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name: kartellverbot-modus
description: "Prueft Marktabgrenzung im Kontext des Kartellverbots (Art 101 AEUV und Paragraf 1 GWB): Wettbewerbsbeschraenkung bezweckt oder bewirkt Single-Brand vs Inter-Brand Wettbewerb Spuerbarkeit nach Bagatellbekanntmachung und EuGH Rs C-226/11 Expedia Gruppenfreistellungsverordnungen und Einzelfreistellung."
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# Kartellverbot — Modus

## Rechtsrahmen

- Art. 101 AEUV: Verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen.
- § 1 GWB: Nationales Pendant zu Art. 101 AEUV.
- Art. 101 Abs. 3 AEUV: Freistellungsvoraussetzungen (Effizienzgewinne, fairer Verbraucheranteil, Unerlässlichkeit, kein Ausschalten des Wettbewerbs).

## Besonderheiten der Marktdefinition im Kartellverbot

Im Kartellverbot dient die Marktdefinition primär dazu:
1. Festzustellen, ob eine Vereinbarung **spürbare** Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
2. Den relevanten räumlichen Anwendungsbereich des Kartellverbots abzugrenzen (Zwischenstaatlichkeitsklausel).

### Spürbarkeit — Bagatellbekanntmachung

Unterhalb bestimmter Marktanteilsschwellen keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (De-Minimis-Regel):
- Horizontale Vereinbarungen: Kombinierter Marktanteil < 10 Prozent.
- Vertikale Vereinbarungen: Jeder Beteiligte < 15 Prozent.

**CAVE EuGH Rs. C-226/11 — Expedia (2012):** Bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen sind niemals de minimis. Die Marktanteilsschwellen der Bagatellbekanntmachung gelten nur für bewirkte Beschränkungen.

## Horizontale Vereinbarungen

Marktdefinition bestimmt:
- Ob Vereinbarung zwischen Wettbewerbern (horizontal) oder zwischen verschiedenen Marktstufen (vertikal).
- Bei Horizontalvereinbarungen: Preisabsprachen, Marktaufteilung, Ausschreibungsbetrug.

**Single-Brand vs. Inter-Brand-Wettbewerb:**
- Vertikalbeschränkungen können Inter-Brand-Wettbewerb fördern, auch wenn sie Single-Brand-Wettbewerb einschränken.
- Marktdefinition muss beide Ebenen erfassen.

## Vertikale Vereinbarungen

Gruppenfreistellungsverordnung Vertikale Vereinbarungen (VO 2022/720):
- Freistellung wenn Marktanteil Lieferant und Abnehmer jeweils < 30 Prozent auf den betroffenen Märkten.
- Marktdefinition: Welcher Markt — Liefermarkt, Absatzmarkt?

## Technologietransfer-GVO (VO 316/2014)

Marktanteilsschwellen 20 Prozent (Wettbewerber) und 30 Prozent (Nicht-Wettbewerber) auf dem Technologiemarkt und dem Produktmarkt.

## Prüfprotokoll Kartellverbot

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Verbotsgegenstand: [Preisabsprache / Marktaufteilung / Vertikalbeschränkung / andere]
Vereinbarungstyp: [horizontal / vertikal / gemischt]
Marktanteil: [%]
Bezweckt?: [ja → Spürbarkeit irrelevant / nein]
Spürbar (De-Minimis)?: [ja / nein]
GVO anwendbar?: [ja → VO-Nummer / nein]
Art. 101 Abs. 3 Freistellung: [prüfen / nicht relevant]
Ergebnis: [verboten / freigestellt / zweifelhaft]
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