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name: konkurrenz-bereicherung-vertraglich-deliktisch
description: "Verhältnis von §§ 812 ff. BGB zu vertraglichen Ansprüchen, Delikt §§ 823 ff. BGB und Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 987 ff. BGB. Vorrang- und Spezialitätsfragen."
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# Konkurrenz: Bereicherung neben Vertrag, Delikt und EBV

## Grundsatz: Subsidiarität des Bereicherungsrechts

Das Bereicherungsrecht ist gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen nicht immer subsidiär, aber in bestimmten Konstellationen tritt es zurück oder wird durch Spezialregelungen verdrängt.

## § 812 BGB neben vertraglichen Ansprüchen

### Nebeneinander möglich

Bereicherungsanspruch und Vertragsanspruch können nebeneinander bestehen, wenn:
- Der Vertrag nichtig ist (kein Erfüllungsanspruch, aber § 812 BGB greift).
- Der Vertrag rückabgewickelt wird (Rücktritt, Anfechtung): §§ 346 ff. BGB gehen vor bei Rücktritt; bei Anfechtung gilt § 812 BGB.

### Ausschluss bei wirksamen vertraglichen Sonderregeln

Wenn der Vertrag selbst Rückabwicklungsregeln enthält (z. B. §§ 346 ff. BGB bei Rücktritt), verdrängen diese den § 812 BGB-Anspruch für die Rückabwicklung des konkreten Vertragsverhältnisses (Vorrang der Sondernorm).

## § 812 BGB neben §§ 823 ff. BGB (Delikt)

**Nebeneinander:** Bereicherungsrecht und Deliktsrecht können nebeneinander stehen. Der Anspruchsteller wählt die günstigste Grundlage.

**Unterschied:** Delikt setzt Verschulden voraus; § 812 BGB nicht. Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld; § 812 BGB nur Herausgabe des wirtschaftlichen Vorteils.

**Verjährung:** § 195 BGB (drei Jahre) gilt für beide; Beginn nach § 199 BGB (Kenntnis).

## § 812 BGB neben §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis)

**Vorrang des EBV:** Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB) ist als lex specialis gegenüber dem Bereicherungsrecht zu betrachten, solange Eigentum und Besitz auseinanderfallen.

**Subsidiarität des § 812 BGB:** Ist § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers) gegeben, kann daneben kein § 812 BGB-Anspruch auf denselben Gegenstand geltend gemacht werden.

**Ausnahme:** Nach Eigentumsübergang (z. B. durch gutgläubigen Erwerb) greift § 812 BGB wieder.
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Hinweis: Keine Rechtsberatung. Mechanische Prüfung anhand vom Nutzer behaupteter Tatsachen. Falsche Normwahl oder unvollständiger Sachverhalt kann das Ergebnis vollständig entwerten.
