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name: insolvenz-leasingnehmer-aussonderung-fortfuehrung
description: "Insolvenz des Leasingnehmers: §§ 108 und 109 InsO, Aussonderungsrecht, Wahlrecht des Insolvenzverwalters, offene Forderungen, Sanierungsoptionen im Leasingrecht."
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# Insolvenz des Leasingnehmers: Aussonderung und Fortführung

## Arbeitsweg

- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
- Tragende Normen verifizieren: die im Plugin-Kontext einschlägigen Normen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, eur-lex.europa.eu und die amtlichen Bundes-/Landesportale live prüfen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.

## Rechtlicher Rahmen

- § 47 InsO: Aussonderung (LG als Eigentümer)
- § 108 InsO: Fortbestand bestimmter Verträge (Miet-/Leasingverträge)
- § 109 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei Verträgen
- §§ 38, 55 InsO: Insolvenzforderung vs. Masseverbindlichkeit
- § 21 II Nr. 5 InsO: Vorläufige Insolvenzverwaltung, Anordnung des Aussonderungsverbots

## § 108 InsO: Fortbestand des Leasingvertrags

### Grundsatz
Leasingverträge über unbewegliche Sachen (Immobilien) laufen gemäß § 108 I InsO grundsätzlich mit Wirkung für die Masse fort.

Bei **beweglichen Sachen** (Regelfall im Leasing): § 108 InsO gilt nicht direkt; § 103 InsO (Wahlrecht) gilt.

**BGH-Rspr.**: Finanzierungsleasing = Mietvertrag analog → § 108 InsO analog anwendbar nach überwiegender Ansicht, aber str.

### § 103 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters
- Verwalter kann Erfüllung wählen oder ablehnen
- Wahl der Erfüllung: Leasingvertrag läuft fort; Raten = Masseverbindlichkeit (§ 55 I Nr. 2 InsO)
- Ablehnung: LN (Masse) wird von Ratenpflicht frei; LG kann Objekt aussondern (§ 47 InsO)

## § 47 InsO: Aussonderungsrecht des Leasinggebers

LG bleibt zivilrechtlicher Eigentümer → Aussonderungsrecht: LG kann das Leasingobjekt aus der Insolvenzmas se herausverlangen.

Voraussetzungen:
- LG muss Eigentümer sein (nicht nur Sicherungsnehmer)
- Objekt muss noch identifizierbar zur Insolvenzmasse gehören (nicht verarbeitet, nicht gutgläubig erworben)

**Praxis**: LG stellt Aussonderungsantrag beim Insolvenzverwalter. Verwalter hat keine Wahl bei echtem Eigentum des LG – er muss herausgeben.

## Forderungsanmeldung

### Offene Raten vor Insolvenzeröffnung
- Sind **Insolvenzforderungen** (§ 38 InsO)
- Anmeldung beim Insolvenzverwalter erforderlich (§ 174 InsO)
- Quote: Typisch 5–30 % in Regelinsolvenz

### Raten nach Verfahrenseröffnung (wenn Verwalter fortführt)
- **Masseverbindlichkeiten** (§ 55 I Nr. 2 InsO)
- Volle Erfüllung aus der Insolvenzmasse vor anderen Gläubigern

### Schadensersatz nach Kündigung
- Wenn LG kündigt (wegen Zahlungsverzug vor Insolvenzeröffnung): Schadensersatz = Insolvenzforderung
- Wenn Verwalter ablehnt: Schadensersatz-Anspruch? Str.; h.M.: LG hat Anspruch als Insolvenzforderung

## Vorläufige Insolvenzverwaltung

- § 21 II Nr. 5 InsO: Anordnung eines Aussonderungsverbots
- Während Voröffnung: LG darf Objekt nicht herausverlangen
- Gegenleistung: Nutzungsentgelt aus Masse (§ 21 II Nr. 5 S. 2 InsO)

## Sanierungsoptionen

### Fortführung mit Insolvenzplan
- Insolvenzverwalter kann Leasingvertrag fortführen
- Leasingkonditionen können im Insolvenzplan angepasst werden (einvernehmlich mit LG)

### Übertragende Sanierung
- Sanierungsunternehmen übernimmt Betrieb → LG muss Zustimmung zur Vertragsübertragung geben (§ 415 BGB)
- Ohne Zustimmung: Vertragsübertragung unwirksam

## Prüfprogramm

1. Insolvenzantrag: Eröffnungsdatum feststellen
2. Eigentum des LG: Belege sichern (Kaufvertrag, Eigentumsnachweis)
3. § 103 InsO: Verwalter kontaktieren – Erfüllung oder Ablehnung?
4. Offene Raten: Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter (§ 174 InsO)
5. Raten nach Eröffnung: Masseverbindlichkeit geltend machen (§ 55 InsO)
6. Aussonderungsantrag stellen; Voröffnungsverbot beachten (§ 21 II Nr. 5 InsO)

## Typische Fallen

- Forderungsanmeldung vergessen → Insolvenzforderung verloren
- LG tritt ohne Erlaubnis ins Objekt ein → verbotene Eigenmacht
- Raten als Masseverbindlichkeit eingeklagt, aber Verwalter hat Erfüllung abgelehnt → Schadensersatz nur als Insolvenzforderung
- Sicherungsübereignung an Refinanzierer überlappt mit Aussonderungsrecht → Prioritätsstreit

## Normen und Quellen

- § 47 InsO (Aussonderung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__47.html
- § 108 InsO (Fortbestand): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__108.html
- § 103 InsO (Wahlrecht): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html
- § 55 InsO (Masseverbindlichkeiten): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__55.html
- § 21 InsO (vorläufige Insolvenzverwaltung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__21.html
- § 174 InsO (Forderungsanmeldung): https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__174.html
- BGH-Rechtsprechung zu Sanierungsbeitrag und Anfechtungsrisiko nur nach Livecheck mit Gericht, Datum, Aktenzeichen und Quelle zitieren

## Output-Formate

- **Sofortmaßnahmen-Plan**: Checkliste für LG ab Insolvenzantrag
- **Forderungsanmeldungs-Vorlage**: § 174 InsO (Raten, Schadensersatz)
- **Aussonderungsantrag-Muster**: An Insolvenzverwalter
- **Fortführungs-Analyse**: Masseverbindlichkeit vs. Quote-Forderung
