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name: inhouse-interkommunal
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# Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben


## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die vergaberechtlich einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

**Fokus:** Inhouse-Geschäft und interkommunale Zusammenarbeit vergaberechtlich prüfen: öffentlicher Auftraggeber will ohne Ausschreibung an verbundene Einrichtung oder Schwester-Kommune vergeben. Normen: § 108 GWB (Ausnahmen), Teckal-Doktrin EuGH C-107/98, Hamburg-Stadtreinigung EuGH C-480/06. Prüfraster: Kontrolltest wie über eigene Dienststelle, Wesentlichkeitstest 80 Prozent Taetigkeit für Kontrollierende, Privatkapitalverbot mit Ausnahmen, horizontale Zusammenarbeit § 108 Abs. 6 GWB. Output Inhouse-Prüfvermerk, Vertragsentwurf-Modul. Abgrenzung: De-facto-Vergabe siehe fachanwalt-vergaberecht-de-facto-vergabe-klage.

### Inhouse und interkommunale Zusammenarbeit

## Einstieg
1. Wer ist Auftraggeber, wer ist Auftragnehmer (gleicher öffentlicher Auftraggeber, Tochter, Schwester-Kommune)?
2. Beherrschungsstruktur (Anteile, Beirats-/Aufsichtsmehrheit)?
3. Privater Kapitalanteil am Auftragnehmer?
4. Wesentlichkeit: Mindestens 80 Prozent Taetigkeit für kontrollierende öffentliche Hand?
5. Bei horizontaler Kooperation: gemeinsames Ziel im Gemeinwohlinteresse?

## Prüfraster Inhouse § 108 Abs. 1-5 GWB
### 1. Kontrolltest
Auftraggeber muss aehnliche Kontrolle wie über eigene Dienststelle ausueben (Teckal-Doktrin EuGH C-107/98).
- Personelle Steuerung: Bestellung der Mehrheit der Leitungsorgane.
- Strategische Steuerung: Weisungsbefugnis.
- Auch durch gemeinsame Kontrolle mehrerer öffentlicher Auftraggeber möglich (§ 108 Abs. 4 GWB).

### 2. Wesentlichkeitstest
Mindestens 80 Prozent der Taetigkeit des kontrollierten Auftragnehmers für die kontrollierende öffentliche Hand. Restliche Taetigkeiten nur nebenbei (EuGH C-340/04 Carbotermo).

### 3. Privatkapital
Grundsätzlich keine private Beteiligung. Ausnahme § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB: bestimmte nicht-kontrollierende Beteiligungen aufgrund gesetzlicher Anordnung.

## Prüfraster Horizontale Kooperation § 108 Abs. 6 GWB
1. Auftraggeber kooperieren auf vertraglicher Basis.
2. Kooperation dient gemeinsamem Gemeinwohlziel.
3. Kooperation wird von rein öffentlichen Erwaegungen geleitet.
4. Weniger als 20 Prozent der vertragsgegenstaendlichen Taetigkeiten werden am Markt erbracht (EuGH C-480/06 Hamburg-Stadtreinigung).

## Vertragliche Umsetzung
- Inhouse-Vertrag: Gesellschafterstruktur, Kontrollrechte, Taetigkeitsbegrenzung, Reporting.
- Interkommunaler Vertrag: gemeinsames Ziel definieren, Marktteil < 20 Prozent festschreiben, Beendigungsrechte.

## Risiken bei Verlust der Inhouse-Eigenschaft
- Aufnahme privaten Kapitals -> Verlust Kontroll-Test.
- Steigender Marktanteil -> Verlust Wesentlichkeitstest.
- Fehlende Dokumentation -> Beweislast in Nachpruefungsverfahren beim Auftraggeber.
- Folge: De-facto-Vergabe, § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB -> Vertrag unwirksam.

## Quellenregel
EuGH-Linie (Teckal, Carbotermo, Hamburg-Stadtreinigung, Datenlotsen) und neuere BGH/OLG-Entscheidungen vor Ausgabe über curia.europa.eu und dejure.org verifizieren.

## Vergabe-Workbench-Boost v61.2

- Starte jedes Mandat mit Rolle, Verfahrensstand, Schwellenwert/Rechtsweg, Frist und Dokumentenlage.
- Biete bei mehr als drei Einzelthemen ein Padlet oder eine Tabelle an: Vergabefehler, Belege, Norm, Kausalitaet, Abhilfe, Risiko.
- Für Anfaenger: erklaere `Ruge`, `Nachpruefung`, `Stillhaltefrist`, `Eignung`, `Zuschlag`, `Auftragswert` und `Praeklusion` jeweils in einem Satz und arbeite dann praktisch weiter.
- Für Profis: liefere sofort Schriftsatzkern, Vergabevermerk, Bewertungsmatrix oder Entscheidungsvorlage.
- Prüfe Schwellenwerte 2026/2027, Paragraph 134 GWB, Paragraph 135 GWB, Paragraph 160 Abs. 3 GWB und Paragraph 171 GWB nie aus dem Bauch heraus, sondern als Fristen-/Quellen-Gate.
- Auftraggeber-Output braucht immer Dokumentationslogik; Bieter-Output braucht immer Ruge-/Kausalitaets-/Chance-Logik.
- Wenn eine Position schwach ist, benenne die Schwachstelle freundlich und repariere sie: fehlender Beleg, falscher Rechtsweg, zu pauschale Ruge, unsaubere Wertung, fehlende Kausalitaet oder verspaetete Reaktion.
