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description: "Erstellt die Kostenentscheidung nach Paragraf 91 ff ZPO: vollstaendiges Obsiegen Paragraf 91 ZPO Teilweise Obsiegen Paragraf 92 ZPO Mehrere Beklagte Paragraf 100 ZPO Streitgenossenschaft Nebenintervenient Paragraf 101 ZPO sofortiges Anerkenntnis Paragraf 93 ZPO Veranlassung. Pruefung der Quote rechnerisch und materiell."
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# Kostenentscheidung

## Grundregeln

- Paragraf 91 ZPO - die unterlegene Partei traegt alle Kosten
- Paragraf 92 ZPO - bei teilweisem Obsiegen Quote nach Streitwertverhältnis und Erfolg
- Paragraf 93 ZPO - sofortiges Anerkenntnis ohne Veranlassung - Kläger traegt Kosten
- Paragraf 96 ZPO - Vergleichsspezial
- Paragraf 100 ZPO - mehrere unterlegene Streitgenossen
- Paragraf 101 ZPO - Nebenintervention

## Quotenberechnung

1. Ausgangsstreitwert ermitteln
2. Tatsächliches Obsiegen / Unterliegen jeder Partei beziffern
3. Quoten bilden: Obsiegen Kläger / Streitwert = Verurteilungsquote Beklagter
4. Gegenrechnung: gegenseitige Anteile bei Widerklage / Drittwiderklage

## Formulierung

- "Die Kosten des Rechtsstreits traegt die Beklagte."
- "Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger einhundertacht von hundert und die Beklagte zweiundneunzig von hundert."
- Bei mehreren Beklagten: "Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner."
- Bei Widerklage: getrennte Quoten für Klage und Widerklage möglich

## Streitwert

Streitwertbeschluss separat oder im Tenor. Pflicht zur Begründung bei Abweichung vom Klagantrag.
