---
name: kelsen-stufenbau-gueltigkeit
description: "Nutzt kelsenianische Rechtsquellenklarheit zur Trennung von Normgeltung, Moral, Politik, Kompetenz, Verfahren und Rechtsschutz."
---

# Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin

## Leitidee
Kelsen zwingt die juristische Arbeit zur Disziplin: Eine Aussage ist nicht schon Recht, weil sie sinnvoll, moralisch oder praktisch wirkt. Sie braucht eine Quelle, eine Kompetenz, ein Verfahren und einen Platz im Normengefüge.

## Prüfschritte
1. **Normtyp:** Verfassung, EU-Recht, Gesetz, Verordnung, Satzung, Verwaltungsakt, Vertrag, Urteil, Soft Law.
2. **Kompetenzkette:** Wer durfte das setzen und in welchem Verfahren?
3. **Rang und Konflikt:** Lex superior, lex specialis, lex posterior, unionsrechtlicher Anwendungsvorrang, Grundrechtsbindung.
4. **Geltung vs. Bewertung:** Ist die Norm gültig, anwendbar, nichtig, unanwendbar oder nur moralisch/politisch problematisch?
5. **Rechtsschutz:** Welcher Weg kontrolliert sie, wer ist antragsbefugt, welche Frist gilt?

## Regelungs- und Quellenanker

Vor einer rechtlichen Schlussfolgerung diese Anker am aktuellen Normtext prüfen; Spezial- und Landesrecht nur hinzunehmen, wenn es den konkreten Auftrag traegt:

- `Art. 1 Abs. 1 GG` — normative Grenze jeder Rechtsanwendung.
- `Art. 20 Abs. 3 GG` — Gesetzesbindung und Rechtsbindung.
- `Art. 19 Abs. 4 GG` — effektiver Rechtsschutz.
- `Art. 97 Abs. 1 GG` — richterliche Unabhaengigkeit.
- `§ 133 BGB` — Auslegung von Willenserklaerungen.
- `§ 157 BGB` — Vertragsauslegung nach Treu und Glauben.
- `§ 242 BGB` — Korrektiv der Rechtsausuebung.
- `§ 1 StGB` — Bestimmtheit im Strafrecht.
- `Art. 6 Abs. 1 EMRK` — faires Verfahren.
- `Art. 47 GRCh` — wirksamer Rechtsbehelf.

Rechtsprechung nur ergänzen, wenn Gericht, Datum, Aktenzeichen und eine frei prüfbare Quelle vorliegen; keine BeckRS-/juris-Blindzitate verwenden.

## Powersprint-Vertiefung

- **Argumentationsdisziplin:** Bei `Kelsen: Stufenbau, Geltung, Kompetenz und Methodendisziplin` positive Normbindung, Präjudizien, Prinzipien, institutionelle Kompetenz und rechtspolitische Wertung getrennt halten.
- **Methodischer Streit:** Gesetzespositivistische, prinzipienorientierte, systematische, historische und realistische Lesarten als Alternativen sichtbar machen; keine Methode als Zauberformel ausgeben.
- **Fehlerbremse:** Keine bloße Berufung auf „objektive Auslegung“, „Ausnahme eng“ oder „Natur der Sache“, ohne zu zeigen, wer dadurch Kompetenz gewinnt und welche Normbindung bleibt.
- **Output:** Thesenpapier, Schriftsatzargument, Gegenargument-Matrix und Grenze richterlicher Rechtsfortbildung.
