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name: kapitalerhoehung-insiderrecht
description: "Prüft Insiderrecht-Compliance bei Kapitalerhoehungen: Zeitpunkt der Insiderinformation, Market Sounding, Handelsverbot, Ad-hoc und Bezugsrecht im Insiderrecht Compliance."
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# Kapitalerhöhung – Insiderrechtliche Anforderungen

## Arbeitsweg

- Emittent, Instrument, Handelsplatz, Zeitpunkt und Informationskette feststellen: Wer wusste wann was, war die Information präzise, nicht öffentlich und potenziell erheblich kursrelevant?
- MAR-Pflichten getrennt prüfen: Insiderinformation nach Art. 7 MAR, Handels-/Empfehlungs-/Weitergabeverbot nach Art. 14 MAR, Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 MAR, Aufschub nach Art. 17 Abs. 4 MAR, Insiderliste nach Art. 18 MAR, Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR.
- Deutsche Sanktions- und Verfahrensspur live verifizieren: WpHG §§ 119 ff., BaFin-Zuständigkeit, Börsenrecht, ggf. WpÜG/AktG bei Übernahme, Delisting, Kapitalmaßnahme oder Hauptversammlung.
- Beweise aktenfest sichern: Timeline, Board-/AR-Unterlagen, Datenraum-Log, Insiderlisten-Versionen, Handelsdaten, Kommunikationskanäle, Aufschubvermerk, Veröffentlichungszeitpunkt und BaFin-/DGAP-/EQS-Belege.
- Strategische Ausgabe wählen: Ad-hoc-Entscheidungsvorlage, Aufschubvermerk, Leak-Response, Handelsstopp-Empfehlung, Insiderlisten-Audit, PDMR-Meldecheck, BaFin-Antwort oder Verteidigungsnotiz.
- Rechtsprechung und Behördenpraxis nur mit frei prüfbarer Quelle zitieren; keine BeckRS-/juris-Blindzitate und keine alten WpHG-Paragrafen als Ersatz für die unmittelbar geltende MAR verwenden.

## Rechtlicher Rahmen

Eine Kapitalerhöhung (ordentlich, genehmigtes Kapital, Bezugsrechtsausschluss) erzeugt
typischerweise eine Insiderinformation spätestens ab dem Board-Beschluss. Market Sounding
nach Art. 11 MAR kann vorgelagert sein. Die Ad-hoc-Meldung muss unmittelbar beim Board-
Beschluss erfolgen, sofern kein wirksamer Aufschub besteht.

Rechtsgrundlagen:
- Art. 7, 11, 17 MAR: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0596
- DVO (EU) 2016/960 (Market Sounding): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0960
- §§ 182–191 AktG (Kapitalerhöhung): https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__182.html
- BaFin-Emittentenleitfaden Kap. VI: https://www.bafin.de/dok/8252648

## Ziel dieses Skills

Steuert die insiderrechtliche Compliance einer Kapitalerhöhung vom Beschluss
bis zur Ad-hoc-Veröffentlichung, inklusive Market Sounding und Post-Deal-Compliance.

## Arbeitsprogramm

### Schritt 1 – Entstehungszeitpunkt der Insiderinformation

- Prüfe, ob bereits die Entscheidung, eine Kapitalerhöhung zu prüfen, eine präzise Information
 darstellt (Geltl/Daimler-Test: Zwischenschritte)
- Typischer Insiderinformations-Zeitpunkt: Board-Beschluss zur Durchführung
- Dokumentiere Zeitpunkt und Wissensträger

### Schritt 2 – Market Sounding (Art. 11 MAR)

Falls potenzielle Investoren vor Ankündigung sondiert werden:
- Wall-Crossing-Verfahren nach Skill ins-008 einleiten
- Sounding-Skript genehmigen: Welche Informationen werden als UPSI offengelegt?
- Insiderlisten für alle gesoundeten Investoren führen

### Schritt 3 – Handelsverbote und Closed Periods

- Vorstands- und AR-Mitglieder: Kein Handel in Aktien des Emittenten ab Insiderinformationszeitpunkt
- Konsortialbanken: Chinese Wall zwischen Underwriting-Team und Eigenhandel
- Bezugsrechte-Ausübung durch PDMRs: Prüfung ob Safe Harbour nach Art. 9 MAR greift

### Schritt 4 – Ad-hoc-Veröffentlichung

- Unverzüglich nach Board-Beschluss (Art. 17 MAR)
- Inhalt: Volumen, Preis oder Preisrange (falls bestimmt), Verwendungszweck, Timeline
- Handelsaussetzung prüfen: Ggf. Antrag an Handelsplatz vor Beschluss
- Koordination mit Konsortialbank für gleichzeitige Pressemitteilung

### Schritt 5 – Post-Deal-Compliance

- Insiderlisten schließen (Austrittsdaten für alle Beteiligten eintragen)
- Directors' Dealings: Zeichnung durch PDMRs meldepflichtig nach Art. 19 MAR
- Stabilisierungsmaßnahmen: Nur unter DVO (EU) 2016/1052 (Bezug zu Skill ins-022)
- Lock-up-Vereinbarungen dokumentieren

## Weitere Hinweise

Eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG
(vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) ist besonders sensibel: Die Entscheidung liegt beim
Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals und muss unverzüglich ad-hoc kommuniziert werden.
Die Marktpraxis folgt typischerweise einem beschleunigten Bookbuilding, bei dem die
Preisfindung innerhalb weniger Stunden abgeschlossen wird. Compliance und IR müssen ab
Beginn des Bookbuilding-Prozesses in höchster Alarmbereitschaft sein.

Weitere Quellen:
- §§ 182 ff. AktG: https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__182.html
- DVO (EU) 2016/960: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0960
