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name: inso-vorsatzanfechtung-133
description: "§ 133 InsO: Vorsatzanfechtung. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, Kenntnis des Anfechtungsgegners. Neufassung seit 5. April 2017: zehn und vier Jahre Fristen. Kenntnisvermutungen."
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# Vorsatzanfechtung — § 133 InsO

## Obersatz

Anfechtbar sind nach § 133 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der Anfechtungsgegner zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz kannte.

## Reform 2017 — Wesentliche Änderungen

Das AnfRefG vom 5. April 2017 hat § 133 InsO grundlegend geändert:

**Neue Fristen:**
- § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung allgemein): zehn Jahre vor Antrag (unverändert).
- § 133 Abs. 2 InsO (entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen): vier Jahre vor Antrag (neu).

**Einschränkung bei kongruenten Deckungen:**
§ 133 Abs. 3 InsO schränkt die Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungen (§ 130 InsO) ein: Kannte der Anfechtungsgegner weder die Zahlungsunfähigkeit noch Umstände, die zwingend auf den Benachteiligungsvorsatz schließen lassen, entfällt die Anfechtung.

## Tatbestandsmerkmale § 133 Abs. 1 InsO

### 1. Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

**Definition:** Der Schuldner muss mit Vorsatz zur Gläubigerbenachteiligung gehandelt haben. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.

**Indizien:**
- Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Inkongruente Leistung (starkes Indiz).
- Handeln zu Gunsten von nahestehenden Personen.

### 2. Kenntnis des Anfechtungsgegners

Der Anfechtungsgegner muss den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt haben.

**Vermutungsregel § 133 Abs. 1 S. 2 InsO:** Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

### 3. Zehn-Jahres-Frist

Die Rechtshandlung muss innerhalb von zehn Jahren vor Insolvenzantrag vorgenommen worden sein.

## § 133 Abs. 2 InsO — Nahestehende Personen

Entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen (§ 138 InsO) innerhalb von vier Jahren vor Antrag sind anfechtbar, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
