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name: insolvenzgerichtliche-versandmappe-endfertigen
description: "Endfertigt Eigen- und Gläubigerantrag, Schutzschrift, Forderungs- oder Anfechtungsschriftsatz im Insolvenzrecht: trennt Insolvenzgericht und streitigen Zivilprozess, liest Liquiditätsstatus, Titel, Forderungsbelege, Registerdaten und Anlagen zuerst, prüft Antrag, Glaubhaftmachung und Nummernkreis und liefert formular-, PDF- und beA-gerechte Versandordner."
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# Insolvenzgerichtliche Versandmappe endfertigen

## 1. Verfahrensweg trennen

Lies Antrag oder Klage, Forderungsunterlagen, Titel, Vollstreckungsnachweise, Liquiditätsstatus, Registerauszug und gerichtliche Vorgaben. Trenne:

1. Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht,
2. Forderungsanmeldung beim Verwalter,
3. Feststellungs-, Anfechtungs- oder Haftungsprozess vor dem Prozessgericht.

Die Wege erhalten getrennte Versandordner und eigene Anlagenlogik.

## 2. Insolvenzgericht

Prüfe Antragsberechtigung, Schuldneridentität, Insolvenzgrund, Forderung, Rechtsschutzinteresse und Glaubhaftmachung. Bei vorgeschriebenen Formularen bleibt das Formular führend. Verwende neutrale Anlagenbezeichnungen oder den gerichtlichen Standard; erfinde kein K-/B-Schema.

## 3. Streitiger Prozess

Bei Anfechtungs-, Feststellungs- oder Haftungsklage gelten K und B entsprechend Parteirolle. Ordne Vertrag, Rechnung, Fälligkeit, Zahlung, Kenntnisindizien, Insolvenzeröffnung und Verwalterbestellung den Behauptungen zu. Replik und Duplik führen die Nummern fort.

## 4. Technik und Freigabe

Hauptdokument und Anlagen werden getrennte PDFs, jede Anlagenseite wird bezeichnet. Gerichtshinweis geht vor; sonst kurze ASCII-Unterstrich-Dateien. Prüfe ZPO Paragraf 4 InsO-Verweisung und die konkret einschlägige elektronische Formnorm, qES oder persönlichen Versand und Eingangsbestätigung.

Liefere getrennte Ordner, Antrags- oder Anspruchsmatrix, Einzelanlagen, Manifest und Eingangskontrolle. Stoppe bei vermischten Verfahrenswegen, fehlender Glaubhaftmachung, unklarem Insolvenzgrund, falschem Formular oder nicht fortgeführtem Anlagenkreis.
