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name: ki-vo-betreiber-pflichten
description: "Erläutert die Betreiber-Pflichten nach der KI-Verordnung für Kanzleien: Art. 3 Nr. 4 Betreiber-Definition, Art. 4 KI-Kompetenz-Pflicht, Art. 6 Hochrisiko-Abgrenzung, Anhang III Nr. 8.a Justizbehörden-Abgrenzung sowie Art. 50 Abs. 4 Kennzeichnungspflicht."
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# KI-VO Betreiber-Pflichten

Kanzleien und Rechtsabteilungen, die externe KI-Dienste beruflich nutzen, sind in aller Regel „Betreiber" im Sinne der KI-Verordnung (KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689). Als Betreiber unterliegen sie spezifischen Pflichten, die sich von den Pflichten der „Anbieter" (Hersteller) unterscheiden. Dieser Skill erläutert die relevanten Pflichten und gibt Textbausteine für die Richtlinie.

## Rechtlicher Hintergrund

Art. 3 Nr. 4 KI-VO: „Betreiber" — wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet, also typischerweise eine Kanzlei, die einen externen KI-Dienst nutzt. Art. 3 Nr. 3 KI-VO: „Anbieter" — wer ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt; Kanzleien sind in der Regel keine Anbieter. Art. 4 KI-VO: Pflicht zur KI-Kompetenz (seit 2. Februar 2025 in Kraft). Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 8.a: Hochrisiko-KI für Justizbehörden — Anwaltschaft ist keine staatliche Justizbehörde, daher in der Regel kein Hochrisiko-Tatbestand. Art. 6 Abs. 3 KI-VO: Rückausnahmen vom Hochrisiko-Status. Art. 50 Abs. 4 KI-VO: Kennzeichnungspflicht für öffentliche Informationstexte — Ausnahme bei redaktioneller Verantwortung. Art. 3 Nr. 63 KI-VO: GPAI-Modell (KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck).

## Vorgehen

1. **Betreiber-Status bestätigen**: Kanzlei nutzt fremden KI-Dienst beruflich → Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Einzelner angestellter Anwalt ist kein Betreiber, wenn die Kanzlei den Account bereitstellt.
2. **Hochrisiko-Prüfung**: Fällt das eingesetzte KI-System unter Anhang III Nr. 8.a (Justizbehörden)? Nein — Anwaltschaft ist keine staatliche Justizbehörde. Prüfen, ob ggf. Anhang III Nr. 4 (Personalwesen) greift.
3. **KI-Kompetenz sicherstellen**: Art. 4 KI-VO verlangt kontextspezifische Kompetenz des Personals. Schulungsmaßnahmen dokumentieren (vgl. Skill `ki-kompetenz-erwerb-plan`).
4. **Kennzeichnungspflicht beurteilen**: Werden öffentliche Informationstexte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erzeugt? Falls ja: Kennzeichnungspflicht, es sei denn, redaktionelle Verantwortung eines Menschen liegt vor. Anwalt, der Schriftsatz unterschreibt, hat redaktionelle Verantwortung.
5. **GPAI-Modelle berücksichtigen**: Chatbots wie Systeme der OpenAI-Familie oder vergleichbare Dienste basieren auf KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI). Für diese gelten gesonderte Transparenzpflichten der Anbieter.

## Vorlagentext / Bausteine

**Baustein Betreiber-Status:**
Die Kanzlei handelt beim Einsatz externer KI-Dienste als Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Als Betreiber ist die Kanzlei verpflichtet, die KI-Systeme entsprechend den Anweisungen der Anbieter zu nutzen und sicherzustellen, dass das damit befasste Personal über ausreichende KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO verfügt.

**Baustein Hochrisiko-Abgrenzung:**
Die in der Kanzlei eingesetzten KI-Systeme zur Unterstützung juristischer Arbeit fallen nicht unter die Hochrisiko-Kategorie des Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III Nr. 8.a, da Rechtsanwaltskanzleien keine staatlichen Justizbehörden sind. Eine Hochrisiko-Einstufung nach Anhang III Nr. 4 (Personalwesen) kommt in Betracht, sobald KI-Systeme zur Bewerberauswahl oder Personalentscheidungen eingesetzt werden; in diesem Fall sind die Anforderungen des Hochrisiko-Regimes ab dem 2. August 2026 zu beachten (vgl. Skill `ki-vo-hochrisiko-personalwesen`).

**Baustein Kennzeichnungspflicht:**
Eine gesetzliche Pflicht zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte in anwaltlichen Schriftsätzen besteht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO nicht, da Schriftsätze nicht an die „Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" gerichtet sind und der Anwalt durch seine Unterschrift die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Bei Kanzlei-Blogs, Pressemitteilungen oder öffentlichen Beiträgen ohne individuelle menschliche Endkontrolle ist eine Kennzeichnung hingegen geboten.

## Hinweise zur Aktualisierung

Die KI-VO wird durch Durchführungsrechtsakte und Leitlinien des Europäischen KI-Büros konkretisiert. Neue Leitlinien zu Betreiber-Pflichten oder zu GPAI-Modellen sind regelmäßig zu beobachten. Ebenso ist die Umsetzung der KI-VO in nationales deutsches Recht (KI-Aufsichtsbehörde, Bußgeldvorschriften) zu verfolgen.
