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name: inso-kongruente-deckung-130
description: "§ 130 InsO: Anfechtung kongruenter Deckung. Sicherung oder Befriedigung in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantrag. Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Anfechtungsgegners."
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# Kongruente Deckung — § 130 InsO

## Obersatz

Anfechtbar sind nach § 130 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, die dieser beanspruchen konnte (kongruente Deckung), wenn:
1. die Handlung im letzten Monat vor Antrag oder nach Antrag vorgenommen wurde (§ 130 Abs. 1 Nr. 1) und die Zahlungsunfähigkeit vorlag, oder
2. die Handlung im zweiten oder dritten Monat vor Antrag vorgenommen wurde (§ 130 Abs. 1 Nr. 2) und der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit kannte.

## Tatbestandsmerkmale

### 1. Kongruente Deckung

Der Gläubiger erhält genau das, was ihm vertraglich oder gesetzlich in dieser Art und zu diesem Zeitpunkt zusteht. Keine Besserstellung gegenüber dem vereinbarten Anspruch.

**Abgrenzung zur Inkongruenz (§ 131 InsO):** Bei kongruenter Deckung sind die Anforderungen an die subjektiven Tatbestandsmerkmale höher als bei inkongruenter.

### 2. Zeitlicher Rahmen — drei Monate vor Insolvenzantrag

**Letzter Monat vor Antrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 1):** Zahlungsunfähigkeit muss objektiv vorgelegen haben; Kenntnis des Anfechtungsgegners ist nicht erforderlich.

**Zweiter und dritter Monat vor Antrag (§ 130 Abs. 1 Nr. 2):** Zusätzlich Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit erforderlich.

### 3. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Regelmäßig wird Zahlungsunfähigkeit vermutet, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

### 4. Kenntnis des Anfechtungsgegners (bei § 130 Abs. 1 Nr. 2)

Positive Kenntnis oder Kenntnis von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.

## Rechtsfolge

Rückgewähr des Erlangten zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO).
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
