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name: inso-inkongruente-deckung-131
description: "§ 131 InsO: Anfechtung inkongruenter Deckung. Sicherung oder Befriedigung, die in dieser Art, zu diesem Zeitpunkt oder überhaupt nicht beansprucht werden konnte. Fristen und Kenntnisvermutung."
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# Inkongruente Deckung — § 131 InsO

## Obersatz

Anfechtbar ist nach § 131 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung).

## Begriff der Inkongruenz

**Inkongruent ist die Leistung, wenn:**
1. Der Gläubiger hatte keinen Anspruch auf diese Leistung (z. B. Sicherheitsbestellung ohne vertragliche Grundlage).
2. Der Gläubiger hatte keinen Anspruch auf diese Art der Leistung (z. B. Leistung in Sachen statt in Geld, ohne entsprechende Vereinbarung).
3. Der Gläubiger hatte keinen Anspruch auf die Leistung zu diesem Zeitpunkt (vorzeitige Tilgung einer noch nicht fälligen Schuld).

## Anfechtungsfristen § 131 Abs. 1 InsO

| Fallgruppe | Frist | Zusätzliche Voraussetzung |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Letzter Monat vor Antrag oder nach Antrag | keine |
| Nr. 2 | Zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Zahlungsunfähigkeit |
| Nr. 3 | Zweiter oder dritter Monat vor Antrag | Kenntnis der Inkongruenz |

## Indizwirkung der Inkongruenz

Inkongruente Leistungen sind ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners im Rahmen von § 133 InsO. Das Gericht kann aus der Inkongruenz auf die subjektiven Voraussetzungen schließen.

## Typische Fälle

- Pfandbestellung nach Kreditausfall ohne vorherige Vereinbarung.
- Sicherungsabtretung kurz vor Insolvenzantrag.
- Zahlung durch Aufrechnung, wenn diese vertraglich ausgeschlossen war.
- Zahlung an einen Gläubiger, dem im Insolvenzplan ein Nachrang zugedacht war.

## Rechtsfolge

Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) ohne Berücksichtigung von Gegenleistungen, soweit diese nicht zur Masse gehören.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
