---
name: inso-bargeschaeft-142
description: "§ 142 InsO: Bargeschäftsprivileg. Voraussetzungen gleichwertiger und unmittelbarer Gegenleistung, Ausschluss bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Reformen durch AnfRefG 2017."
---

# Bargeschäftsprivileg — § 142 InsO

## Zweck

Das Bargeschäftsprivileg schützt Austauschgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der Schuldner soll in der Krise noch am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen können, ohne dass jede gleichwertige Transaktion der Anfechtung ausgesetzt ist.

## Tatbestandsmerkmale § 142 Abs. 1 InsO

### 1. Gleichwertigkeit

Die vom Schuldner empfangene Gegenleistung muss dem Wert der von ihm erbrachten Leistung entsprechen (objektiver Vergleich, keine bloß symbolische Gegenleistung).

### 2. Unmittelbarer Zusammenhang (Kongruenz)

Leistung und Gegenleistung müssen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erbracht worden sein. Die Rechtsprechung toleriert regelmäßig einen Zeitraum von wenigen Tagen bis maximal zwei bis drei Wochen.

**Reform 2017:** Das AnfRefG hat klargestellt, dass auch Zahlungen innerhalb üblicher Zahlungsziele (Rechnungskauf mit 30-Tage-Zahlungsziel) als Bargeschäft gelten können.

### 3. Kein Ausschluss des Bargeschäftsprivilegs

§ 142 Abs. 2 InsO (Reform 2017): Das Bargeschäftsprivileg greift nicht, wenn der andere Teil zum Zeitpunkt der Handlung wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.

## Ausschluss des Bargeschäftsprivilegs

**§ 142 Abs. 2 InsO:** Kannte der andere Teil die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wird er nicht durch das Bargeschäftsprivileg geschützt, auch wenn Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig waren.

## Verhältnis zu § 133 InsO

Das Bargeschäftsprivileg gilt nach § 133 Abs. 3 InsO auch für die Vorsatzanfechtung: Bargeschäfte sind selbst bei Benachteiligungsvorsatz nur anfechtbar, wenn der Anfechtungsgegner den Vorsatz kannte und die Leistung nicht gleichwertig war.

## Praktische Checkliste

1. Ist die Gegenleistung objektiv gleichwertig?
2. Besteht unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang?
3. Hatte der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit?
4. Greift die Ausnahme des § 142 Abs. 2 InsO?
---

Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
