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name: insolvenzreife
description: "Prüft Insiderrecht-Pflichten bei drohender oder eingetretener Insolvenzreife: Ad-hoc-Pflicht, Handelsverbot, Koordination mit InsO-Antragsfristen im Insiderrecht Compliance."
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# Insolvenzreife – Insiderrecht und Ad-hoc-Pflicht

## Arbeitsweg

- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

## Rechtlicher Rahmen

Wenn ein börsennotierter Emittent zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO)
ist oder Zahlungsunfähigkeit droht (§ 18 InsO), ist dies regelmäßig eine kursrelevante
Insiderinformation. Ad-hoc-Pflicht nach Art. 17 MAR besteht unabhängig von der InsO-Antrags-
pflicht. Beide Pflichten (Ad-hoc und InsO-Antrag) laufen parallel.

Rechtsgrundlagen:
- Art. 7, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
- § 97 WpHG: https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__97.html
- BaFin-Emittentenleitfaden: https://www.bafin.de/dok/8252648

## Ziel dieses Skills

Dieser Skill koordiniert die Ad-hoc-Pflicht mit der InsO-Antragsfristen bei drohender oder
eingetretener Insolvenzreife und verhindert die typischen Haftungsfallen.

## Arbeitsprogramm

### Schritt 1 – Insolvenzreife als Insiderinformation

- Präzision: Bestätigung durch WP, Steuerberater oder Controller, dass Insolvenzgründe vorliegen
- Kursrelevanz: Nahezu immer kursrelevant; drohende Insolvenz schon bei erheblicher
 Wahrscheinlichkeit
- Nichtöffentlichkeit: Bis zur Ad-hoc-Veröffentlichung nicht bekannt

### Schritt 2 – Parallele Fristen

- InsO § 15a: Antragspflicht innerhalb von 6 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit oder
 Überschuldung (Schnittstelle zum Strafrecht: § 15a Abs. 6 InsO)
- MAR Art. 17: Veröffentlichung „so bald wie möglich" = unverzüglich
- Praxis: Ad-hoc-Pflicht entsteht i.d.R. früher als InsO-Antrag (schon bei drohender
 Zahlungsunfähigkeit), InsO-Antrag kann später folgen

### Schritt 3 – Aufschub bei Sanierungsverhandlungen

- Legitimes Interesse: Laufende Sanierungsverhandlungen mit Gläubigern oder Investoren
- Strenge Anforderungen: Sanierungschance muss realistisch sein, nicht nur hypothetisch
- Trigger für Aufhebung: Scheitern der Sanierung, Insolvenzantrag, Leak

### Schritt 4 – PDMR-Eigengeschäfte und Handelsverbote

- PDMRs, die von der Insolvenzreife wissen: Sofortiges Handelsverbot (Art. 14 MAR)
- Typische Fehlkonstellation: CFO verkauft Aktien kurz bevor Insolvenzreife ad-hoc
 kommuniziert wird → Strafbarkeit nach § 119 WpHG
- Compliance muss PDMR-Transaktionen im kritischen Zeitraum sofort überprüfen

### Schritt 5 – Ad-hoc-Inhalt bei Insolvenzreife

- Tatsachenbasis: Welche Insolvenzgründe? (Zahlungsunfähigkeit, drohend, Überschuldung)
- Maßnahmen: Was wird unternommen? (Insolvenzantrag, Sanierungsplan, Suche nach Investor)
- Ausblick: Soweit möglich (kein Irreführungsrisiko)
- Insolvenzantrag: Separate Ad-hoc nach Antragstellung

## Weitere Hinweise

Bei einer Unternehmensanleihe, die neben der Aktie börsennotiert ist, gelten MAR-Pflichten
für beide Instrumente. Die Insiderinformation der Insolvenzreife betrifft nicht nur die Aktie,
sondern auch die Anleihe (Kurssturz auf Recovery-Value). Compliance muss beide Instrumente
in der Kursrelevanz-Analyse berücksichtigen und die Ad-hoc-Mitteilung adressiert beide
Anlegergruppen (Aktionäre und Anleihegläubiger).

Weitere Quellen:
- Art. 2 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- §§ 15a, 17–19 InsO: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html
