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name: kollidierende-agb-pruefen
description: "Prueft kollidierende Allgemeine Geschaeftsbedingungen im B2B-Verkehr: Theorie der letzten Stellungnahme (last shot doctrine) Theorie des Knock-out (Restgueltigkeit) Rechtswahlklauseln Gerichtsstandsklauseln Schiedsklauseln Haftungsbeschraenkungen Eigentumsvorbehalt. Loesung in deutschem BGB und im CISG."
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# Kollidierende AGB

Klassisches Problem im B2B-Geschäft: Beide Parteien verweisen auf ihre eigenen AGB, die widersprechen sich.

## Geltungsumfang

- B2C: keine AGB-Kollision möglich, da Paragraf 305 II BGB die Einbeziehung in B2C strikt regelt.
- B2B: Paragraf 310 I BGB - Inhaltskontrolle eingeschraenkt, Einbeziehung schon dann möglich, wenn der Verwender klar zu erkennen gibt, dass er nur unter seinen Bedingungen abschließen will. Bei Kollision gilt:

## Lösungstheorien

1. **Last shot doctrine** (Theorie der letzten Stellungnahme): Wer zuletzt seine AGB einbringt und der andere schweigend leistet, dessen AGB gelten. **In Deutschland nicht mehr herrschende Meinung.**
2. **Knock-out / Restgültigkeit** (herrschende Meinung in Deutschland): Soweit die AGB der beiden Seiten kollidieren, fallen die kollidierenden Klauseln raus, der Rest gilt; statt der weggefallenen Klauseln greift dispositives Recht. So entschied der BGH in NJW Jahrgang 1985 auf Seite 1838.
3. **CISG**: Artikel 19 CISG ist umstritten. Herrschende Meinung wendet auch hier Knock-out an, weil ein modifiziertes Angebot mit AGB nicht zwingend Ablehnung darstellt, wenn die Parteien dennoch durchführen.

## Typische Kollisionsfelder

- Rechtswahlklausel (deutsches Recht vs. Schweizer Recht): Kollision => Knock-out, dispositives IPR (Rom-I)
- Gerichtsstand
- Schiedsklausel
- Eigentumsvorbehalt (einfach, verlaengert, erweitert)
- Haftungsbeschraenkungen
- Skonto / Zahlungsfristen

## Bezugnahme im Urteil

Im Tatbestand: Inhalt der streitigen AGB-Klauseln knapp zitieren, Verweis auf die Anlagen mit Bezugnahme nach Paragraf 313 II 2 ZPO.
