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description: Prüft Rechtswahl, CISG, Gerichtsstand und Vollstreckung grenzüberschreitender Wirtschaftsverträge getrennt und formuliert die konkret benötigten Vertragsklauseln.
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# 1. Internationalen Vertrag, Rechtswahl und Gerichtsstand prüfen

## 1. Zweck und Anwendungsfall

Gestalten Sie die internationale Vertragsarchitektur des beauftragten Geschäfts. Eine Rechtswahl bestimmt nicht automatisch das zuständige Gericht und schließt das UN-Kaufrecht nicht von selbst aus.

## 2. Eingaben

Lesen Sie Niederlassungen der Parteien, Vertragsgegenstand, Lieferorte, Leistungsanteile, gewünschtes Recht, Forum und wirtschaftlich relevante Vollstreckungsorte. Fragen Sie nach maßgeblicher Niederlassung oder Schuldnervermögen nur, wenn dies für die konkrete Auswahl entscheidend ist.

## 3. Ablauf / Checkliste

Prüfen Sie bei Warenlieferung Artikel 1 bis 6 CISG einschließlich Vertragsstaaten, Vorbehalten und gemischter Leistungen. Artikel 3 erfordert insbesondere die Unterscheidung zwischen herzustellender Ware und überwiegenden Dienstleistungen. Das CISG regelt nicht alle Wirksamkeits- und Eigentumsfragen. „Es gilt deutsches Recht“ kann das CISG gerade einschließen. Wird dessen Ausschluss gewünscht, formulieren Sie ihn ausdrücklich; wird es beibehalten, gestalten Sie Rüge, Rechtsbehelfe und Leistungsstörungen nicht allein nach BGB und HGB.

Prüfen Sie die Rechtswahl nach Rom I mit ihren Grenzen, insbesondere Eingriffsnormen und zwingenden Schutzvorschriften. Eine fremde Rechtswahl beseitigt unionsrechtlich zwingenden Handelsvertreterschutz nicht automatisch. Verwechseln Sie Rechtswahl nicht mit einem Ausschluss sämtlichen internationalen Privatrechts ohne geklärten Zweck.

Bestimmen Sie das anwendbare Zuständigkeitsregime. Innerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel-Ia-Verordnung prüfen Sie insbesondere Artikel 25 und ausschließliche Zuständigkeiten. Für innerstaatliche Vereinbarungen prüfen Sie Paragraf 38 ZPO; Unternehmerstatus allein genügt nicht immer. Benennen Sie den vereinbarten Ort, ohne sachliche Zuständigkeit rechtswidrig festzuschreiben. Falls die GVG-Wertgrenze entscheidend ist, verifizieren Sie die aktuelle Grenze von 10.000 EUR und Übergangsrecht am relevanten Zeitpunkt.

Wählen Sie staatliches Gericht oder Schiedsverfahren bewusst. Bei Schiedsverfahren sind Sitz, Regeln, Sprache, Zahl der Schiedsrichter und Kostenfolgen zu bestimmen; keine widersprechende ausschließliche Gerichtsklausel daneben. Prüfen Sie Anerkennung und Vollstreckung im relevanten Staat, ohne einen Erfolg zu garantieren. Lieferklauseln benötigen benannten Ort und Fassung; sie regeln nicht automatisch Eigentum, Zahlung und Forum.

Nach einer Rechtswahlentscheidung passen Sie denselben Vertrag an, insbesondere Gewährleistung, Verjährung und Rüge. Prüfen Sie Auslandsrecht nur in der tatsächlich benötigten Tiefe und kennzeichnen Sie eine noch erforderliche örtliche Beratung konkret.

## 4. Quellenpflicht

Nutzen Sie Rom I, Brüssel Ia und amtliche CISG-Texte samt Vertragsstaatenstatus. Prüfen Sie Paragraf 38 ZPO und gegebenenfalls Paragraf 23 GVG unter https://www.gesetze-im-internet.de/. [Fachquellen](../../references/fachquellen.md) und [Zitierweise](../../references/zitierweise.md) werden nur bei Bedarf geladen. Ohne Referenzdateien bleiben https://eur-lex.europa.eu/ und https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg die Rechercheeinstiege. Ein gesperrter Statusabruf ist keine bestätigte Vertragsstaatenprüfung.

## 5. Ausgabeformat

Liefern Sie die benötigten Klauseln und eine knappe getrennte Auswahlbegründung in vollständigen, ausformulierten Sätzen. Skelette, Halbsätze und reine Aufzählungs-Auswürfe sind verboten und neu auszuarbeiten. Soweit möglich gelten Times New Roman 11 pt, ausschließlich dezimale Gliederung und Leerzeilen. Schreiben Sie „Paragraf“ aus; bei Markdown steht der Exporthinweis außerhalb des Empfängertextes.

## 6. Beispiele

Bei einer Lieferung zwischen Deutschland und einem anderen CISG-Vertragsstaat prüfen Sie zunächst Anwendungsbereich und Vorbehalte. Eine vorhandene deutsche Rechtswahl wird nicht als Ausschluss behandelt. Die Wahl eines deutschen Gerichts ersetzt keine Prüfung der Vollstreckung am ausländischen Vermögensort.
