendungsbereich: auch Blogs mit Werbebannern, Influencer-Profile); zu Social-Media-Profilen als eigenständige Telemedien.

2. Ott, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 44. Ed. (Stand 01.02.2025), § 5 DDG Rn. 10–55: Zur Umsetzung des DDG (Ablösung des TMG ab 14.05.2024); Kontinuität der Rspr. zu § 5 TMG; zur v.i.S.d.P.-Pflicht nach § 18 MStV für Social-Media-Kanäle mit redaktionellem Inhalt.

## Ablauf

**Schritt 1 – Impressumspflicht dem Grunde nach**
- Geschäftsmäßiger Telemediendienst? → § 5 DDG anwendbar.
- Rein private Nutzung ohne kommerziellen Bezug → keine Impressumspflicht (Achtung: schon ein Affiliate-Link oder gesponserte Post begründet Gewerblichkeit).
- Redaktionell-journalistisches Angebot? → zusätzlich § 18 MStV prüfen.

**Schritt 2 – Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 DDG zusammenstellen**
- Vollständiger Name (Firmenname wie im Handelsregister) und Rechtsform.
- Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach).
- E-Mail-Adresse.
- Telefonnummer oder anderes schnelles elektronisches Kommunikationsmittel.
- Bei GmbH, AG, KGaA: Handelsregisternummer, Registergericht, alle vertretungsberechtigten Geschäftsführer/Vorstände (§ 5 Abs. 2 DDG).
- USt-IdNr. (§ 27a UStG) oder Wirtschafts-IdNr., sofern vorhanden.
- Bei Freiberuflern: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften.
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigem Gewerbe (z.B. Finanzdienstleistung, Gastronomie).

**Schritt 3 – v.i.S.d.P. nach § 18 Abs. 2 MStV**
- Gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Meinungsblogs, Online-Zeitungen, Podcasts mit politischem/gesellschaftlichem Inhalt, YouTube-Kanäle mit regelmäßigem redaktionellem Programm).
- Verantwortliche Person: natürliche Person, volljährig, nicht vorbestraft (§ 18 Abs. 2 Satz 3 MStV), in Deutschland ansässig.
- Angabe: vollständiger Name, vollständige Anschrift im Impressum.

**Schritt 4 – Platzierung und Zugänglichkeit**
- Beschriftung: „Impressum" oder „Anbieterkennzeichnung" (nicht „Kontakt" o.Ä.) – BGH GRUR 2007, 159.
- Erreichbarkeit: maximal zwei Klicks von jeder Seite aus.
- Ständige Verfügbarkeit: kein Login erforderlich, keine Paywall.
- Bei Social-Media-Profilen: Impressum im Profilbereich (Bio/Info) oder direkt verlinkt.

**Schritt 5 – Bußgeld- und Abmahnrisiko bewerten**
- § 16 DDG: Bußgeld bis 50.000 EUR bei fehlenden Angaben.
- § 5a Abs. 4 UWG: Abmahnfähigkeit durch Mitbewerber oder qualifizierte Einrichtungen (§ 8 Abs. 3 UWG).
- Häufige Abmahnfallen: fehlende Telefonnummer, fehlende Handelsregisternummer, keine v.i.S.d.P.-Angabe bei Blog.

## Ausgabeformat

- **Impressumstext** (fertig formuliert, vollständig, einfügebereit).
- **Prüfliste** (Tabelle): Pflichtangabe × vorhanden/fehlend × Fundstelle.
- **Risikomemo** (kurz): Fehlende Angaben, Bußgeld- und Abmahnrisiko, Empfehlung.

## Beispiel

**Sachverhalt**: GmbH G betreibt einen Online-Shop mit integriertem Unternehmensblog, auf dem regelmäßig Meinungsbeiträge zu Branchenthemen erscheinen. Bisheriges Impressum enthält keine Handelsregisternummer und keine v.i.S.d.P.-Angabe.

**Gutachtenstil**:

*Impressumspflicht*: G betreibt einen geschäftsmäßigen Telemediendienst i.S.d. § 5 Abs. 1 DDG (Online-Shop + Blog mit Werbebezug). Impressumspflicht besteht unzweifelhaft.

*Fehlende Handelsregisternummer*: Für eine GmbH ist die Angabe von Handelsregisternummer und Registergericht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG (i.V.m. § 35a GmbHG) verpflichtend. Das Fehlen begründet einen abmahnfähigen Verstoß nach § 5a Abs. 4 UWG (OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2010 – I-4 U 38/10, MMR 2011, 55).

*v.i.S.d.P.*: Der Blog mit Meinungsbeiträgen ist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV. Eine verantwortliche Person mit vollständigem Namen und Anschrift ist zu benennen. Fehlt die Angabe, droht Bußgeld nach § 49 MStV bis 500.000 EUR.

*Empfehlung*: Impressum unverzüglich um HRB-Nummer, Registergericht und v.i.S.d.P.-Angabe ergänzen.

## Risiken und typische Fehler

- **Postfach statt Anschrift**: Ladungsfähige Anschrift erforderlich; Postfach oder c/o-Adresse genügt nicht (Ott, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 5 DDG Rn. 22).
- **Nur E-Mail ohne Telefon**: OLG Hamm (I-4 U 38/10) verlangt schnelles elektronisches Kommunikationsmittel; E-Mail mit Reaktionszeit > 24 h kann unzureichend sein.
- **Social Media vergessen**: Instagram-, LinkedIn-, TikTok-Profile sind eigenständige Telemedien; kein gesondertes Impressum erforderlich, wenn eines eindeutig verlinkt ist.
- **TMG-Altlinks**: Nach DDG-Inkrafttreten (14.05.2024) sind Verweise auf „§ 5 TMG" veraltet; aktuell § 5 DDG angeben.
- **v.i.S.d.P. durch juristische Person**: Unzulässig nach § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV; muss natürliche Person sein.
- **Abmahnmissbrauch-Schranke**: Seit UWG-Reform 2021 begrenzt § 8c UWG missbräuchliche Abmahnungen; qualifizierte Einrichtungen und Mitbewerber mit echtem Wettbewerbsverhältnis bleiben abmahnberechtigt.

## Quellenpflicht

Alle Aussagen in Impressumsprüfungen und Risikomemos sind nach `references/zitierweise.md` zu belegen. Mindestens zwei Rspr.-Belege im BGH-Stil (BGH GRUR 2007, 159; OLG Hamm MMR 2011, 55) und zwei Kommentarbelege im Bearbeiter-Stil. Bei Änderungen durch das DDG (seit 14.05.2024) auf Aktualität der Kommentarauflage achten.
